Am Anfang beantragst du nicht einfach eine Plastikkarte, sondern die amtliche Feststellung deiner Behinderung. Die Behörde bewertet alle dauerhaften Gesundheitsstörungen, bildet den Gesamt-GdB und entscheidet über Merkzeichen. Erst bei GdB 50 oder höher kann ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden.
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Gute Anträge bestehen nicht aus möglichst vielen Diagnosen. Entscheidend sind aktuelle medizinische Unterlagen und eine verständliche Beschreibung, wie sich die Erkrankungen auf Bewegung, Selbstversorgung, Orientierung, Belastbarkeit, Kommunikation oder soziale Teilhabe auswirken.
Antrag vorbereiten
Welche Leistung du beantragst
| Ausgangslage | Passender Antrag |
|---|---|
| Noch kein GdB festgestellt | Erstantrag auf Feststellung einer Behinderung |
| GdB bereits festgestellt, Zustand später verschlechtert | Änderungs- oder Neufeststellungsantrag |
| Bescheid von Anfang an zu niedrig | Widerspruch innerhalb der Frist |
| GdB 50 oder höher festgestellt, Karte fehlt | Ausstellung des Schwerbehindertenausweises |
| Karte läuft ab | Neuausstellung des Ausweises |
Versäumte Widerspruchsfristen lassen sich nicht durch einen späteren Änderungsantrag ersetzen. War der medizinische Zustand schon damals stärker, sollte die Rechtsbehelfsfrist gesichert werden. Hat sich die Lage erst später dauerhaft verschlechtert, ist ein Änderungsantrag zur Erhöhung des GdB sachgerechter.
Zuständige Behörde finden
Je nach Bundesland entscheidet ein Versorgungsamt, Landesamt, Landkreis oder eine Stadtverwaltung. Formulare, Online-Anträge und Bezeichnungen unterscheiden sich regional. Über das Bundesportal zur Feststellung einer Behinderung kannst du nach dem Wohnort zur zuständigen Stelle wechseln.
Je nach Bundesland lässt sich der Antrag online oder schriftlich einreichen. Eine persönliche Vorstellung ist regelmäßig nicht nötig, weil die versorgungsärztliche Bewertung überwiegend nach Aktenlage erfolgt. Reichen die Unterlagen nicht aus, fordert die Behörde zusätzliche Befunde an oder veranlasst in einzelnen Fällen eine Untersuchung.
Gesundheitsstörungen und Unterlagen
Gesundheitsstörungen vollständig angeben
Im Antrag sollten sämtliche dauerhaften Beeinträchtigungen erscheinen, die voraussichtlich länger als sechs Monate bestehen und die Teilhabe relevant einschränken. Dazu gehören auch psychische Erkrankungen, Hör- oder Sehprobleme, Schmerzstörungen und Folgen von Therapien, wenn sie eigenständig ins Gewicht fallen.
Nicht jede Diagnose einzeln aufblasen
Mehrere Diagnosen im selben Funktionssystem führen nicht automatisch zu mehreren addierbaren Einzelwerten. Bandscheibenschaden, Spinalkanalstenose und chronisches Lumbalsyndrom können beispielsweise gemeinsam den Bereich Wirbelsäule betreffen. Entscheidend ist das gesamte Funktionsbild dieses Systems.
Alle behandelnden Stellen nennen
Vollständige Namen, Fachrichtungen, Anschriften und Behandlungszeiträume erleichtern die Befundanforderung. Besonders wichtig sind Stellen mit aktuellen Erkenntnissen zur konkreten Funktionsbeeinträchtigung. Ein Hausarzt kennt oft den Gesamtverlauf, während Fachärzte Messwerte und Spezialbefunde liefern.
Unterlagen, die den Antrag stärker machen
- aktuelle fachärztliche Befundberichte,
- Krankenhaus- und Reha-Entlassungsberichte,
- Funktionsmessungen wie Lungenfunktion, Belastungs-EKG oder Bewegungsmaße,
- Therapiepläne und Nachweise über Nebenwirkungen,
- psychotherapeutische oder psychiatrische Verlaufsberichte,
- Bescheide anderer Stellen, wenn sie medizinische Erkenntnisse enthalten,
- bei Bedarf eine eigene kurze Darstellung der konkreten Alltagsfolgen.
Mehr Papier bedeutet nicht automatisch mehr Überzeugungskraft. Aktuelle und aussagekräftige Unterlagen sollten zeigen, welche Funktionen dauerhaft eingeschränkt sind. Reine Diagnosebestätigungen ohne Befunde oder Alltagsfolgen helfen deutlich weniger.
Alltag konkret beschreiben
Formulierungen wie „starke Rückenschmerzen“ bleiben zu unbestimmt. Aussagekräftiger sind konkrete Grenzen: nur zehn Minuten stehen, Treppen nur mit Pause, Gehstrecke von 200 Metern, regelmäßige Schmerzspitzen trotz Therapie oder Kraftverlust im Bein. Solche Angaben sollten mit den medizinischen Befunden übereinstimmen.
Bei psychischen Erkrankungen können soziale Kontakte, Tagesstruktur, Konzentrationsdauer, Krisen, Antrieb und Fähigkeit zur eigenständigen Organisation entscheidend sein. Für Herz- und Lungenerkrankungen zählen Belastungsstufen, Atemnot, Erholungszeiten und objektive Messwerte.
Der Ablauf nach dem Antrag
- Die Behörde bestätigt den Eingang und prüft die formalen Angaben.
- Vorliegende Unterlagen werden ausgewertet und fehlende Befunde angefordert.
- Ein versorgungsärztlicher Dienst ordnet die Gesundheitsstörungen den Funktionssystemen zu.
- Aus den Einzelbewertungen wird ohne Addition der Gesamt-GdB gebildet.
- Merkzeichen werden nach ihren zusätzlichen Voraussetzungen geprüft.
- Der Feststellungsbescheid wird erlassen und bei GdB 50 oder höher der Ausweis ausgestellt oder vorbereitet.
Im Feststellungsverfahren geht es nicht darum, ob du deinen bisherigen Beruf noch ausüben kannst. Beruf und Wohnsituation erhöhen den GdB nicht. Bewertet werden die dauerhaften Teilhabebeeinträchtigungen nach den versorgungsmedizinischen Grundsätzen.
Wie lange die Bearbeitung dauert
Einen bundesweit einheitlichen Bearbeitungszeitraum gibt es nicht. Je nach Behörde, Zahl der Erkrankungen und Reaktionszeit der behandelnden Stellen dauert das Verfahren häufig mehrere Monate. Bereits beigefügte aktuelle Befundberichte können Rückfragen und lange Arztanforderungen vermeiden, garantieren aber keine bestimmte Frist.
Nachfragen sind sinnvoll, wenn über längere Zeit keine Eingangsbestätigung oder Zwischenmitteilung kommt. Ein noch nicht abgeschlossenes Verfahren sollte außerdem nicht dazu führen, einen notwendigen Renten- oder Leistungsantrag zu versäumen. Nachweise können in anderen Verfahren häufig später nachgereicht werden.
Was im Bescheid stehen muss
Im Feststellungsbescheid stehen der Gesamt-GdB, der Zeitpunkt seiner Wirkung und gegebenenfalls Merkzeichen. Diagnosen können verschlüsselt oder zusammengefasst erscheinen. Für die Kontrolle ist entscheidend, ob alle beantragten Funktionsbeeinträchtigungen erfasst und die zusätzlichen gesundheitlichen Voraussetzungen geprüft wurden.
GdB unter 50
Bei GdB 20 bis 40 wird kein Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Ein GdB von 30 oder 40 kann aber die Gleichstellung im Arbeitsleben ermöglichen. Steuerlich besteht der Behinderten-Pauschbetrag bereits ab GdB 20.
GdB 50 oder höher
Mit GdB 50 liegt Schwerbehinderung vor. Je nach Landesverfahren wird die Karte automatisch veranlasst oder muss nach dem Bescheid gesondert beantragt werden. Der Schwerbehindertenausweis enthält GdB, Gültigkeit und mögliche Merkzeichen, aber keine Diagnosen.
Bescheid zu niedrig oder Antrag abgelehnt
Für einen Widerspruch gilt regelmäßig eine Monatsfrist ab Bekanntgabe. Eine kurze fristwahrende Erklärung genügt zunächst, die ausführliche Begründung kann nach Akteneinsicht folgen. Sinnvoll ist der Vergleich zwischen tatsächlichen Einschränkungen, amtlicher medizinischer Stellungnahme und GdB-Tabelle.
Pauschale Sätze wie „Ich bin schwerer krank“ überzeugen selten. Besser ist eine konkrete Begründung, welche Funktionsbeeinträchtigung fehlt, warum eine Bewertungsspanne falsch eingeordnet wurde oder weshalb eine weitere Erkrankung das Gesamtbild wesentlich verstärkt. Beim Widerspruch gegen einen abgelehnten oder zu niedrigen GdB zählen Frist, Akteneinsicht und eine begründete Zuordnung zu den Funktionssystemen.
GdB mitteilen und Vorteile nutzen
Musst du den GdB jemandem mitteilen?
Arbeitgeber und Krankenkasse werden von der Versorgungsbehörde nicht automatisch informiert. Eine allgemeine Pflicht, jede Feststellung offenzulegen, besteht nicht. Wer arbeitsrechtliche Rechte wie Zusatzurlaub beanspruchen will, muss den Arbeitgeber allerdings in die Lage versetzen, die Schwerbehinderteneigenschaft zu berücksichtigen.
GdB 30 allein verändert die Beiträge oder normalen Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse regelmäßig nicht. Ob eine Mitteilung der Schwerbehinderung sinnvoll ist, hängt vom Empfänger und dem konkreten Recht oder Verfahren ab.
Nach der Anerkennung
Mit dem Ausweis entsteht nicht automatisch jeder Nachteilsausgleich. Nachteilsausgleiche bei Schwerbehinderung knüpfen an unterschiedliche Schwellen, Merkzeichen und Zusatzanträge an.
Für einen früheren Rentenbeginn reicht der Ausweis allein nicht. Die Rente mit Schwerbehinderung verlangt zusätzlich 35 Jahre Wartezeit und die Altersgrenze des Geburtsjahrgangs.