Die Wartezeit ist keine Frist, die du nach dem Rentenantrag abwarten musst. Gemeint ist die Mindestversicherungszeit, die für eine bestimmte Rentenart erfüllt sein muss. Bei den Altersrenten sind vor allem 5, 35 und 45 Jahre entscheidend.
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Dabei zählen nicht nur klassische Arbeitsjahre. Je nach Wartezeit können auch Kindererziehung, Pflege, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Schule, Studium, freiwillige Beiträge oder ein Minijob berücksichtigt werden. Für 45 Jahre gelten allerdings deutlich strengere Regeln als für 35 Jahre.
Welche Wartezeit brauchst du?
| Wartezeit | Kalendermonate | Wofür sie bei Altersrenten wichtig ist |
|---|---|---|
| 5 Jahre | 60 Monate | Regelaltersrente |
| 35 Jahre | 420 Monate | Altersrente für langjährig Versicherte und Altersrente bei Schwerbehinderung |
| 45 Jahre | 540 Monate | Altersrente für besonders langjährig Versicherte ohne Abschläge |
Daneben kennt das Rentenrecht Wartezeiten von 15, 20 und 25 Jahren. Sie betreffen besondere Ansprüche, etwa bestimmte Rehabilitationsleistungen, einen Sonderfall der vollen Erwerbsminderungsrente oder Renten für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute. Für die üblichen Altersrenten stehen dagegen 5, 35 und 45 Jahre im Mittelpunkt.
Ein Kalendermonat zählt bereits dann als voller Wartezeitmonat, wenn er nur teilweise mit einer anrechenbaren Zeit belegt ist. Treffen in einem Monat mehrere anrechenbare Zeiten zusammen, wird dieser Monat dagegen nicht doppelt gezählt.
Welche Altersgrenze zu deiner Wartezeit und deinem Geburtsjahr gehört, zeigt die Seite zum Rentenbeginn. Die Unterschiede zwischen 35 und 45 Jahren werden auf Rente mit 63 vertieft.
Wartezeit ist nicht Rentenhöhe
Versicherungsjahre und Rentenpunkte erfüllen unterschiedliche Aufgaben:
- Die Wartezeit entscheidet, ob du eine bestimmte Rentenart bekommen kannst.
- Die Rentenpunkte bestimmen zusammen mit weiteren Faktoren, wie hoch deine Rente ausfällt.
45 Versicherungsjahre führen deshalb nicht automatisch zu einer hohen Rente. Wer über viele Jahre wenig verdient hat, kann die Wartezeit erfüllen und trotzdem nur wenige Entgeltpunkte aufgebaut haben. Umgekehrt ersetzen hohe Rentenpunkte keine fehlenden Versicherungsmonate. Wie Entgeltpunkte entstehen, erklärt Rentenpunkte berechnen.
Was für 5 Jahre zählt
Die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten ist die Grundvoraussetzung für die Regelaltersrente. Dafür zählen vor allem Beitragszeiten und bestimmte Ersatzzeiten.
Typische anrechenbare Zeiten sind:
- Pflichtbeiträge aus einer Beschäftigung oder versicherten selbstständigen Tätigkeit,
- freiwillige Beiträge,
- Pflichtbeiträge für Kindererziehung,
- Pflichtbeiträge für eine anerkannte nicht erwerbsmäßige Pflege,
- Pflichtbeiträge aus einem rentenversicherungspflichtigen Minijob,
- Ersatzzeiten, etwa wegen politischer Verfolgung,
- zusätzliche Wartezeitmonate aus einem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting.
Bei einem Minijob mit Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zählen die Beschäftigungsmonate nicht automatisch vollständig. Aus den pauschalen Arbeitgeberbeiträgen werden nur anteilige Wartezeitmonate ermittelt. Ein rentenversicherungspflichtiger Minijob zählt dagegen Monat für Monat.
Reine Schul- oder Studienzeiten reichen für die 5 Jahre nicht aus, wenn dafür keine Beiträge gezahlt wurden. Auch eine bloße Arbeitslosigkeit ohne anrechenbare Beitragszeit erfüllt die allgemeine Wartezeit nicht.
Was für 35 Jahre zählt
Bei der Wartezeit von 420 Monaten ist die Zählweise am weitesten. Berücksichtigt werden grundsätzlich alle rentenrechtlichen Zeiten. Deshalb können auch Monate helfen, in denen keine Beiträge aus einer Beschäftigung gezahlt wurden.
Beitragszeiten
Dazu gehören Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge. Typische Fälle sind Beschäftigung, versicherte Selbstständigkeit, Kindererziehung, anerkannte Pflege, der Bezug bestimmter Sozialleistungen und ein rentenversicherungspflichtiger Minijob.
Anrechnungszeiten
Anrechnungszeiten können Lücken im Erwerbsleben für die 35 Jahre schließen. Dazu können unter den jeweiligen Voraussetzungen gehören:
- Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit,
- Arbeitslosigkeit und Ausbildungssuche,
- Schwangerschaft und Mutterschutz,
- Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildung ab dem 17. Geburtstag,
- berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen,
- Bezug von Grundsicherungsgeld sowie frühere Zeiten mit Bürgergeld oder Arbeitslosengeld II.
Schul- und Studienzeiten können insgesamt für höchstens acht Jahre als Anrechnungszeit berücksichtigt werden. Sie erhöhen die Rente nicht zwangsläufig in derselben Weise wie gezahlte Beiträge, können aber für die 35-jährige Wartezeit entscheidend sein.
Auch beim Grundsicherungsgeld gilt: Der Leistungsbezug bringt keine normalen Pflichtbeiträge wie eine Beschäftigung. Er kann jedoch als Anrechnungszeit für die 35 Jahre berücksichtigt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und die Monate im Versicherungskonto gespeichert sind.
Berücksichtigungszeiten
Bei der Kindererziehung kann neben den eigentlichen Kindererziehungszeiten eine Berücksichtigungszeit bis zum vollendeten 10. Lebensjahr des Kindes entstehen. Diese Monate zählen für die 35 Jahre und können auch bei der Wartezeit von 45 Jahren eine Rolle spielen.
Versorgungsausgleich und Rentensplitting
Aus einem Versorgungsausgleich nach einer Scheidung oder aus einem Rentensplitting können zusätzliche Wartezeitmonate entstehen. Sie helfen bei 5 und 35 Jahren, werden für die 45-jährige Wartezeit aber nicht berücksichtigt.
Was für 45 Jahre zählt
Für die Wartezeit von 540 Monaten reicht nicht jede rentenrechtliche Zeit. Die Regeln sind enger, weil diese Wartezeit den Zugang zur abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte öffnet.
| Zeit | Für 35 Jahre | Für 45 Jahre |
|---|---|---|
| Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder versicherter Selbstständigkeit | zählt | zählt |
| Freiwillige Beiträge | zählt | nur bei mindestens 18 Jahren mit Pflichtbeiträgen und weiteren Einschränkungen |
| Kindererziehung und Berücksichtigungszeit bis zum 10. Geburtstag | zählt | zählt |
| Anerkannte Pflegezeit | kann zählen | kann zählen, wenn eine begünstigte Pflichtbeitrags- oder Berücksichtigungszeit vorliegt |
| Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld | kann zählen | kann als Pflichtbeitrags- oder Anrechnungszeit zählen |
| Arbeitslosengeld | kann zählen | grundsätzlich möglich, in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn stark eingeschränkt |
| Grundsicherungsgeld, früher Bürgergeld oder Arbeitslosengeld II | kann als Anrechnungszeit zählen | zählt nicht |
| Schule und Studium | kann als Anrechnungszeit zählen | zählt nicht |
| Versorgungsausgleich oder Rentensplitting | kann zusätzliche Monate bringen | zählt nicht |
| Minijob | mit Rentenversicherung vollständig, bei Befreiung nur anteilig | mit Rentenversicherung vollständig, bei Befreiung nur anteilig |
Arbeitslosigkeit kurz vor Rentenbeginn
Beim Arbeitslosengeld gilt für die 45 Jahre eine besonders wichtige Grenze. Zeiten mit Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählen grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme besteht, wenn die Leistung wegen einer Insolvenz oder der vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers gezahlt wird.
Andere unfreiwillige Gründe für den Arbeitsplatzverlust reichen für diese Ausnahme nicht automatisch aus. Wer die 45 Jahre nur knapp erreicht, sollte deshalb den Versicherungsverlauf prüfen, bevor ein Aufhebungsvertrag, eine längere Arbeitslosigkeit oder ein bestimmter Rentenbeginn festgelegt wird.
Freiwillige Beiträge bei 45 Jahren
Freiwillige Beiträge (sog. Rentenpunkte kaufen) zählen für die 45 Jahre nur, wenn insgesamt mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind. Die freiwilligen Beiträge müssen nicht erst nach diesen 18 Jahren gezahlt worden sein.
Eine zusätzliche Einschränkung gilt in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn: Treffen freiwillige Beiträge mit einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit zusammen, werden diese Monate für die 45 Jahre nicht berücksichtigt.
Arbeitsjahre sind nicht automatisch Versicherungsjahre
Die umgangssprachliche Frage nach den „Arbeitsjahren“ greift zu kurz. Entscheidend sind die Kalendermonate, die nach den Regeln der gewünschten Rentenart angerechnet werden.
Das führt zu zwei häufigen Konstellationen:
- Du kannst 35 Versicherungsjahre erfüllen, obwohl du deutlich weniger als 35 Jahre beschäftigt warst. Schule, Studium, Kindererziehung, Krankheit oder Arbeitslosigkeit können die fehlenden Monate ergänzen.
- Du kannst seit 45 Jahren im Berufsleben stehen und trotzdem die 45-jährige Wartezeit verfehlen. Nicht anrechenbare Studienzeiten, Zeiten mit Grundsicherungsgeld oder Lücken kurz vor dem Rentenbeginn können den Anspruch verhindern.
Für den Rentenbeginn zählt außerdem das vorgeschriebene Mindestalter. Wer 45 Jahre bereits früh erfüllt, kann die abschlagsfreie Altersrente nicht sofort beziehen. Den konkreten Termin kannst du mit dem Renteneintrittsrechner einordnen.
Zählen Versicherungszeiten im Ausland?
Ausländische Versicherungszeiten können für einen deutschen Rentenanspruch mit deutschen Zeiten zusammengerechnet werden. Das gilt insbesondere innerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz sowie bei Staaten mit einem Sozialversicherungsabkommen.
Die Zusammenrechnung entscheidet zunächst über den Anspruch. Jeder Staat berechnet und zahlt seinen eigenen Rentenanteil nach seinen Regeln. Ob eine ausländische Zeit auch für die 45 Jahre zählt, hängt von der Art der Zeit und den anwendbaren europäischen oder zwischenstaatlichen Vorschriften ab.
Wenn die Wartezeit noch nicht erfüllt ist
Eine grobe Rechnung nach Lebensjahren reicht nicht. Maßgeblich ist der Versicherungsverlauf. Darin solltest du besonders auf Lücken bei Ausbildung, Kindererziehung, Pflege, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Minijobs und Auslandszeiten achten.
Fehlende Monate können je nach Ursache durch Nachweise ergänzt werden. Für laufende oder künftige Lücken kommen außerdem freiwillige Beiträge infrage. Rückwirkende Zahlungen sind jedoch nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich. Bei der 45-jährigen Wartezeit bleiben zusätzlich die 18-Jahres-Regel und die Einschränkungen kurz vor Rentenbeginn bestehen.
Den Versicherungsverlauf kannst du über die Online-Services der Deutschen Rentenversicherung anfordern. Enthält das Konto Lücken oder falsche Angaben, dient die Kontenklärung dazu, die fehlenden Zeiten mit Nachweisen zu ergänzen.