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500 Euro Verschuldenskosten nach aussichtsloser KIage auf Merkzeichen

Wer vor den Sozialgerichten um ein Merkzeichen streitet, muss wegen einer Niederlage normalerweise keine Gerichtskosten fürchten. Für einen Mann mit GdB 60 endete die Fortführung des Verfahrens trotz gerichtlicher Warnung jedoch mit 500 Euro Verschuldenskosten. Entscheidend war nicht allein, dass ihm G und RF versagt blieben. Das Landessozialgericht wertete sein Beharren auf einem Urteil angesichts des Beweisergebnisses und seiner verweigerten Mitwirkung als missbräuchlich.

Begonnen hatte der Streit im Oktober 2018. Der Mann beantragte einen GdB und die Merkzeichen G, RF und Gl, wobei er unter anderem Diabetes, eine Herzerkrankung, Polyneuropathie sowie Seh-, Hör- und Fußbeschwerden anführte. Die Behörde stellte mit Wirkung ab dem Antragstag einen GdB von 60 fest, lehnte die Merkzeichen aber ab. Nachdem sein Widerspruch gegen einen höheren GdB erfolglos geblieben war, klagte er im Juni 2019 vor dem Sozialgericht Duisburg. Das Gericht wies die Klage im Januar 2024 ab. Im später abgetrennten Berufungsverfahren wies die Behörde den Widerspruch gegen G und RF im November 2025 gesondert zurück, während der Mann Gl nicht weiterverfolgte.

Warum G und RF trotz GdB 60 ausblieben

Der anerkannte Gesamt-GdB beantwortete diese beiden Fragen nicht. Jedes Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis hat eigene gesundheitliche Voraussetzungen, die zusätzlich nachgewiesen werden müssen.

Für das Merkzeichen G zählt, ob übliche Wege im Ortsverkehr wegen der Behinderung nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder Gefahren möglich sind. Als Vergleichsmaßstab gelten etwa zwei Kilometer in rund 30 Minuten. Der Kläger hielt 500 Meter für realistischer, doch die Untersuchungsbefunde stützten diese Einschätzung nach Ansicht des Landessozialgerichts nicht. Ein Gutachter beschrieb sein Gangbild als flüssig, weder verlangsamt noch hinkend. Gehhilfen benötigte er nicht, Treppen bewältigte er im Wechselschritt und ein weiterer Sachverständiger hielt zwei Kilometer in 30 bis 40 Minuten für möglich. Zusammen mit den übrigen Funktionsbefunden genügte das dem Senat nicht als Nachweis für G.

Beim Merkzeichen RF scheiterten nacheinander alle drei möglichen Fallgruppen. Die Sehbeeinträchtigung war mit einem Einzel-GdB von 20 bewertet. Mit seinen Hörhilfen konnte sich der Mann nach den Beobachtungen des Senats ausreichend verständigen. Für die dritte Fallgruppe fehlte bereits der erforderliche Gesamt-GdB von mindestens 80, außerdem war er nicht behinderungsbedingt dauerhaft von öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen. Der Mann hatte zwar vorgetragen, er könne das Haus nicht verlassen. Dafür sah der Senat aber keine ausreichenden Anhaltspunkte, zumal er zu beiden Verhandlungen ohne sichtbare orthopädische Hilfsmittel erschienen war.

Mehrere Gutachten stützten G und RF nicht

Zu diesem Ergebnis kam das Gericht nicht allein aufgrund des Auftretens des Mannes in der Verhandlung. Schon das Sozialgericht hatte Berichte seiner behandelnden Ärzte und Gutachten aus der Inneren Medizin, Orthopädie, Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde und Augenheilkunde eingeholt. Im Berufungsverfahren zog der Senat zusätzlich Gutachten aus einem parallelen Rentenverfahren bei und ließ einen neuen HNO-Befund fachärztlich bewerten. Trotz dieser umfangreichen Ermittlungen fand sich nach Auffassung des Gerichts keine objektivierbare ärztliche Aussage, die einen Anspruch auf G oder RF stützte.

Weitere offene Fragen ließen sich anschließend nicht mehr klären, weil der Mann erneute Begutachtungen mehrfach ablehnte und keine Schweigepflichtentbindungen für seine behandelnden Ärzte erteilte. Er verwies darauf, dass alle relevanten Unterlagen bereits in den Akten lägen. Auch nach einem gerichtlichen Hinweis auf die Amtsermittlungspflicht wollte er für zusätzliche Untersuchungen nicht zur Verfügung stehen.

Damit blieb es beim vorhandenen Beweisergebnis, obwohl der Mann weitere Einschränkungen geltend machte. Sozialgerichte ermitteln den Sachverhalt zwar von Amts wegen, Betroffene müssen an zumutbaren Untersuchungen jedoch mitwirken. Bleibt dadurch eine anspruchsbegründende Einschränkung unbewiesen, geht dieser Nachteil zu ihren Lasten.

Warum das Gericht 500 Euro Verschuldenskosten auferlegte

Aus dieser ungünstigen Beweislage entstand die Kostenpflicht allerdings noch nicht automatisch. Verfahren für Versicherte und Menschen mit Behinderung sind grundsätzlich gerichtskostenfrei. § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG erlaubt Verschuldenskosten erst, wenn ein Beteiligter nach einer ausdrücklichen Warnung einen Rechtsstreit weiterführt, den jeder Einsichtige als völlig aussichtslos erkennen müsste.

Eine solche Warnung erhielt der Kläger in der Verhandlung am 16. Januar 2026. Nach den Gründen des Urteils mit dem Aktenzeichen L 13 SB 293/25 erläuterte der Senat ihm, dass er die weitere Rechtsverfolgung angesichts des Beweisergebnisses und der abgelehnten Ermittlungen für aussichtslos und missbräuchlich hielt. Der Mann verlangte dennoch eine Entscheidung.

Daraufhin setzte das Gericht 500 Euro an. Nach seiner Berechnung lagen allein die Kosten der für das schriftliche Urteil benötigten Richterstunden bei mindestens 900 Euro, weitere Personal- und Gerichtsaufwendungen noch nicht eingerechnet. Wegen der von ihm unterstellten geringen Einkommensverhältnisse des Mannes blieb der Senat darunter. Die Revision ließ er nicht zu.

Für andere Betroffene bedeutet das Urteil nicht, dass ein erfolgloser Widerspruch gegen einen GdB-Bescheid oder eine verlorene Klage automatisch Geld kostet. Entscheidend waren hier die ausdrückliche Kostenwarnung, die nach Auffassung des Senats völlig aussichtslose Fortführung und die zuvor abgelehnten Möglichkeiten zur Aufklärung. Wer nach einer solchen Warnung an seinem Antrag festhalten will, sollte deshalb prüfen, ob sich die benannten Beweislücken mit zumutbaren Untersuchungen und Befunden schließen lassen, die genau die Voraussetzungen des verlangten Merkzeichens beschreiben.