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Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis richtig einordnen

Merkzeichen ergänzen den Grad der Behinderung um eine konkrete gesundheitliche Feststellung. Sie zeigen nicht, welche Diagnose vorliegt, sondern welche besonderen Einschränkungen anerkannt wurden. Daraus können Ansprüche auf Freifahrt, eine Begleitperson, einen Parkausweis, Steuervergünstigungen oder einen ermäßigten Rundfunkbeitrag entstehen.

Ein hoher GdB führt nicht automatisch zu einem Merkzeichen. Umgekehrt entscheidet ein Merkzeichen nur über die damit verbundenen Nachteilsausgleiche. GdB 50 ohne Merkzeichen kann bereits Zusatzurlaub und besonderen Kündigungsschutz auslösen, berechtigt aber weder zum Parken auf einem Behindertenparkplatz noch automatisch zur unentgeltlichen Beförderung.

Merkzeichen im Überblick

MerkzeichenBedeutungWichtige Folge
Gerheblich beeinträchtigte Bewegungsfähigkeit im StraßenverkehrWertmarke für den Nahverkehr oder 50 % Kfz-Steuerermäßigung
aGaußergewöhnliche Gehbehinderungblauer Parkausweis und Kfz-Steuerbefreiung
BBerechtigung zur Mitnahme einer BegleitpersonBegleitperson fährt im Nah- und Fernverkehr kostenlos
HHilflosigkeit bei alltäglichen Verrichtungenkostenlose Wertmarke und erhöhter Steuer-Pauschbetrag
BlBlindheitkostenlose Wertmarke, Kfz-Steuerbefreiung und weitere Leistungen
GlGehörlosigkeitWertmarke oder 50 % Kfz-Steuerermäßigung
TBlTaubblindheitNachweis der kombinierten Hör- und Sehbehinderung
RFgesundheitliche Voraussetzungen für die RundfunkbeitragsermäßigungRundfunkbeitrag auf ein Drittel ermäßigen

Zusätzliche Einträge wie „1. Kl.“ betreffen seltene Sonderfälle. Für die meisten Entscheidungen sind G, aG, B, H, Bl, Gl, TBl und RF maßgeblich. Welche Buchstaben eingetragen sind, steht auf dem Schwerbehindertenausweis. Die gesundheitlichen Feststellungen ergeben sich aus dem Bescheid der zuständigen Behörde.

Mobilität richtig unterscheiden

G und aG liegen weit auseinander

Merkzeichen G setzt eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr voraus. Maßgeblich können Erkrankungen der Beine und Wirbelsäule, schwere Herz- oder Lungenerkrankungen, Anfallsleiden oder Orientierungsstörungen sein. Der oft genannte Maßstab von ungefähr zwei Kilometern in rund 30 Minuten ist eine rechtliche Orientierung und kein isolierter Gehstreckentest.

Merkzeichen aG verlangt eine wesentlich stärkere Einschränkung. Außerhalb eines Fahrzeugs muss die Fortbewegung dauerhaft nur mit fremder Hilfe oder unter großer Anstrengung möglich sein. Zusätzlich muss die mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung einem GdB von mindestens 80 entsprechen.

B betrifft öffentliche Verkehrsmittel

Merkzeichen B wird anerkannt, wenn bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig fremde Hilfe erforderlich ist. Entscheidend sind etwa Unterstützung beim Ein- und Aussteigen, Hilfe während der Fahrt oder der Ausgleich einer Orientierungsstörung. Hilfebedarf beim Einkaufen oder im Haushalt reicht dafür allein nicht.

Der Buchstabe bedeutet keine Pflicht, ständig begleitet zu sein. Reisen ohne Begleitperson bleiben möglich. Nimmt eine berechtigte Person jemanden mit, wird diese Begleitperson im öffentlichen Nah- und Fernverkehr grundsätzlich unentgeltlich befördert.

Hilflosigkeit und Sinnesbehinderungen

H bewertet täglichen Hilfebedarf

Merkzeichen H setzt Hilfe bei mehreren häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens voraus. Neben unmittelbarer Unterstützung können Anleitung, Überwachung und eine ständige Bereitschaft zur Hilfe zählen. Hausarbeit, Einkaufen oder Kochen reichen als alleiniger Hilfebedarf nicht.

Pflegegrad und H folgen nicht vollständig demselben Maßstab. Pflegegrad 4 oder 5 ist ein sehr starker Nachweis und wird steuerlich dem Merkzeichen H gleichgestellt. Bei Pflegegrad 3 hängt die Einordnung vom konkreten Hilfebedarf ab. Die Unterschiede zwischen Schwerbehinderung und Pflegegrad bleiben deshalb auch bei hohem Pflegebedarf wichtig.

Bl, Gl und TBl haben eigene Voraussetzungen

Bl steht für Blindheit. Neben vollständigem Verlust des Augenlichts können sehr geringe Sehschärfe oder vergleichbar schwere Gesichtsfeldausfälle genügen. Gl wird bei beidseitiger Taubheit sowie bei an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit mit schweren Sprachstörungen anerkannt. TBl setzt eine kombinierte besonders schwere Seh- und Hörbehinderung voraus.

Diese Merkzeichen können mehrere Ansprüche gleichzeitig auslösen. Dazu gehören die unentgeltliche Beförderung, eine Wertmarke ohne Eigenbeteiligung, Kfz-Steuervorteile oder besondere landesrechtliche Leistungen. Der Behinderten-Pauschbetrag richtet sich teilweise ebenfalls nach Merkzeichen und nicht nur nach dem GdB.

RF senkt den Rundfunkbeitrag

Merkzeichen RF weist gesundheitliche Voraussetzungen für eine Beitragsermäßigung nach. Betroffen sind bestimmte schwere Seh- oder Hörbehinderungen sowie Menschen mit einem GdB von mindestens 80, die wegen ihrer Behinderung dauerhaft nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können.

RF bewirkt keine vollständige Befreiung. Nach einem gesonderten Antrag beim Beitragsservice sinkt der Beitrag auf ein Drittel. Taubblinde Menschen, Empfänger von Blindenhilfe und Bezieher bestimmter Sozialleistungen können dagegen unter eigenen Voraussetzungen eine vollständige Befreiung erhalten.

Welche Nachweise zusätzlich nötig sind

Freifahrt braucht eine Wertmarke

G, aG, H, Bl oder Gl im Ausweis allein reichen für die eigene kostenlose Fahrt nicht. Zusätzlich werden ein Beiblatt und eine gültige Wertmarke benötigt. Bei H oder Bl sowie beim Bezug bestimmter Sozialleistungen wird die Wertmarke ohne Eigenbeteiligung ausgegeben. Die Freifahrt im Nahverkehr gilt bundesweit in den erfassten Verkehrsmitteln, nicht pauschal in regulären ICE-, IC- oder EC-Zügen.

Parken braucht einen Parkausweis

Auch aG oder Bl im Schwerbehindertenausweis ersetzen den blauen Parkausweis nicht. Erst der von der Straßenverkehrsbehörde ausgestellte Behinderten-Parkausweis berechtigt zur Nutzung besonders gekennzeichneter Stellflächen. Ein orangefarbener Parkausweis ermöglicht andere Parkerleichterungen, aber kein Parken auf Flächen mit Rollstuhlsymbol.

Kfz-Steuer wird gesondert beantragt

Mit G oder Gl besteht ein Wahlrecht zwischen Wertmarke und einer Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer um 50 Prozent. aG, H oder Bl können eine vollständige Steuerbefreiung auslösen, ohne dass auf die Freifahrt verzichtet werden muss. Die Kfz-Steuervergünstigung bei Schwerbehinderung setzt einen Antrag beim Hauptzollamt und die zweckentsprechende Nutzung des Fahrzeugs voraus.

Mehrere Merkzeichen können zusammenstehen

Kombinationen sind üblich, weil unterschiedliche Einschränkungen bewertet werden. G und B zeigen beispielsweise, dass die eigene Bewegungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist und zusätzlich bei öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig Hilfe benötigt wird. aG und B verbinden eine außergewöhnliche Gehbehinderung mit dem Recht auf Begleitung. H und B können gleichzeitig vorliegen, wenn neben umfassendem Hilfebedarf auch Unterstützung beim Reisen notwendig ist.

Aus einer Kombination entstehen keine zusätzlichen Rechte, die gesetzlich nicht an diese Buchstaben geknüpft sind. G und B können unter weiteren Voraussetzungen einen orangefarbenen Parkausweis ermöglichen, reichen dafür aber nicht in jedem Fall. H führt ebenfalls nicht automatisch zu einem blauen Parkausweis.

Merkzeichen beantragen oder korrigieren

Merkzeichen werden im Feststellungsverfahren geprüft. Beim Antrag auf Schwerbehinderung sollten nicht nur Diagnosen, sondern konkrete Funktionsprobleme beschrieben werden. Für G zählt etwa die Gehfähigkeit außerhalb der Wohnung. Bei B kommt es auf Hilfe in öffentlichen Verkehrsmitteln an. H verlangt eine genaue Darstellung der täglichen persönlichen Hilfe.

Fehlt ein beantragtes Merkzeichen oder wurde der Hilfebedarf unvollständig bewertet, kann ein Widerspruch gegen den GdB-Bescheid auch die abgelehnte gesundheitliche Feststellung erfassen. Verschlechtern sich die Einschränkungen erst später dauerhaft, gehört das neue Merkzeichen in einen Änderungsantrag zur Neufeststellung des GdB und der Merkzeichen.