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Beitragsbemessungsgrenze 2026 legt Beiträge und Rentenpunkte fest

In der allgemeinen Rentenversicherung liegt die Beitragsbemessungsgrenze 2026 bei 8.450 Euro im Monat beziehungsweise 101.400 Euro im Jahr. Verdienst du mehr, bleibt eine gewöhnliche Beschäftigung trotzdem rentenversicherungspflichtig. Lediglich der Gehaltsteil oberhalb der Grenze erzeugt keine weiteren Rentenbeiträge und keine zusätzlichen Entgeltpunkte.

Was die Grenze deckelt

Rentenbeiträge werden als Prozentsatz des beitragspflichtigen Bruttoeinkommens berechnet. Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt, welcher Betrag dafür höchstens angesetzt wird. Sie ist weder ein Freibetrag noch eine Einkommensgrenze für die Versicherungspflicht.

Bei 7.000 Euro Monatsbrutto gehen die vollen 7.000 Euro in die Berechnung ein. Beträgt das rentenversicherungspflichtige Brutto dagegen 9.000 Euro, werden nur 8.450 Euro berücksichtigt. Die darüberliegenden 550 Euro bleiben 2026 bei Renten- und Arbeitslosenversicherung beitragsfrei.

Steuerfrei wird dieser Gehaltsteil dadurch nicht. Lohnsteuer kann weiterhin auf das gesamte steuerpflichtige Einkommen anfallen. Auch für Kranken- und Pflegeversicherung gelten eigene Grenzen, die deutlich niedriger liegen.

Werte für 2026

Maßgeblich sind seit Januar die Werte aus der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026. Für die allgemeine Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung gilt dieselbe Grenze. In der knappschaftlichen Rentenversicherung liegt sie höher.

Beitragsbemessungsgrenze 2026MonatlichJährlich
Allgemeine Renten- und Arbeitslosenversicherung8.450 €101.400 €
Knappschaftliche Rentenversicherung10.400 €124.800 €

Für die meisten Arbeitnehmer ist der Wert von 8.450 Euro entscheidend. Die knappschaftliche Grenze betrifft Beschäftigungen, die diesem besonderen Versicherungszweig zugeordnet sind. Sie gilt nicht allein deshalb, weil jemand ein hohes Gehalt bezieht.

Seit dem 1. Januar 2025 gibt es keine getrennte Renten-BBG für West und Ost mehr. Nach der Angleichung der Beitragsbemessungsgrenzen gilt der Betrag bundesweit.

Welches Brutto zählt

Verglichen wird nicht dein Nettolohn mit 8.450 Euro, sondern das rentenversicherungspflichtige Brutto. Auf der Lohnabrechnung findest du den Betrag meist als „RV-Brutto“ oder „SV-Brutto RV“. Er kann vom Gesamtbrutto und vom Steuerbrutto abweichen, weil nicht jeder Bestandteil einer Vergütung in Steuer und Sozialversicherung gleich behandelt wird.

Für laufendes Gehalt gilt die monatliche Grenze. Bei Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder einer anderen Einmalzahlung entsteht dagegen kein zweiter Freibetrag von 8.450 Euro. Im Regelfall prüft der Arbeitgeber, welcher Teil der Beitragsbemessungsgrenze bis zum Auszahlungsmonat durch das laufende Gehalt noch nicht ausgeschöpft wurde. Nur dieser freie Betrag kann für die Einmalzahlung noch beitragspflichtig sein.

Eine Modellrechnung macht die Wirkung sichtbar: Bei 7.750 Euro laufendem Monatsgehalt und 4.800 Euro Urlaubsgeld im Juni beträgt die Grenze für Januar bis Juni 50.700 Euro. Vom laufenden Gehalt wurden bis dahin 46.500 Euro berücksichtigt. Für das Urlaubsgeld bleiben noch 4.200 Euro beitragspflichtig, die übrigen 600 Euro liegen oberhalb der anteiligen Grenze. Eine Sonderzahlung kann deshalb je nach Auszahlungszeitpunkt und bisherigem Verdienst vollständig, teilweise oder gar nicht mehr mit Rentenbeiträgen belastet werden. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert diese Berechnung unter Einmalzahlungen.

Mehrbeitrag 2026

Von 2025 auf 2026 steigt die monatliche Renten-BBG von 8.050 auf 8.450 Euro. Der Beitragssatz der allgemeinen Rentenversicherung bleibt laut Bundesarbeitsministerium unverändert bei 18,6 Prozent. In einer gewöhnlichen versicherungspflichtigen Beschäftigung tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils 9,3 Prozent.

Höchstwert pro Monat20252026Unterschied
Beitragspflichtiges Entgelt8.050,00 €8.450,00 €400,00 €
Rentenbeitrag insgesamt mit 18,6 %1.497,30 €1.571,70 €74,40 €
Arbeitnehmeranteil mit 9,3 %748,65 €785,85 €37,20 €
Arbeitgeberanteil mit 9,3 %748,65 €785,85 €37,20 €

Die monatlichen 37,20 Euro sind der maximale zusätzliche Arbeitnehmerbeitrag, der allein aus der höheren Grenze entsteht. Voll trifft er dich nur, wenn dein rentenversicherungspflichtiges Monatsbrutto mindestens 8.450 Euro beträgt. Zwischen 8.050 und 8.450 Euro fällt der Mehrbeitrag entsprechend niedriger aus. Unterhalb von 8.050 Euro verändert die neue Grenze deinen Rentenbeitrag nicht.

Bei mindestens 8.450 Euro Monatsbrutto über das gesamte Jahr summiert sich der zusätzliche Arbeitnehmeranteil auf 446,40 Euro. Gleichzeitig wird ein um 4.800 Euro höheres Jahreseinkommen rentenwirksam. Die Mehrzahlung verschwindet also nicht ohne Gegenleistung, sondern erhöht die Entgeltpunkte.

Maximal 1,9521 Rentenpunkte

Entgeltpunkte entstehen aus dem Verhältnis zwischen deinem versicherten Jahreseinkommen und dem Durchschnittsentgelt desselben Kalenderjahres. Für 2026 beträgt dieses vorläufig 51.944 Euro. Wegen der Jahres-BBG von 101.400 Euro kann höchstens dieser Betrag in die Berechnung einfließen:

101.400 Euro ÷ 51.944 Euro = 1,9521 Entgeltpunkte

Selbst bei einem Jahresgehalt von 140.000 Euro lassen sich aus Arbeitsentgelt 2026 daher vorläufig höchstens 1,9521 Entgeltpunkte erwerben. Der Wert ist noch nicht endgültig, weil auch das Durchschnittsentgelt 2026 zunächst vorläufig festgesetzt wurde.

Mit dem seit Juli 2026 geltenden aktuellen Rentenwert von 42,52 Euro entsprechen 1,9521 Punkte rechnerisch 83,00 Euro monatlicher Bruttorente. Gemeint ist der heutige Wert eines einzigen maximalen Beitragsjahres. Beim späteren Rentenbeginn wird mit dem dann geltenden Rentenwert gerechnet.

Ein Jahr mit Durchschnittsverdienst bringt ungefähr einen Entgeltpunkt. Das Modell der Standardrente unterstellt 45 solcher Punkte, während die Beitragsbemessungsgrenze 2026 in einem einzelnen Jahr fast 1,95 Punkte ermöglicht. Wie verschiedene Gehälter umgerechnet werden, zeigt die Tabelle zum Rentenpunkte berechnen.

Renten-BBG seit 2002

Seit 2002 weist die amtliche Zeitreihe der Deutschen Rentenversicherung die Beitragsbemessungsgrenzen in Euro aus. Bis einschließlich 2024 galten unterschiedliche Werte für West und Ost. Ab 2025 ist der bundesweite Betrag in der Spalte „West/bundesweit“ eingetragen. Die neuesten Werte stehen oben.

JahrMonat West/bundesweitJahr West/bundesweitMonat OstJahr Ost
20268.450 €101.400 €
20258.050 €96.600 €
20247.550 €90.600 €7.450 €89.400 €
20237.300 €87.600 €7.100 €85.200 €
20227.050 €84.600 €6.750 €81.000 €
20217.100 €85.200 €6.700 €80.400 €
20206.900 €82.800 €6.450 €77.400 €
20196.700 €80.400 €6.150 €73.800 €
20186.500 €78.000 €5.800 €69.600 €
20176.350 €76.200 €5.700 €68.400 €
20166.200 €74.400 €5.400 €64.800 €
20156.050 €72.600 €5.200 €62.400 €
20145.950 €71.400 €5.000 €60.000 €
20135.800 €69.600 €4.900 €58.800 €
20125.600 €67.200 €4.800 €57.600 €
20115.500 €66.000 €4.800 €57.600 €
20105.500 €66.000 €4.650 €55.800 €
20095.400 €64.800 €4.550 €54.600 €
20085.300 €63.600 €4.500 €54.000 €
20075.250 €63.000 €4.550 €54.600 €
20065.250 €63.000 €4.400 €52.800 €
20055.200 €62.400 €4.400 €52.800 €
20045.150 €61.800 €4.350 €52.200 €
20035.100 €61.200 €4.250 €51.000 €
20024.500 €54.000 €3.750 €45.000 €

Zwischen 2002 und 2026 stieg die monatliche Grenze im Westen beziehungsweise später bundesweit von 4.500 auf 8.450 Euro. Das sind nominal 87,8 Prozent. Eine Anhebung erfolgt trotzdem nicht automatisch in jedem Jahr. So blieb der Westwert 2010 und 2011 unverändert. Von 2021 auf 2022 sank er sogar um 50 Euro.

Drei Grenzen im Vergleich

Der Begriff Beitragsbemessungsgrenze wird auch in der Kranken- und Pflegeversicherung verwendet. Dort gelten andere Beträge und eine andere Versicherungspflicht. Für die Abgrenzung reichen drei Werte:

Grenze 2026MonatlichJährlichEntscheidende Folge
BBG Renten- und Arbeitslosenversicherung8.450 €101.400 €Deckelt Beiträge und Entgeltpunkte
BBG Kranken- und Pflegeversicherung5.812,50 €69.750 €Deckelt die Beiträge dieser Versicherungszweige
Allgemeine Versicherungspflichtgrenze der GKV6.450 € als Monatswert77.400 €Betrifft den Versicherungsstatus in der GKV

In der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es für Arbeitnehmer keine vergleichbare obere Versicherungspflichtgrenze. Wer in einer gewöhnlichen Beschäftigung rentenversicherungspflichtig ist, bleibt es auch mit 9.000 oder 15.000 Euro Monatsgehalt. Die Rentenversicherungspflicht von Arbeitnehmern hängt von der Beschäftigung und gesetzlichen Ausnahmen ab, nicht vom Überschreiten der Renten-BBG. Nur Beiträge und Entgeltpunkte enden an der Grenze.

Anders funktioniert die allgemeine Versicherungspflichtgrenze der GKV. Maßgeblich sind 77.400 Euro regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt. Der Tabellenwert von 6.450 Euro ist lediglich ein Zwölftel davon und dient der Orientierung. Zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt gehören das laufende Gehalt und verlässlich zu erwartende Zahlungen wie ein vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld. Wird die Jahresgrenze überschritten, kann die GKV-Pflicht unter den gesetzlichen Voraussetzungen enden. Ein automatischer Wechsel in die private Krankenversicherung erfolgt nicht. Bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis endet die Pflicht grundsätzlich erst zum Jahresende und nur, wenn das erwartete Entgelt auch die Grenze des folgenden Jahres übersteigt. Das Bundesgesundheitsministerium erläutert diese Prüfung und die anschließende Wahl zwischen freiwilliger GKV und PKV.

Warum sich die Grenze ändert

Festgesetzt wird die Beitragsbemessungsgrenze jedes Jahr im Voraus. Ihre Entwicklung folgt den Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer, nicht der persönlichen Gehaltserhöhung und auch nicht unmittelbar der aktuellen Inflation. Wegen der notwendigen Datenauswertung arbeitet die Fortschreibung mit zeitlichem Abstand.

Für die Rechengrößen 2026 war die bundesweite Lohnentwicklung des Jahres 2024 maßgeblich. Sie betrug nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums 5,16 Prozent. Steigende Löhne erhöhen damit nicht nur das vorläufige Durchschnittsentgelt, sondern auch den Einkommensbetrag, bis zu dem Beiträge und Rentenpunkte entstehen können.