Bei der Rente hängen drei Fragen zusammen: Wann kann sie beginnen, wie hoch fällt sie aus und welche Rentenart kommt überhaupt infrage? Wer nur auf das Alter schaut, übersieht leicht fehlende Versicherungszeiten oder dauerhafte Abschläge. Wer nur die Bruttorente betrachtet, weiß noch nicht, welcher Betrag später auf dem Konto ankommt.
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Die wichtigste Unterscheidung lautet deshalb: Geht es um eine Altersrente, um eine Rente wegen eingeschränkter Erwerbsfähigkeit, um Ansprüche nach dem Tod des Partners oder um zusätzliche Rentenansprüche aus Kindererziehung und Pflege? Von dieser Einordnung hängt ab, welche Voraussetzungen und Berechnungsregeln zählen.
Welche Rentenfrage hast du?
| Deine Situation | Darauf kommt es an | Passende Seite |
|---|---|---|
| Du willst wissen, wann du in Rente gehen kannst | Geburtsjahr, Rentenart und erfüllte Wartezeit | Rentenbeginn prüfen |
| Du hast 35 oder 45 Versicherungsjahre | Frühester Beginn, Abschläge und Altersgrenze | Rente mit 63 einordnen |
| Du willst deine spätere Rente abschätzen | Rentenpunkte, Rentenwert und Abschläge | Rentenhöhe verstehen |
| Du kannst aus gesundheitlichen Gründen kaum noch arbeiten | Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt | Erwerbsminderungsrente prüfen |
| Bei dir ist ein GdB von mindestens 50 festgestellt | Schwerbehinderung, 35 Jahre Wartezeit und Geburtsjahr | Rente mit Schwerbehinderung prüfen |
| Dein Ehepartner ist gestorben | Anspruch, kleine oder große Witwenrente und eigenes Einkommen | Witwenrente einordnen |
| Du hast Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt | Anrechenbare Erziehungs- und Pflegezeiten | Mütterrente und Rente durch Pflege |
| Du hast lange gearbeitet, aber wenig verdient | Grundrentenzeiten, Entgeltpunkte und Einkommensprüfung | Grundrente prüfen |
| Deine Rente reicht nicht für den Lebensunterhalt | Gesamtbedarf, Einkommen, Vermögen und Wohnkosten | Grundsicherung und Wohngeld einordnen |
Wann die Altersrente beginnen kann
Für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1964 liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren. Für frühere Jahrgänge gilt eine stufenweise niedrigere Altersgrenze. Die Regelaltersrente setzt außerdem eine allgemeine Wartezeit von mindestens fünf Jahren voraus.
Ein früherer Rentenbeginn ist möglich, aber nicht allein deshalb, weil viele Jahre gearbeitet wurden. Entscheidend ist, welche Altersrente infrage kommt und welche Zeiten im Rentenkonto tatsächlich berücksichtigt werden. Der Renteneintrittsrechner liefert eine erste Orientierung anhand des Geburtsdatums.
Fünf, 35 oder 45 Jahre
- Fünf Jahre: Diese Mindestversicherungszeit reicht grundsätzlich für die Regelaltersrente. Sie ermöglicht aber keinen vorgezogenen Start.
- 35 Jahre: Mit der Altersrente für langjährig Versicherte ist ein Beginn ab 63 möglich. Vor der persönlichen Altersgrenze entstehen dauerhafte Abschläge.
- 45 Jahre: Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist abschlagsfrei, beginnt aber erst an der gesetzlich festgelegten Altersgrenze. Für Jahrgänge ab 1964 liegt sie bei 65 Jahren.
Versicherungsjahre sind nicht mit reinen Arbeitsjahren gleichzusetzen. Je nach Wartezeit können auch Kindererziehung, Pflege, Krankheit, Arbeitslosigkeit, freiwillige Beiträge und andere rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt werden. Welche Zeiten für fünf, 35 oder 45 Jahre zählen, zeigt die Seite zur Wartezeit in der Rentenversicherung.
„Rente mit 63“ ist kein einheitlicher Anspruch
Der Begriff fasst zwei verschiedene Wege zusammen. Nach 35 Versicherungsjahren kann die Altersrente ab 63 mit Abschlägen beginnen. Nach 45 Versicherungsjahren ist eine abschlagsfreie Rente möglich, aber für jüngere Jahrgänge nicht mehr mit 63. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte lässt sich auch nicht gegen zusätzliche Abschläge beliebig vorziehen.
Früher gehen kostet dauerhaft Rente
Bei einer vorgezogenen Altersrente beträgt der Abschlag grundsätzlich 0,3 Prozent für jeden Monat vor der maßgeblichen Altersgrenze. Bei der Altersrente für langjährig Versicherte sind bis zu 14,4 Prozent möglich. Der Abschlag endet nicht mit Erreichen der Regelaltersgrenze, sondern bleibt bestehen. Wie der Abzug berechnet wird und wann Sonderzahlungen zum Ausgleich infrage kommen, behandelt die Seite zu den Rentenabschlägen.
Rente mit Schwerbehinderung
Ein Grad der Behinderung allein führt weder automatisch zu einer Rente noch zu einer höheren Monatsrente. Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen müssen bei Rentenbeginn ein GdB von mindestens 50 und eine Wartezeit von 35 Jahren vorliegen. Für ab 1964 Geborene ist ein abschlagsfreier Beginn mit 65 und ein vorgezogener Beginn ab 62 mit Abschlägen möglich. Die Einzelheiten stehen auf der Seite zur Rente mit Schwerbehinderung.
Arbeiten neben der Altersrente
Zu einer Altersrente darf grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdient werden. Das gilt auch für vorgezogene Altersrenten. Trotzdem können Beiträge zur Sozialversicherung und Steuern auf den Arbeitslohn anfallen. Außerdem kann eine Teilrente in einzelnen Konstellationen sinnvoller sein als die sofortige Vollrente. Die Auswirkungen behandelt die Seite zum Hinzuverdienst bei Altersrente.
Wie sich die Rentenhöhe zusammensetzt
Die monatliche Bruttorente ergibt sich aus vier Faktoren: Entgeltpunkte × Zugangsfaktor × aktueller Rentenwert × Rentenartfaktor. Für eine normale Altersrente ohne Abschläge stehen Zugangs- und Rentenartfaktor in der Regel bei 1,0. Dann bestimmen vor allem die gesammelten Rentenpunkte und der aktuelle Rentenwert die Höhe.
Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert 42,52 Euro. Bei 40 Entgeltpunkten ergibt das rechnerisch 1.700,80 Euro Bruttorente im Monat, sofern keine Zu- oder Abschläge wirken. Eine belastbare Prognose muss zusätzlich künftige Beiträge, mögliche Lücken und spätere Rentenanpassungen berücksichtigen.
Rentenpunkte entstehen nicht nur durch Arbeit
Wer in einem Kalenderjahr genau das Durchschnittsentgelt aller Versicherten verdient, erhält dafür ungefähr einen Entgeltpunkt. Liegt das versicherte Einkommen darüber oder darunter, entstehen entsprechend mehr oder weniger Punkte. Auch bestimmte Zeiten der Kindererziehung und nicht erwerbsmäßigen Pflege können Rentenansprüche erhöhen.
Mit der Seite Rentenpunkte berechnen lässt sich der Rechenweg nachvollziehen. Für eine schnelle Schätzung steht zusätzlich der Rentenpunkte-Rechner bereit.
Bruttorente und Zahlbetrag sind nicht dasselbe
Von der gesetzlichen Bruttorente können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgehen. Ob zusätzlich Einkommensteuer anfällt, hängt nicht allein von der Monatsrente ab, sondern unter anderem vom Jahr des Rentenbeginns, vom steuerpflichtigen Rentenanteil und von weiteren Einkünften.
Die Krankenversicherung der Rentner und die Sozialabgaben werden auf einer eigenen Seite erklärt. Den Gesamtweg von der Bruttorente zum verfügbaren Betrag zeigt Rente brutto und netto. Steuerfragen gehören auf die Seite Rente versteuern, weil pauschale Nettowerte ohne persönliche Daten schnell irreführend werden.
Wenn es nicht um Altersrente geht
Erwerbsminderungsrente
Die Erwerbsminderungsrente setzt nicht voraus, dass ein bestimmter GdB oder eine bestimmte Diagnose vorliegt. Entscheidend ist, wie lange du unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch täglich arbeiten kannst. Unter drei Stunden kommt eine volle, bei drei bis unter sechs Stunden eine teilweise Erwerbsminderungsrente infrage. Zusätzlich müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein.
Anspruch, Antrag, Rentenhöhe, Gutachten und Hinzuverdienst sind im Hub zur Erwerbsminderungsrente getrennt aufbereitet.
Witwenrente
Nach dem Tod des Ehepartners kann eine kleine oder große Witwenrente, beziehungsweise Witwerrente gezahlt werden. Die Höhe ist nicht einfach ein fester Prozentsatz der bisherigen Rente. Unter anderem zählen das maßgebliche Recht, die Art der Hinterbliebenenrente und eigenes Einkommen. Eine eigene Altersrente wird nicht pauschal vollständig abgezogen, kann den Zahlbetrag aber über die Einkommensanrechnung mindern.
Kindererziehung, Pflege und niedrige Einkommen
Mütterrente
Die Mütterrente ist keine eigenständige Rentenart. Gemeint sind zusätzliche Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder. Auch Väter oder andere Erziehende können Kindererziehungszeiten erhalten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Zeiten ihnen zugeordnet werden.
Zum 1. Januar 2027 werden die Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder auf bis zu drei Jahre angehoben. Die zusätzliche Auszahlung soll ab 2028 erfolgen. Anspruch, Zuordnung und Kontrolle im Versicherungsverlauf behandelt die Seite zur Mütterrente.
Rente für pflegende Angehörige
Wer einen Angehörigen nicht erwerbsmäßig zu Hause pflegt, kann zusätzliche Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung erhalten. Dafür muss die gepflegte Person mindestens Pflegegrad 2 haben. Die Pflege muss regelmäßig mindestens zehn Stunden pro Woche an wenigstens zwei Tagen umfassen. Eine daneben ausgeübte Erwerbstätigkeit darf grundsätzlich nicht mehr als 30 Stunden pro Woche betragen.
Wie sich Pflegegrad, Leistungsart und Pflegeumfang auf die Beiträge auswirken, zeigt die Seite Rente für pflegende Angehörige. Informationen zu Pflegegrad, Pflegegeld und weiteren Leistungen stehen im Bereich Pflege.
Grundrente
Die Grundrente ist keine feste Mindestrente und kein Betrag, den jeder nach einer bestimmten Zahl von Arbeitsjahren bekommt. Sie ist ein individuell berechneter Zuschlag für Menschen mit langen Grundrentenzeiten und unterdurchschnittlichen Verdiensten. Ab 33 Jahren Grundrentenzeiten kann ein Zuschlag beginnen, der bis 35 Jahre ansteigt. Zusätzlich wird Einkommen geprüft.
Ob Zeiten und Einkommen grundsätzlich passen, erklärt die Seite zur Grundrente. Der Zuschlag wird von der Rentenversicherung grundsätzlich automatisch geprüft, eine geringe Rente allein reicht für einen Anspruch aber nicht aus.
Wenn die Rente nicht reicht
Eine kleine Rente führt nicht automatisch zur Grundrente. Reichen Rente und weitere Einkünfte nicht für den notwendigen Lebensunterhalt, kommen je nach Gesamtsituation Grundsicherung im Alter oder Wohngeld infrage.
- Grundrente: Zuschlag innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung für bestimmte langjährig Versicherte.
- Grundsicherung im Alter: bedarfsabhängige Sozialleistung nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Berücksichtigt werden unter anderem Regelbedarf, angemessene Wohnkosten, Einkommen und Vermögen.
- Wohngeld: Zuschuss zu den Wohnkosten, wenn keine vorrangige Leistung wie Grundsicherung bezogen wird und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Grundsicherung wird nicht automatisch mit der Rente ausgezahlt, sondern muss beantragt werden. Die Abgrenzung und die zuständige Stelle erklärt die Seite Wenn die Rente nicht reicht.
Rente beantragen und Rentenkonto prüfen
Eine gesetzliche Rente beginnt nicht automatisch. Für einen nahtlosen Übergang sollte der Antrag auf Altersrente ungefähr drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn gestellt werden. Vorher sollte feststehen, welche Rentenart beantragt wird und ob der Versicherungsverlauf vollständig ist.
Fehlende Beschäftigungszeiten, Kindererziehungszeiten oder Pflegezeiten können den Beginn oder die Höhe der Rente beeinflussen. Der Rentenantrag erklärt Fristen, Unterlagen und Ablauf. Nach der Entscheidung sollte der Rentenbescheid geprüft werden, insbesondere bei Versicherungszeiten, Rentenbeginn, Abschlägen und Abzügen.
Wann der erste Zahlbetrag eingeht, hängt vom Rentenbeginn und von der Zahlungsweise ab. Die monatlichen Termine und die Unterschiede zwischen vorschüssiger und nachschüssiger Zahlung stehen auf der Seite zur Rentenauszahlung.
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