Für die Grundsicherung im Alter gibt es keine feste Rentengrenze. Auch bei 800, 1.000 oder 1.200 Euro Rente kann ein Anspruch bestehen oder ausgeschlossen sein. Entscheidend sind dein gesamter Bedarf, die Wohnkosten, weiteres Einkommen, Partnereinkommen und verwertbares Vermögen.
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Die Grundrechnung lautet: Regelbedarf plus anerkannte Wohnkosten und Mehrbedarfe minus anrechenbares Einkommen. Nur die verbleibende Lücke wird als Grundsicherung gezahlt.
Welche Leistung zu deiner Lage passt
| Situation | Was grundsätzlich infrage kommt |
|---|---|
| Regelaltersgrenze erreicht und Einkommen reicht nicht | Grundsicherung im Alter |
| Dauerhaft voll erwerbsgemindert und mindestens 18 Jahre alt | Grundsicherung bei Erwerbsminderung |
| Vorzeitige Altersrente, Regelaltersgrenze noch nicht erreicht | Noch keine Grundsicherung im Alter. Bei Hilfebedürftigkeit kann Hilfe zum Lebensunterhalt beim Sozialamt infrage kommen. |
| Lebensunterhalt ist grundsätzlich gedeckt, aber die Miete belastet stark | Wohngeld kann die passendere Leistung sein. |
| Rente reicht nicht für ein Pflegeheim | Neben Grundsicherung kann Hilfe zur Pflege nötig sein. |
Wer unterhalb der Regelaltersgrenze dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, findet die passende Abgrenzung unter Grundsicherung bei Erwerbsminderungsrente.
Ab wann Grundsicherung im Alter möglich ist
Der Anspruch wegen Alters beginnt nicht allgemein mit 65 und auch nicht automatisch mit dem Start einer vorgezogenen Altersrente. Maßgeblich ist die Regelaltersgrenze deines Geburtsjahrgangs. Für den Jahrgang 1961 liegt sie bei 66 Jahren und 6 Monaten, für Jahrgänge ab 1964 bei 67 Jahren.
Die Altersgrenze kann deshalb später erreicht werden als der erste mögliche Rentenbeginn. Welche Grenze für deinen Jahrgang gilt, zeigt die Seite zum Rentenbeginn.
Keine feste Rentenhöhe als Grenze
Die häufige Frage „Ab welcher Rente gibt es Grundsicherung?“ lässt sich nicht mit einem einzigen Betrag beantworten. Der Bedarf ist von Haushalt zu Haushalt verschieden.
Zum Bedarf gehören insbesondere:
- der monatliche Regelbedarf
- angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung
- mögliche Mehrbedarfe
- im Einzelfall Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
Davon wird das anrechenbare Einkommen abgezogen. Ist das Ergebnis positiv, entspricht es grundsätzlich der monatlichen Leistung. Ist das Ergebnis null oder negativ, besteht kein laufender Anspruch.
Wie hoch die Grundsicherung 2026 ist
Der Regelbedarf bleibt 2026 unverändert. Er deckt unter anderem Ernährung, Kleidung, Haushaltsstrom, Körperpflege, Kommunikation und persönliche Bedürfnisse ab. Miete und Heizung kommen gesondert hinzu, soweit sie anerkannt werden.
| Haushalt | Regelbedarf 2026 |
|---|---|
| Alleinstehend oder alleinerziehend | 563 Euro im Monat |
| Erwachsene Partner im gemeinsamen Haushalt | je 506 Euro im Monat |
Die Grundsicherung beträgt also nicht pauschal 563 Euro. Bei einer alleinstehenden Person mit 650 Euro anerkannter Warmmiete liegt der einfache Bedarf bereits bei 1.213 Euro. Mehrbedarfe oder Beiträge zur Krankenversicherung können ihn weiter erhöhen.
Beispiel mit 800 Euro Rente
Eine alleinstehende Person hat einen Regelbedarf von 563 Euro und 650 Euro anerkannte Kosten für Unterkunft und Heizung. Der Gesamtbedarf beträgt damit 1.213 Euro.
Liegt das zunächst anrechenbare Renteneinkommen bei 800 Euro und gibt es kein weiteres Einkommen, bleibt eine Lücke von 413 Euro im Monat. Ein Freibetrag wegen mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten kann die anrechenbare Rente zusätzlich senken und die Leistung erhöhen.
Das Beispiel ist bewusst vereinfacht. Tatsächlich prüft das Sozialamt unter anderem weitere Einnahmen, Partnereinkommen, Absetzbeträge, Mehrbedarfe und Vermögen.
Warum dieselbe Rente zu einem anderen Ergebnis führt
- Die anerkannte Miete ist in München oft höher als in einer kleinen Stadt.
- Ein Partner kann eigenes Einkommen oder Vermögen haben.
- Ein Mehrbedarf kann den Gesamtbedarf erhöhen.
- Mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten können einen Rentenfreibetrag auslösen.
- Betriebsrente, private Rente oder Erwerbseinkommen verändern die Rechnung.
Deshalb ist eine allgemeine Aussage wie „Bis 1.100 Euro Rente gibt es Grundsicherung“ fachlich falsch.
Welches Einkommen angerechnet wird
Grundsätzlich zählen alle Einkünfte, die für den Lebensunterhalt eingesetzt werden können. Dazu gehören vor allem:
- gesetzliche Altersrente und Hinterbliebenenrente
- Betriebsrenten und private Renten
- Arbeitslohn und Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit
- Unterhalt
- Miet- und Kapitaleinkünfte
- Einkommen des Ehepartners oder eines Partners, mit dem du als Paar zusammenlebst
Angerechnet wird nicht einfach jeder Bruttobetrag. Bestimmte Steuern, Pflichtbeiträge und notwendige Ausgaben können abgezogen werden. Außerdem gibt es einzelne Freibeträge.
Freibetrag nach 33 Jahren
Wer mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten oder vergleichbare Zeiten in einem verpflichtenden Alterssicherungssystem nachweist, erhält einen besonderen Freibetrag auf die gesetzliche Rente:
100 Euro plus 30 Prozent der darüber liegenden Bruttorente, höchstens 281,50 Euro im Monat
Bei 800 Euro Bruttorente wären rechnerisch 100 Euro plus 210 Euro frei. Wegen der Obergrenze bleiben 2026 jedoch höchstens 281,50 Euro anrechnungsfrei. Von 800 Euro würden damit vor weiteren Abzügen nur 518,50 Euro als Einkommen berücksichtigt.
Dieser Freibetrag ist nicht dasselbe wie der Grundrentenzuschlag. Du musst den Zuschlag nicht tatsächlich bekommen. Entscheidend sind die 33 Jahre anrechenbarer Zeiten.
Weitere Freibeträge
Für bestimmte Betriebsrenten und private lebenslange Altersvorsorgeleistungen gilt ebenfalls ein Freibetrag aus 100 Euro plus 30 Prozent des darüber liegenden Betrags, begrenzt auf 281,50 Euro. Bei Erwerbseinkommen bleiben 30 Prozent des bereinigten Einkommens frei, ebenfalls höchstens 281,50 Euro.
Mehrere Freibeträge können unterschiedlichen Regeln folgen. Eine pauschale Netto-Rechnung aus der Bruttorente ersetzt deshalb keinen Leistungsbescheid.
Vermögen und Schonbetrag
Anders als bei der Grundrente wird bei der Grundsicherung verwertbares Vermögen geprüft. Für die leistungsberechtigte Person und ihren Ehe- oder Lebenspartner sind grundsätzlich jeweils 10.000 Euro als kleinerer Barbetrag oder Geldwert geschützt. Bei einem Paar sind das regelmäßig 20.000 Euro.
Zusätzlich können unter anderem geschützt sein:
- angemessener Hausrat
- ein angemessenes Kraftfahrzeug
- bestimmte für die Altersvorsorge vorgesehene Versicherungen
- eine angemessene selbst genutzte Immobilie
Ein großes frei verfügbares Sparguthaben oder eine nicht selbst genutzte Immobilie kann dagegen einem Anspruch entgegenstehen. Auch das Vermögen des Ehepartners oder eines Partners, mit dem du als Paar zusammenlebst, wird berücksichtigt.
Kinder müssen selten zahlen
Das Sozialamt greift bei der Grundsicherung grundsätzlich nicht auf Kinder oder Eltern zurück, solange deren jährliches Gesamteinkommen 100.000 Euro je Person nicht übersteigt. Es wird zunächst vermutet, dass die Grenze nicht überschritten ist.
Das Einkommen eines Ehepartners oder eines Partners, mit dem du als Paar zusammenlebst, ist davon zu unterscheiden. Es fließt direkt in die Bedürftigkeitsprüfung ein.
Grundrente, Grundsicherung oder Wohngeld
| Leistung | Wofür sie gedacht ist | Antrag |
|---|---|---|
| Grundrente | Zuschlag zur gesetzlichen Rente bei langen Grundrentenzeiten und unterdurchschnittlichen Verdiensten | wird automatisch geprüft |
| Grundsicherung im Alter | Deckt die Lücke zwischen sozialhilferechtlichem Bedarf und anrechenbarem Einkommen | muss beim Sozialamt beantragt werden |
| Wohngeld | Zuschuss zu Wohnkosten, wenn der übrige Lebensunterhalt grundsätzlich aus eigenem Einkommen gedeckt werden kann | muss bei der Wohngeldstelle beantragt werden |
Grundsicherung und Wohngeld werden normalerweise nicht gleichzeitig gezahlt, weil die Wohnkosten bereits in der Grundsicherung berücksichtigt sind. Welche Leistung günstiger oder überhaupt möglich ist, hängt von der vollständigen Haushaltsrechnung ab.
Antrag beim Sozialamt
Grundsicherung im Alter wird nur auf Antrag gezahlt. Zuständig ist der örtliche Sozialhilfeträger, meist das Sozialamt am Wohnort. Der Antrag wirkt grundsätzlich auf den ersten Tag des Monats zurück, in dem er gestellt wurde. Für frühere Monate gibt es normalerweise keine Nachzahlung.
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel zwölf Monate. Danach muss die Leistung weiterbewilligt werden. Eine digitale Antragstellung ist über die Sozialplattform möglich, wenn die zuständige Kommune angeschlossen ist.
Typische Unterlagen sind:
- Personalausweis und aktuelle Meldeangaben
- Rentenbescheide und Nachweise über weitere Einkommen
- Mietvertrag, aktuelle Mietbescheinigung sowie Heiz- und Nebenkosten
- Kontoauszüge und Vermögensnachweise
- Nachweise zur Kranken- und Pflegeversicherung
- Bescheide über Pflegegrad, Schwerbehinderung oder Mehrbedarfe, soweit vorhanden
- Nachweis über mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten, wenn der Rentenfreibetrag noch nicht berücksichtigt ist
Weil der Monat der Antragstellung zählt, sollte ein erkennbarer Bedarf nicht erst nach vollständiger Beschaffung aller Unterlagen gemeldet werden. Fehlende Nachweise können nach Aufforderung nachgereicht werden.
Wenn das Pflegeheim mehr kostet als die Rente
Grundsicherung im Alter deckt nicht automatisch sämtliche ungedeckten Pflegeheimkosten. Reichen Rente, Pflegeversicherungsleistungen und Vermögen nicht aus, kann zusätzlich Hilfe zur Pflege nach dem Sozialhilferecht nötig sein.
Dabei werden Unterkunft, Lebensunterhalt und pflegebedingte Kosten nach unterschiedlichen Regeln geprüft. Die Pflegeversicherung ist nur eine Teilabsicherung. Die Einordnung von Pflegegrad, Heimkosten und weiteren Pflegeleistungen findest du im Bereich Pflege.
Für den pflegebedingten Mehrbedarf ist nicht die Grundsicherung allein zuständig. Die Hilfe zur Pflege kann ungedeckte notwendige Pflege- und Heimkosten übernehmen. Wie sich die Rechnung zusammensetzt, erklären außerdem die Seiten zu Pflegeheim-Kosten und Eigenanteil.