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Merkzeichen aG im Eilverfahren – jeder normale Parkplatz wurde zur Gefahr

Ein Rollstuhlfahrer kann zwischen zwei Autos auf gekennzeichneten Behindertenparkplätzen nicht sicher in seinen Elektrorollstuhl wechseln.

Auf einem gewöhnlichen Parkplatz fehlte der Platz, um den Elektrorollstuhl aus dem Fahrzeug zu holen und sicher umzusteigen. Eine Rampe ließ sich nicht auslegen, ein hoher Bordstein versperrte den Weg. Für einen schwerbehinderten Mann mit fortschreitender Multipler Sklerose blieb deshalb häufig nur die Fahrbahn. Während die Behörde weiter prüfte, wurde jeder notwendige Weg mit dem Auto zum Gesundheitsrisiko.

Das Sozialgericht Bremen hat diese Hängepartie vorläufig beendet. Im Eilverfahren verpflichtete es die Behörde, die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG rückwirkend ab dem 18. März 2026 festzustellen. Die Entscheidung gilt zunächst bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens.

Weniger als zehn Meter Gehstrecke

Der Gesundheitszustand des Antragstellers hatte sich innerhalb kurzer Zeit drastisch verschlechtert. Ärztlich dokumentiert waren unter anderem eine spastische Lähmung beider Beine, eine schwere Gangstörung, gestörte Feinmotorik und anhaltende körperliche Schwäche. Nach weniger als zehn Metern war der Mann erschöpft.

Ohne Rollator gelangen zuletzt nur noch einzelne Schritte. Für Strecken von mehr als fünf Metern hielt der behandelnde Neurologe einen Elektrorollstuhl für notwendig. Ein mechanischer Rollstuhl reichte wegen der ausgeprägten Erschöpfung und der eingeschränkten Handfunktion nicht mehr aus.

Damit bestand das Problem nicht nur im Weg zwischen Parkplatz und Gebäude. Schon das Aussteigen wurde gefährlich. Auf normalen Stellplätzen fehlte seitlich der notwendige Bewegungsraum. Auch eine Auffahrrampe konnte dort nicht sicher verwendet werden. Ohne abgesenkten Bordstein ließ sich der Elektrorollstuhl zudem kaum auf den Gehweg bringen.

Behörde bewilligte fast 20.000 Euro

Besonders widersprüchlich wirkte das Verhalten der Behörde an einer anderen Stelle. Im März 2026 hatte sie dem Mann technische Arbeitshilfen in Form eines speziellen Rollstuhls im Wert von 19.995 Euro bewilligt. Gleichzeitig zweifelte sie an der raschen gesundheitlichen Verschlechterung und hielt weitere Ermittlungen zunächst nicht für erforderlich.

Das Gericht bezeichnete dieses Vorgehen als wenig nachvollziehbar. Mehrere medizinische Berichte stützten die geschilderten Einschränkungen. Ob sämtliche Voraussetzungen des Merkzeichens aG endgültig erfüllt sind, ließ sich im schnellen Eilverfahren dennoch nicht abschließend klären. Dafür sei ein medizinisches Sachverständigengutachten notwendig.

Gerade deshalb ist der Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 11. Mai 2026 bemerkenswert. Die Richterin wartete nicht auf die vollständige Beweisaufnahme, sondern stellte die drohenden Folgen gegenüber.

Gesundheit wiegt schwerer als das Abwarten

Im Hauptverfahren waren die Erfolgsaussichten noch offen. Für das Eilverfahren reichte jedoch die konkrete Gefahr, die dem Mann bei jeder Nutzung eines regulären Parkplatzes drohte. Musste er zum Aussteigen und Umsetzen auf die Fahrbahn ausweichen, war seine körperliche Unversehrtheit unmittelbar gefährdet.

Demgegenüber stand das öffentliche Interesse, den kleinen Bestand an Behindertenparkplätzen nur einem eng begrenzten Personenkreis zugänglich zu machen. Dieses Interesse musste im konkreten Fall zurücktreten. Behindertenparkplätze sollen nicht bloß den Fußweg verkürzen. Ihre größere Fläche kann überhaupt erst ermöglichen, einen Rollstuhl auszuladen, eine Rampe zu verwenden und sicher umzusteigen.

Die vorläufige Anerkennung des Merkzeichens aG nahm die endgültige Entscheidung nicht vorweg. Sie verhindert aber, dass der Betroffene bis zum Abschluss eines möglicherweise langen Verfahrens bei jeder Autofahrt seine Gesundheit aufs Spiel setzen muss.

aG öffnet den Weg zum blauen Parkausweis

Das Merkzeichen aG ist noch nicht selbst der Parkausweis. Mit der Anerkennung kann bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde der blaue EU-Parkausweis beantragt werden. Erst dieser Ausweis erlaubt das Parken auf den mit einem Rollstuhlsymbol gekennzeichneten Behindertenparkplätzen.

Anspruch auf den blauen Parkausweis haben neben Menschen mit Merkzeichen aG auch blinde Menschen mit Merkzeichen Bl sowie einzelne weitere eng begrenzte Gruppen mit schweren Fehlbildungen oder Funktionsverlusten der Gliedmaßen. Der Parkausweis ist personengebunden. Er darf auch in einem fremden Fahrzeug genutzt werden, aber nur wenn die berechtigte Person mitfährt.

Verwechseln sollten Betroffene den blauen Ausweis nicht mit dem orangefarbenen Parkausweis. Orange ermöglicht zwar verschiedene Parkerleichterungen, berechtigt aber nicht zur Nutzung der besonders gekennzeichneten Behindertenparkplätze. Das bestätigt auch das Bundesportal zum Parkausweis für schwerbehinderte Menschen.

Ein paar Schritte schließen aG nicht aus

Für das Merkzeichen aG muss eine außergewöhnliche Gehbehinderung vorliegen. Verlangt wird eine mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, die einem GdB von mindestens 80 entspricht. Außerhalb des Fahrzeugs muss eine Fortbewegung dauerhaft nur mit fremder Hilfe oder großer Anstrengung möglich sein.

Vollständige Gehunfähigkeit setzt das Gesetz nicht voraus. Auch ein sehr geringes Restgehvermögen kann ausreichen, wenn bereits nach kürzester Strecke wegen Schmerzen oder Erschöpfung eine Pause notwendig wird. Berücksichtigt werden nicht nur Erkrankungen des Bewegungsapparates. Neuromuskuläre, mentale, kardiovaskuläre und schwere Atemwegserkrankungen können ebenfalls zu einer außergewöhnlichen Gehbehinderung führen.

Trotzdem bleiben die Anforderungen hoch. Weder ein GdB von 100 noch die Nutzung eines Rollators oder Rollstuhls führt automatisch zum Merkzeichen. Maßgeblich sind die dauerhaft nachgewiesenen Auswirkungen auf die Fortbewegung außerhalb des Fahrzeugs.

Wann ein Eilantrag Aussicht haben kann

Lange Bearbeitungszeiten oder die bequemere Nutzung eines näheren Parkplatzes reichen für eine vorläufige gerichtliche Entscheidung nicht aus. Im Bremer Fall lag eine konkrete Gesundheitsgefahr vor. Hinzu kamen aktuelle ärztliche Berichte, die eine erhebliche Verschlechterung und den Bedarf an einem Elektrorollstuhl stützten.

Für vergleichbare Verfahren sollten medizinische Unterlagen möglichst genau beschreiben:

  • welche Gehstrecke noch ohne Pause möglich ist,
  • welche Hilfsmittel und welche fremde Hilfe benötigt werden,
  • wie schnell Schmerzen, Erschöpfung oder Unsicherheit auftreten,
  • warum Einsteigen, Aussteigen und Umsetzen auf normalen Parkplätzen nicht sicher möglich sind,
  • welche konkrete Gefahr während des laufenden Verfahrens entsteht.

Verschlechtert sich eine anerkannte Behinderung erheblich, kann außerdem ein Verschlimmerungsantrag auf einen höheren GdB und zusätzliche Merkzeichen notwendig werden. Gegen eine Ablehnung oder eine zu niedrige Feststellung läuft regelmäßig eine Widerspruchsfrist von einem Monat.

Der Bremer Beschluss schafft keinen automatischen Parkausweis für jeden Antragsteller. Er setzt aber eine wichtige Grenze: Wenn das Abwarten selbst gefährlich wird und der Anspruch medizinisch ernsthaft möglich erscheint, muss ein Betroffener nicht schutzlos auf das Ende der Begutachtung warten.