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Gesetzliche Rente 2026 im Überblick

Bei der Rente hängen drei Fragen zusammen: Wann kann sie beginnen, wie hoch fällt sie aus und welche Rentenart kommt überhaupt infrage? Wer nur auf das Alter schaut, übersieht leicht fehlende Versicherungszeiten oder dauerhafte Abschläge. Wer nur die Bruttorente betrachtet, weiß noch nicht, welcher Betrag später auf dem Konto ankommt.

Die wichtigste Unterscheidung lautet deshalb: Geht es um eine Altersrente, um eine Rente wegen eingeschränkter Erwerbsfähigkeit, um Ansprüche nach dem Tod des Partners oder um zusätzliche Rentenansprüche aus Kindererziehung und Pflege? Von dieser Einordnung hängt ab, welche Voraussetzungen und Berechnungsregeln zählen.

Welche Rentenfrage hast du?

Deine SituationDarauf kommt es anPassende Seite
Du willst wissen, wann du in Rente gehen kannstGeburtsjahr, Rentenart und erfüllte WartezeitRentenbeginn prüfen
Du hast 35 oder 45 VersicherungsjahreFrühester Beginn, Abschläge und AltersgrenzeRente mit 63 einordnen
Du willst deine spätere Rente abschätzenRentenpunkte, Rentenwert und AbschlägeRentenhöhe verstehen
Du kannst aus gesundheitlichen Gründen kaum noch arbeitenLeistungsfähigkeit auf dem allgemeinen ArbeitsmarktErwerbsminderungsrente prüfen
Bei dir ist ein GdB von mindestens 50 festgestelltSchwerbehinderung, 35 Jahre Wartezeit und GeburtsjahrRente mit Schwerbehinderung prüfen
Dein Ehepartner ist gestorbenAnspruch, kleine oder große Witwenrente und eigenes EinkommenWitwenrente einordnen
Du hast Kinder erzogen oder Angehörige gepflegtAnrechenbare Erziehungs- und PflegezeitenMütterrente und Rente durch Pflege
Du hast lange gearbeitet, aber wenig verdientGrundrentenzeiten, Entgeltpunkte und EinkommensprüfungGrundrente prüfen
Deine Rente reicht nicht für den LebensunterhaltGesamtbedarf, Einkommen, Vermögen und WohnkostenGrundsicherung und Wohngeld einordnen

Wann die Altersrente beginnen kann

Für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1964 liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren. Für frühere Jahrgänge gilt eine stufenweise niedrigere Altersgrenze. Die Regelaltersrente setzt außerdem eine allgemeine Wartezeit von mindestens fünf Jahren voraus.

Ein früherer Rentenbeginn ist möglich, aber nicht allein deshalb, weil viele Jahre gearbeitet wurden. Entscheidend ist, welche Altersrente infrage kommt und welche Zeiten im Rentenkonto tatsächlich berücksichtigt werden. Der Rentenbeginnrechner liefert eine erste Orientierung anhand des Geburtsdatums.

Fünf, 35 oder 45 Jahre

  • Fünf Jahre: Diese Mindestversicherungszeit reicht grundsätzlich für die Regelaltersrente. Sie ermöglicht aber keinen vorgezogenen Start.
  • 35 Jahre: Mit der Altersrente für langjährig Versicherte ist ein Beginn ab 63 möglich. Vor der persönlichen Altersgrenze entstehen dauerhafte Abschläge.
  • 45 Jahre: Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist abschlagsfrei, beginnt aber erst an der gesetzlich festgelegten Altersgrenze. Für Jahrgänge ab 1964 liegt sie bei 65 Jahren.

Versicherungsjahre sind nicht mit reinen Arbeitsjahren gleichzusetzen. Je nach Wartezeit können auch Kindererziehung, Pflege, Krankheit, Arbeitslosigkeit, freiwillige Beiträge und andere rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt werden. Welche Zeiten für fünf, 35 oder 45 Jahre zählen, zeigt die Seite zur Wartezeit in der Rentenversicherung.

„Rente mit 63“ ist kein einheitlicher Anspruch

Der Begriff fasst zwei verschiedene Wege zusammen. Nach 35 Versicherungsjahren kann die Altersrente ab 63 mit Abschlägen beginnen. Nach 45 Versicherungsjahren ist eine abschlagsfreie Rente möglich, aber für jüngere Jahrgänge nicht mehr mit 63. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte lässt sich auch nicht gegen zusätzliche Abschläge beliebig vorziehen.

Früher gehen kostet dauerhaft Rente

Bei einer vorgezogenen Altersrente beträgt der Abschlag grundsätzlich 0,3 Prozent für jeden Monat vor der maßgeblichen Altersgrenze. Bei der Altersrente für langjährig Versicherte sind bis zu 14,4 Prozent möglich. Der Abschlag endet nicht mit Erreichen der Regelaltersgrenze, sondern bleibt bestehen. Wie der Abzug berechnet wird und wann Sonderzahlungen zum Ausgleich infrage kommen, behandelt die Seite zu den Rentenabschlägen.

Rente mit Schwerbehinderung

Ein Grad der Behinderung allein führt weder automatisch zu einer Rente noch zu einer höheren Monatsrente. Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen müssen bei Rentenbeginn ein GdB von mindestens 50 und eine Wartezeit von 35 Jahren vorliegen. Für ab 1964 Geborene ist ein abschlagsfreier Beginn mit 65 und ein vorgezogener Beginn ab 62 mit Abschlägen möglich. Die Einzelheiten stehen auf der Seite zur Rente mit Schwerbehinderung.

Arbeiten neben der Altersrente

Zu einer Altersrente darf grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdient werden. Das gilt auch für vorgezogene Altersrenten. Trotzdem können Beiträge zur Sozialversicherung und Steuern auf den Arbeitslohn anfallen. Außerdem kann eine Teilrente in einzelnen Konstellationen sinnvoller sein als die sofortige Vollrente. Die Auswirkungen behandelt die Seite zum Hinzuverdienst bei Altersrente.

Wie sich die Rentenhöhe zusammensetzt

Die monatliche Bruttorente ergibt sich aus vier Faktoren: Entgeltpunkte × Zugangsfaktor × aktueller Rentenwert × Rentenartfaktor. Für eine normale Altersrente ohne Abschläge stehen Zugangs- und Rentenartfaktor in der Regel bei 1,0. Dann bestimmen vor allem die gesammelten Rentenpunkte und der aktuelle Rentenwert die Höhe.

Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert 42,52 Euro. Bei 40 Entgeltpunkten ergibt das rechnerisch 1.700,80 Euro Bruttorente im Monat, sofern keine Zu- oder Abschläge wirken. Eine belastbare Prognose muss zusätzlich künftige Beiträge, mögliche Lücken und spätere Rentenanpassungen berücksichtigen.

Rentenpunkte entstehen nicht nur durch Arbeit

Wer in einem Kalenderjahr genau das Durchschnittsentgelt aller Versicherten verdient, erhält dafür ungefähr einen Entgeltpunkt. Liegt das versicherte Einkommen darüber oder darunter, entstehen entsprechend mehr oder weniger Punkte. Auch bestimmte Zeiten der Kindererziehung und nicht erwerbsmäßigen Pflege können Rentenansprüche erhöhen.

Mit der Seite Rentenpunkte berechnen lässt sich der Rechenweg nachvollziehen. Für eine schnelle Schätzung steht zusätzlich der Rentenpunkte-Rechner bereit.

Bruttorente und Zahlbetrag sind nicht dasselbe

Von der gesetzlichen Bruttorente können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgehen. Ob zusätzlich Einkommensteuer anfällt, hängt nicht allein von der Monatsrente ab, sondern unter anderem vom Jahr des Rentenbeginns, vom steuerpflichtigen Rentenanteil und von weiteren Einkünften.

Die Krankenversicherung der Rentner und die Sozialabgaben werden auf einer eigenen Seite erklärt. Den Gesamtweg von der Bruttorente zum verfügbaren Betrag zeigt Rente brutto und netto. Steuerfragen gehören auf die Seite Rente versteuern, weil pauschale Nettowerte ohne persönliche Daten schnell irreführend werden.

Wenn es nicht um Altersrente geht

Erwerbsminderungsrente

Die Erwerbsminderungsrente setzt nicht voraus, dass ein bestimmter GdB oder eine bestimmte Diagnose vorliegt. Entscheidend ist, wie lange du unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch täglich arbeiten kannst. Unter drei Stunden kommt eine volle, bei drei bis unter sechs Stunden eine teilweise Erwerbsminderungsrente infrage. Zusätzlich müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein.

Anspruch, Antrag, Rentenhöhe, Gutachten und Hinzuverdienst sind im Hub zur Erwerbsminderungsrente getrennt aufbereitet.

Witwenrente

Nach dem Tod des Ehepartners kann eine kleine oder große Witwenrente, beziehungsweise Witwerrente gezahlt werden. Die Höhe ist nicht einfach ein fester Prozentsatz der bisherigen Rente. Unter anderem zählen das maßgebliche Recht, die Art der Hinterbliebenenrente und eigenes Einkommen. Eine eigene Altersrente wird nicht pauschal vollständig abgezogen, kann den Zahlbetrag aber über die Einkommensanrechnung mindern.

Kindererziehung, Pflege und niedrige Einkommen

Mütterrente

Die Mütterrente ist keine eigenständige Rentenart. Gemeint sind zusätzliche Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder. Auch Väter oder andere Erziehende können Kindererziehungszeiten erhalten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Zeiten ihnen zugeordnet werden.

Zum 1. Januar 2027 werden die Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder auf bis zu drei Jahre angehoben. Die zusätzliche Auszahlung soll ab 2028 erfolgen. Anspruch, Zuordnung und Kontrolle im Versicherungsverlauf behandelt die Seite zur Mütterrente.

Rente für pflegende Angehörige

Wer einen Angehörigen nicht erwerbsmäßig zu Hause pflegt, kann zusätzliche Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung erhalten. Dafür muss die gepflegte Person mindestens Pflegegrad 2 haben. Die Pflege muss regelmäßig mindestens zehn Stunden pro Woche an wenigstens zwei Tagen umfassen. Eine daneben ausgeübte Erwerbstätigkeit darf grundsätzlich nicht mehr als 30 Stunden pro Woche betragen.

Wie sich Pflegegrad, Leistungsart und Pflegeumfang auf die Beiträge auswirken, zeigt die Seite Rente für pflegende Angehörige. Informationen zu Pflegegrad, Pflegegeld und weiteren Leistungen stehen im Bereich Pflege.

Grundrente

Die Grundrente ist keine feste Mindestrente und kein Betrag, den jeder nach einer bestimmten Zahl von Arbeitsjahren bekommt. Sie ist ein individuell berechneter Zuschlag für Menschen mit langen Grundrentenzeiten und unterdurchschnittlichen Verdiensten. Ab 33 Jahren Grundrentenzeiten kann ein Zuschlag beginnen, der bis 35 Jahre ansteigt. Zusätzlich wird Einkommen geprüft.

Ob Zeiten und Einkommen grundsätzlich passen, erklärt die Seite zur Grundrente. Der Zuschlag wird von der Rentenversicherung grundsätzlich automatisch geprüft, eine geringe Rente allein reicht für einen Anspruch aber nicht aus.

Wenn die Rente nicht reicht

Eine kleine Rente führt nicht automatisch zur Grundrente. Reichen Rente und weitere Einkünfte nicht für den notwendigen Lebensunterhalt, kommen je nach Gesamtsituation Grundsicherung im Alter oder Wohngeld infrage.

  • Grundrente: Zuschlag innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung für bestimmte langjährig Versicherte.
  • Grundsicherung im Alter: bedarfsabhängige Sozialleistung nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Berücksichtigt werden unter anderem Regelbedarf, angemessene Wohnkosten, Einkommen und Vermögen.
  • Wohngeld: Zuschuss zu den Wohnkosten, wenn keine vorrangige Leistung wie Grundsicherung bezogen wird und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Grundsicherung wird nicht automatisch mit der Rente ausgezahlt, sondern muss beantragt werden. Die Abgrenzung und die zuständige Stelle erklärt die Seite Wenn die Rente nicht reicht.

Rente beantragen und Rentenkonto prüfen

Eine gesetzliche Rente beginnt nicht automatisch. Für einen nahtlosen Übergang sollte der Antrag auf Altersrente ungefähr drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn gestellt werden. Vorher sollte feststehen, welche Rentenart beantragt wird und ob der Versicherungsverlauf vollständig ist.

Fehlende Beschäftigungszeiten, Kindererziehungszeiten oder Pflegezeiten können den Beginn oder die Höhe der Rente beeinflussen. Der Rentenantrag erklärt Fristen, Unterlagen und Ablauf. Nach der Entscheidung sollte der Rentenbescheid geprüft werden, insbesondere bei Versicherungszeiten, Rentenbeginn, Abschlägen und Abzügen.

Wann der erste Zahlbetrag eingeht, hängt vom Rentenbeginn und von der Zahlungsweise ab. Die monatlichen Termine und die Unterschiede zwischen vorschüssiger und nachschüssiger Zahlung stehen auf der Seite zur Rentenauszahlung.

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Zwei Jahre früher ohne Abschlag – neue Rechnung kommt auf 43.000 Euro Vorteil Rund 43.000 Euro kann es wert sein, nach 45 Versicherungsjahren zwei Jahre früher ohne Abschlag in Rente zu gehen. Zu diesem Ergebnis kommt eine neue versicherungsmathematische Modellrechnung von Axel Kleinlein. Die Zahl ist kein zusätzlicher Auszahlungsbetrag und auch keine offizielle Kostenrechnung der Deutschen Rentenversicherung. Sie beziffert den heutigen Barwert des früheren abschlagsfreien Rentenbeginns in einem konkreten Modellfall. Damit bekommt eine politische Frage, die bislang meist über Altersgrenzen und Abschläge geführt wurde, erstmals eine greifbare Größenordnung: Was ist der Vorteil tatsächlich wert, wenn ein Versicherter zwei Jahre früher eine ungekürzte Altersrente beziehen kann? Im Modell sind es gut 43.000 Euro Kleinlein rechnet mit einem Versicherten, der 45 Entgeltpunkte erworben hat und die Voraussetzungen für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllt. Bei einem aktuellen Rentenwert von 42,52 Euro entspricht das einer Bruttorente von 1.913,40 Euro im Monat. Für einen Mann kommt die Berechnung auf 43.125,26 Euro, für eine Frau auf 43.420,08 Euro. Der Unterschied ist gering und ergibt sich aus der statistisch unterschiedlichen Lebenserwartung. Berücksichtigt werden außerdem künftige Rentensteigerungen, Inflation und Sterblichkeit. Entscheidend ist deshalb nicht die Differenz zwischen den beiden Geschlechtern, sondern die Größenordnung insgesamt: Der frühere abschlagsfreie Rentenbeginn hat im Modell einen Wert von gut 43.000 Euro. Das ist deutlich mehr als nur die Summe von 24 zusätzlichen Monatsrenten. Kleinlein berechnet einen Barwert über den erwarteten Rentenbezug hinweg. Warum dieser Vorteil überhaupt entsteht Die Rechnung setzt an einer Besonderheit der Altersrente für besonders langjährig Versicherte an. Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann vor der persönlichen Regelaltersgrenze in Rente gehen, ohne die sonst üblichen Abschläge hinnehmen zu müssen. Für Versicherte ab Jahrgang 1964 liegt diese Altersgrenze derzeit bei 65 Jahren, die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren. Voraussetzung sind 45 Jahre mit anrechenbaren Versicherungszeiten. Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass diese Rentenart nicht noch früher gegen Abschläge bezogen werden kann. Bei anderen vorgezogenen Altersrenten werden grundsätzlich 0,3 Prozent für jeden Monat abgezogen, der zwischen dem tatsächlichen Rentenbeginn und der maßgeblichen abschlagsfreien Altersgrenze liegt. Zwei Jahre entsprechen 7,2 Prozentpunkten. Genau diese dauerhafte Kürzung fällt bei der Altersrente nach 45 Versicherungsjahren weg. Die 43.000 Euro sind damit keine Prämie des Staates, sondern der versicherungsmathematische Gegenwert einer gesetzlichen Sonderregel. Die Zahl ist stark – aber sie gilt nicht für jeden So griffig die 43.000 Euro sind, sie lassen sich nicht auf jeden Versicherten übertragen. Kleinlein rechnet mit 45 Entgeltpunkten und einem festgelegten Modell. Wer eine höhere oder niedrigere Rente hat, erhält zwangsläufig einen anderen Wert. Auch die tatsächliche Lebensdauer verändert das Ergebnis. Ebenso wenig lässt sich aus der Rechnung ableiten, dass jeder neue Bezieher dieser Rentenart die Rentenversicherung exakt 43.000 Euro kostet. Wer früher aus dem Erwerbsleben ausscheidet, zahlt in dieser Zeit grundsätzlich keine weiteren Beiträge aus einer fortgesetzten Beschäftigung. Umgekehrt würde ohne die Sonderregel nicht jeder bis zur Regelaltersgrenze weiterarbeiten. Die Rechnung beantwortet deshalb eine engere Frage: Wie groß ist der finanzielle Wert des früheren abschlagsfreien Rentenbeginns in diesem Modell? Genau an den 45 Jahren entzündet sich die Kritik Kleinlein verbindet seine Berechnung mit einem grundsätzlichen Einwand gegen die heutige Regel. Zwei Versicherte können ähnlich viele Rentenpunkte haben und sich bei den anrechenbaren Versicherungszeiten nur knapp unterscheiden. Wer die 45 Jahre erreicht, erhält Zugang zur früheren abschlagsfreien Rente. Wer knapp darunter bleibt, nicht. Dabei sind 45 Versicherungsjahre nicht dasselbe wie 45 reine Arbeitsjahre. Neben Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung können unter anderem Zeiten der Kindererziehung, Pflege und bestimmte Sozialleistungszeiten berücksichtigt werden. Die Gegenposition setzt genau dort an: Die Sonderregel soll nicht allein die Höhe der eingezahlten Beiträge abbilden, sondern eine besonders lange Versicherungsbiografie honorieren. Darum geht es in der politischen Auseinandersetzung nicht nur um Kosten, sondern auch um die Frage, ob lange Versicherungszeiten einen früheren abschlagsfreien Rentenbeginn rechtfertigen. Diese Debatte bekommt durch die neue Rechnung eine konkrete finanzielle Größenordnung. Für den geplanten Übergang wird die Zahl politisch brisant Die Alterssicherungskommission empfiehlt, die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren abzuschaffen. Noch gibt es dazu kein neues Gesetz, die bisherigen Regeln gelten weiter. Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas kündigte am 11. September im Bundestag zugleich Vertrauensschutz für rentennahe Versicherte an, die mit einem abschlagsfreien Rentenbeginn nach 45 Versicherungsjahren rechnen. Wie weit dieser Schutz reichen soll, ist offen. Damit entscheidet die konkrete Übergangsregel künftig darüber, wer den bisherigen Vorteil noch nutzen kann und wer länger arbeiten oder Abschläge akzeptieren muss. Kleinleins Modell macht sichtbar, welche Größenordnung hinter diesem Unterschied stehen kann: gut 43.000 Euro.

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