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Regelaltersrente: Wann sie beginnt und was du bekommst

Die Regelaltersrente ist die gesetzliche Altersrente, die du nach Erreichen deiner persönlichen Regelaltersgrenze und mindestens fünf Versicherungsjahren beziehen kannst. Je nach Geburtsjahrgang liegt diese Altersgrenze zwischen 65 und 67 Jahren. Ein vorzeitiger Start ist bei dieser Rentenart auch mit Abschlägen nicht möglich. Automatisch fließt das Geld trotzdem nicht. Du musst die Rente beantragen. Wie hoch sie ausfällt, hängt vor allem von deinen Entgeltpunkten ab und nicht davon, dass sie „Regelaltersrente“ heißt.

Was Regelaltersrente bedeutet

Regelaltersrente und reguläre Altersrente bezeichnen dieselbe Rentenart. Die Deutsche Rentenversicherung nennt dafür zwei Voraussetzungen: Du musst deine maßgebliche Altersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben.

Im Alltag werden mehrere Begriffe durcheinandergeworfen. Für die eigene Planung ist die Trennung wichtig:

  • Altersrente ist der Oberbegriff für verschiedene Rentenarten wegen Alters.
  • Regelaltersrente ist eine konkrete Altersrente mit nur fünf Jahren Mindestversicherungszeit.
  • Regelaltersgrenze bezeichnet das persönliche gesetzliche Rentenalter, nicht die Zahlung selbst.
  • Vollrente und Teilrente beschreiben, in welchem Umfang eine Altersrente ausgezahlt wird.

Eine Regelaltersrente ist daher nicht automatisch dasselbe wie eine Vollrente. Du kannst sie als Vollrente oder als Teilrente beziehen. Umgekehrt kann auch eine andere Altersrente als Vollrente gezahlt werden.

Für Frauen und Männer gelten dieselben Grenzen

Die Jahrgangstabelle gilt gleichermaßen für Frauen und Männer. Eine niedrigere heutige Regelaltersgrenze nur für Frauen gibt es nicht. Die frühere „Altersrente für Frauen“ war eine eigenständige Übergangsregelung für ältere Geburtsjahrgänge. Sie ändert nichts an den aktuellen Voraussetzungen der Regelaltersrente.

Voraussetzungen für die Regelaltersrente

Zwei Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein. Du brauchst das maßgebliche Lebensalter und mindestens 60 anrechenbare Kalendermonate. Diese fünf Jahre müssen weder zusammenhängend sein noch unmittelbar vor dem Rentenbeginn liegen.

Welche Zeiten auf die fünf Jahre zählen

Zur allgemeinen Wartezeit gehören vor allem Pflichtbeiträge aus einer Beschäftigung oder versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit. Nach Angaben der Rentenversicherung können außerdem unter anderem folgende Monate zählen:

  • freiwillige Beiträge
  • Kindererziehungszeiten
  • nicht erwerbsmäßige häusliche Pflege
  • bestimmte Zeiten mit Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld
  • Monate aus einem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting
  • rentenversicherungspflichtige Minijobs

Entscheidend ist nicht deine Erinnerung an die Zahl der Arbeitsjahre, sondern der anerkannte Versicherungsverlauf. Unter Wartezeit für die Rente ist erklärt, welche Monate vollständig oder nur anteilig zählen und wann freiwillige Beiträge eine Lücke schließen können.

Fünf Versicherungsjahre bedeuten keine Mindestrente

Die Wartezeit entscheidet über den Anspruch, nicht über eine garantierte Rentenhöhe. Fünf Jahre mit geringen Beiträgen können deshalb zu einer sehr kleinen Rente führen. Fünf Jahre mit Beiträgen aus einem hohen Arbeitsentgelt ergeben mehr Entgeltpunkte und damit eine höhere Zahlung.

Eine gesetzlich festgelegte Mindesthöhe der Regelaltersrente gibt es nicht. Ebenso wenig existiert ein einheitlicher Höchstbetrag, der für jeden Versicherten gilt. Beiträge sind zwar pro Kalenderjahr durch die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt. Der endgültige Rentenbetrag hängt aber zusätzlich von der gesamten Versicherungsdauer und allen berücksichtigten Zeiten ab.

Regelaltersrente nach Jahrgang

Für vor 1947 Geborene lag die Regelaltersgrenze bei 65 Jahren. Seitdem wird sie stufenweise angehoben. Zunächst kam pro Geburtsjahrgang ein Monat hinzu, ab dem Jahrgang 1959 sind es jeweils zwei Monate. Für alle ab 1964 Geborenen beträgt das reguläre Rentenalter 67 Jahre. Diese Staffelung bestätigt auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

GeburtsjahrgangRegelaltersgrenze
bis 194665 Jahre
194765 Jahre und 1 Monat
194865 Jahre und 2 Monate
194965 Jahre und 3 Monate
195065 Jahre und 4 Monate
195165 Jahre und 5 Monate
195265 Jahre und 6 Monate
195365 Jahre und 7 Monate
195465 Jahre und 8 Monate
195565 Jahre und 9 Monate
195665 Jahre und 10 Monate
195765 Jahre und 11 Monate
195866 Jahre
195966 Jahre und 2 Monate
196066 Jahre und 4 Monate
196166 Jahre und 6 Monate
196266 Jahre und 8 Monate
196366 Jahre und 10 Monate
ab 196467 Jahre

Das Geburtsdatum bestimmt den genauen Rentenmonat

Die Tabelle nennt nur das Lebensalter. Für den konkreten Beginn zählt dein vollständiges Geburtsdatum. Wer nicht am ersten Tag eines Monats geboren wurde, kann die Regelaltersrente normalerweise ab dem ersten Tag des Folgemonats beziehen.

Bist du am 15. August 1960 geboren, erreichst du deine Regelaltersgrenze von 66 Jahren und vier Monaten im Dezember 2026. Die Rente kann regulär am 1. Januar 2027 beginnen. Bei einer Geburt am 1. August 1960 kann der Beginn bereits der 1. Dezember 2026 sein, weil die Altersgrenze mit Ablauf des Vormonats erreicht wird.

Der Rentenbeginnrechner ermittelt den persönlichen Monat anhand des Geburtsdatums. Einen Vergleich mit den Altersgrenzen anderer Rentenarten findest du unter Rentenbeginn nach Jahrgang.

Regelaltersrente berechnen: persönlichen Rentenbeginn ermitteln

Vertrauensschutz betrifft nur alte Sonderfälle

Für bestimmte ältere Versicherte kann trotz der Anhebung weiterhin die Grenze von 65 Jahren gelten. Dazu gehören nach den Vertrauensschutzregeln der Rentenversicherung vor 1955 Geborene, die bereits vor 2007 verbindlich Altersteilzeit vereinbart hatten, sowie bestimmte frühere Bergbaubeschäftigte mit Anpassungsgeld. Das ist keine allgemeine Ausnahme für langjährig Versicherte, sondern eine eng begrenzte Übergangsregelung.

Regelaltersrente mit 63 gibt es nicht

Die Regelaltersrente lässt sich nicht vorziehen. Auch ein dauerhafter Abschlag öffnet diese Rentenart nicht schon mit 63. Wer früher in Rente gehen will, braucht die Voraussetzungen einer anderen Altersrente.

Nach mindestens 35 Versicherungsjahren kann die Altersrente für langjährig Versicherte grundsätzlich ab 63 beginnen, dann aber regelmäßig mit Abschlägen. Nach 45 anrechenbaren Jahren ist für bestimmte Jahrgänge ein früherer abschlagsfreier Beginn möglich. Für Versicherte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 gelten wiederum eigene Altersgrenzen. Die Voraussetzungen unterscheiden sich deutlich und sind unter Rente mit 63 sowie Rente mit Schwerbehinderung getrennt dargestellt.

So hoch ist die Regelaltersrente

Wer die Regelaltersrente berechnen will, braucht keinen pauschalen Monatsbetrag, sondern die persönlichen Entgeltpunkte. Berechnet wird sie wie andere gesetzliche Altersrenten mit der Rentenformel. Das Bundesarbeitsministerium nennt vier Faktoren:

Monatliche Bruttorente = Entgeltpunkte × Zugangsfaktor × Rentenartfaktor × aktueller Rentenwert

Beginnt die Regelaltersrente erstmals zum regulären Termin, beträgt der Zugangsfaktor grundsätzlich 1,0. Auch der Rentenartfaktor einer Altersrente liegt bei 1,0. In der einfachen Standardrechnung bleiben deshalb deine Entgeltpunkte und der aktuelle Rentenwert als entscheidende Größen übrig.

Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert 42,52 Euro. Ein Entgeltpunkt entspricht damit monatlich 42,52 Euro Bruttorente.

EntgeltpunkteBruttorente bei Rentenwert 42,52 €
20850,40 €
301.275,60 €
401.700,80 €
451.913,40 €

Die Tabelle ist keine Prognose für einen bestimmten Versicherten. Sie unterstellt einen Zugangsfaktor und Rentenartfaktor von jeweils 1,0. Zuschläge, Versorgungsausgleich, besondere Bewertungsregeln und spätere Rentenanpassungen können das Ergebnis verändern.

Welche Zahl in der Renteninformation wichtig ist

In der jährlichen Renteninformation steht eine hochgerechnete Regelaltersrente. Diese Zahl ist brutto und beruht auf Annahmen zu deinen künftigen Beiträgen. Sie ist deshalb weder ein garantierter Zahlbetrag noch das voraussichtliche Netto auf dem Konto.

Für eine eigene Kontrolle brauchst du vor allem die Summe der Entgeltpunkte aus der Rentenauskunft oder dem späteren Rentenbescheid. Mit dem Rentenpunkterechner lässt sich prüfen, wie Arbeitsentgelt in weitere Entgeltpunkte umgerechnet wird.

Abzüge von der Regelaltersrente

Bruttorente und Zahlbetrag sind nicht dasselbe. Bei pflichtversicherten Mitgliedern der Krankenversicherung der Rentner werden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung regelmäßig direkt von der Rente einbehalten. Die Rentenversicherung trägt die Hälfte des allgemeinen Krankenversicherungsbeitrags und des Zusatzbeitrags. Die Einkommensteuer wird dagegen normalerweise nicht monatlich von der Rentenversicherung abgezogen.

Abzug 2026Typische Belastung bei Pflichtversicherung in der KVdR
Krankenversicherung7,3 % plus die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitrags
Pflegeversicherung regulär für Eltern3,6 %
Pflegeversicherung für Kinderlose4,2 %
EinkommensteuerKein fester Prozentsatz, abhängig von den gesamten steuerpflichtigen Einkünften

Der vom Bundesgesundheitsministerium für 2026 bekanntgegebene durchschnittliche Zusatzbeitrag beträgt 2,9 Prozent. Bei diesem Rechenwert ergibt sich für die Krankenversicherung ein eigener Anteil von 8,75 Prozent. Zusammen mit der regulären Pflegeversicherung wären das 12,35 Prozent für Eltern oder 12,95 Prozent für Kinderlose. Bei mehreren berücksichtigungsfähigen Kindern unter 25 kann der Pflegebeitrag niedriger sein. Für vor 1940 Geborene fällt der Kinderlosenzuschlag nicht an.

Bei 40 Entgeltpunkten und 1.700,80 Euro Bruttorente blieben unter diesen Annahmen rund 1.490,75 Euro beziehungsweise 1.480,55 Euro vor Einkommensteuer. Der tatsächliche Zusatzbeitrag deiner Krankenkasse kann abweichen. Für freiwillig oder privat Krankenversicherte gelten außerdem andere Zahlungswege und Zuschussregeln. Der Renten-Auszahlungsrechner trennt Bruttorente, Sozialabgaben und den voraussichtlichen Zahlbetrag.

Ob zusätzlich Einkommensteuer anfällt, lässt sich nicht allein an der Bruttorente ablesen. Entscheidend sind unter anderem das Jahr des Rentenbeginns, weitere Einkünfte, Vorsorgeaufwendungen und persönliche Freibeträge. Unter Rente versteuern ist diese Berechnung getrennt erklärt.

Regelaltersrente beantragen

Auch nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters beginnt die Zahlung nicht automatisch. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, den Antrag ungefähr drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn zu stellen.

Vorher sollte der Versicherungsverlauf geprüft sein. Fehlende Ausbildungszeiten, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten, Auslandszeiten oder ungeklärte Beschäftigungsmonate können den Bescheid verzögern oder die Rentenhöhe mindern. Eine Kontenklärung erst wenige Tage vor dem geplanten Start ist deshalb eine schlechte Wette.

Ein verspäteter Antrag kann Rentenmonate kosten

Der Antrag kann den frühestmöglichen Beginn noch sichern, wenn er innerhalb der gesetzlichen Drei-Monats-Frist eingeht. Verstreicht diese Frist, beginnt die Altersrente grundsätzlich erst mit dem Antragsmonat. Wer seine Regelaltersgrenze längst erreicht hat und den Antrag liegen lässt, verzichtet daher nicht nur vorübergehend auf Liquidität. Frühere Monatsansprüche können verloren gehen.

Welche Unterlagen benötigt werden, wie der Online-Antrag funktioniert und welcher Zeitpunkt die Frist auslöst, steht ausführlich unter Rentenantrag stellen. Wer bereits eine andere gesetzliche Rente erhält, sollte nicht ohne Prüfung irgendeinen allgemeinen Formularsatz verwenden. Für Umwandlungen gibt es verkürzte Verfahren.

Hinzuverdienst und Weiterarbeiten

Arbeitslohn, Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit oder ein Minijob kürzen die Regelaltersrente nicht. Für Altersrenten besteht seit 2023 keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Die Rentenversicherung bestätigt, dass Altersrenten unabhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes in voller Höhe bezogen werden können.

„Unbegrenzt hinzuverdienen“ bedeutet allerdings nur, dass die Rentenversicherung die Altersrente nicht wegen des Einkommens kürzt. Lohn, selbstständiger Gewinn und steuerpflichtiger Rentenanteil können in derselben Einkommensteuerberechnung zusammentreffen. Auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können auf mehrere Einnahmen anfallen.

Sozialversicherungspflichtig beschäftigt

Seit dem 1. Januar 2026 können Beschäftigte nach Überschreiten ihrer Regelaltersgrenze mit der Aktivrente bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn im Monat steuerfrei erhalten. Die Begünstigung gilt nach den Angaben der Bundesregierung für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen und unabhängig davon, ob die Regelaltersrente bereits bezogen oder noch aufgeschoben wird. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bleiben auf den Arbeitslohn fällig.

Das Erreichen der Regelaltersgrenze beendet ein Arbeitsverhältnis nicht allein kraft Rentenrechts. Im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag kann jedoch eine Altersgrenzenklausel stehen. Soll die Beschäftigung fortgesetzt werden, müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die vertragliche Lage rechtzeitig prüfen und eine nötige Verlängerung noch während des laufenden Arbeitsverhältnisses vereinbaren.

Selbstständige Tätigkeit

Auch Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit wird nicht auf die Regelaltersrente angerechnet. Die Aktivrente gilt dafür jedoch nicht. Der Gewinn bleibt nach den normalen Regeln steuerpflichtig. Ob daneben weiterhin Rentenversicherungspflicht besteht, hängt von der konkreten selbstständigen Tätigkeit und vom Versicherungsstatus ab. Eine pauschale Aussage für alle Selbstständigen wäre falsch.

Minijob neben der Regelaltersrente

Ein Minijob mindert die Regelaltersrente ebenfalls nicht. Der Steuerfreibetrag der Aktivrente gilt für geringfügige Beschäftigungen aber nicht. Eigene Rentenbeiträge aus dem Minijob können die spätere Rente erhöhen, wenn Versicherungspflicht besteht oder auf die Versicherungsfreiheit verzichtet wird. Die Unterschiede stehen unter Minijob und Rente. Weitere Steuer- und Beitragsfolgen verschiedener Einkommensarten behandelt der Ratgeber zum Hinzuverdienst bei Altersrente.

Rentenbeginn aufschieben

Du musst die Regelaltersrente nicht sofort beantragen. Wird der Beginn über die persönliche Regelaltersgrenze hinaus verschoben, steigt die spätere Rente für jeden Aufschubmonat um 0,5 Prozent. Ein volles Jahr bringt damit einen Zuschlag von 6 Prozent. Bei einer versicherungspflichtigen Weiterarbeit kommen außerdem neue Beiträge hinzu. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung ausdrücklich hin.

Der Zuschlag allein macht das Aufschieben nicht automatisch zur finanziell besseren Wahl. Eine Modellrechnung zeigt den Preis: Unterstellt werden 1.800 Euro monatliche Bruttorente an der Regelaltersgrenze, ein Aufschub um zwölf Monate, keine weiteren Beiträge und keine Rentenanpassung. Nach einem Jahr steigt die Bruttorente durch den Zuschlag um 108 Euro auf 1.908 Euro. Während des Aufschubs wurden aber 21.600 Euro Rente nicht ausgezahlt.

Der Mehrbetrag von 108 Euro holt diesen Verzicht rechnerisch erst nach 200 Monaten auf. Das sind 16 Jahre und acht Monate nach dem späteren Rentenbeginn. Steuern, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, Rentenanpassungen und zusätzliche Entgeltpunkte können den Vergleich verschieben. Wer ohnehin weiterarbeitet, sollte deshalb zwei getrennte Varianten rechnen: sofortige Rente plus Arbeitslohn und Arbeitslohn ohne Rente mit späterem Zuschlag. Die technische Wirkung des Zu- und Abschlags ist unter Zugangsfaktor erklärt.

Vollrente oder Teilrente

Auch die Regelaltersrente kann als Teilrente gewählt werden. Nach den Vorgaben der Rentenversicherung muss der Anteil mindestens 10 Prozent und darf höchstens 99,99 Prozent der Vollrente betragen.

Wegen eines hohen Hinzuverdienstes ist die Teilrente nicht nötig. Das Einkommen kürzt eine Altersrente ohnehin nicht. Sie kann trotzdem Auswirkungen auf Krankengeld, Sozialversicherung und den später abgerufenen Rentenanteil haben. Wer nur 99,99 Prozent wählt, um vermeintlich ohne Nachteil einen Sonderstatus zu bekommen, sollte die Folgen vorher mit Krankenkasse und Rentenversicherung klären. Die Gestaltungsmöglichkeiten und Grenzen stehen unter Teilrente.

Was mit einer bisherigen Rente passiert

Eine bereits laufende vorgezogene Altersrente wird beim Erreichen der Regelaltersgrenze nicht plötzlich zur Regelaltersrente. Die bisherige Rentenart läuft weiter. Dauerhafte Abschläge aus dem frühen Beginn verschwinden deshalb nicht.

Anders liegt der Übergang bei einer Erwerbsminderungsrente, weil sie nur bis zur Regelaltersgrenze geleistet wird. Für den anschließenden Altersrentenbezug gelten eigene Umwandlungs- und Berechnungsregeln. Welche Rente folgt und warum der neue Betrag nicht frei gewählt werden kann, ist unter Altersrente nach Erwerbsminderungsrente erläutert.

Diese Angaben solltest du vor dem Antrag prüfen

  • dein vollständiges Geburtsdatum und den daraus folgenden ersten Rentenmonat
  • mindestens 60 anerkannte Kalendermonate im Versicherungsverlauf
  • die Entgeltpunkte und hochgerechnete Bruttorente aus Rentenauskunft oder Renteninformation
  • den gewünschten Bezug als Vollrente oder Teilrente
  • eine geplante Beschäftigung, Selbstständigkeit oder einen Minijob nach der Regelaltersgrenze
  • den Krankenversicherungsstatus und die voraussichtlichen Abzüge
  • den rechtzeitigen Antrag oder eine bewusst gerechnete Entscheidung zum Rentenaufschub