Ein Schwerbehindertenausweis ist kein Parkausweis. Selbst mit GdB 100 darf ein besonders gekennzeichneter Behindertenparkplatz nur genutzt werden, wenn ein gültiger blauer EU-Parkausweis sichtbar im Fahrzeug liegt. Der orangefarbene Parkausweis eröffnet andere Parkerleichterungen, berechtigt aber nicht zu Stellflächen mit Rollstuhlsymbol.
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Blau und Orange unterscheiden sich bei Anspruch, Geltungsbereich und Parkrechten. Beide Ausweise sind personenbezogen. Sie können in verschiedenen Fahrzeugen verwendet werden, aber nur bei Fahrten, an denen die berechtigte Person selbst teilnimmt.
Blau oder Orange
| Merkmal | Blauer EU-Parkausweis | Orangefarbener Parkausweis |
|---|---|---|
| Behindertenparkplatz mit Rollstuhlsymbol | ja | nein |
| Allgemeine Parkerleichterungen | ja | ja |
| Geltung | EU und weitere Staaten | Deutschland |
| Typische Voraussetzung | aG, Bl oder vergleichbare Armfehlbildung | besondere gesetzlich festgelegte Fallgruppen |
| Führerschein erforderlich | nein | nein |
Blauer EU-Parkausweis
Wer ihn bekommen kann
Für den blauen Parkausweis kommen Menschen mit Merkzeichen aG, mit Merkzeichen Bl sowie bei beidseitiger Amelie, Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen infrage. Ein Gesamt-GdB von 80, 90 oder 100 ohne diese Voraussetzungen reicht nicht.
Behindertenparkplätze und EU-Geltung
Besonders gekennzeichnete Behindertenparkplätze dürfen mit Blau genutzt werden. Zusätzlich gelten die allgemeinen Parkerleichterungen. Im Ausland müssen die jeweiligen nationalen Zusatzregeln beachtet werden, obwohl das blaue Muster europaweit anerkannt ist.
Kein festes Fahrzeug nötig
Personenbezogen enthält der Parkausweis das Lichtbild der berechtigten Person und ist nicht an ein Kennzeichen gebunden. Angehörige oder Fahrdienste können ihn verwenden, wenn sie die Person befördern. Besorgungsfahrten ohne ihre Teilnahme sind nicht erlaubt.
Orangefarbener Parkausweis
Bundesweit festgelegte Fallgruppen
Orange richtet sich an eng definierte Gruppen, die die Voraussetzungen für Blau nicht erfüllen. Bundesweit kommen insbesondere folgende Konstellationen infrage:
- Merkzeichen G und Merkzeichen B mit einem GdB von mindestens 80 allein für Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen oder der Lendenwirbelsäule, soweit sie das Gehvermögen betreffen
- G und B mit einem GdB von mindestens 70 für diese Gehfunktionsstörungen und zusätzlich mindestens 50 für Herz- oder Atemfunktionsstörungen
- Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa mit einem GdB von mindestens 60 allein für die Darmstörung
- künstlicher Darmausgang und zugleich künstliche Harnableitung mit einem GdB von mindestens 70 für diese Funktionsstörungen
- medizinisch gleichgestellte Beeinträchtigungen nach versorgungsärztlicher Prüfung
Keine Stellflächen mit Rollstuhlsymbol
Orange erlaubt kein Parken auf Behindertenparkplätzen. Das gilt auch dann, wenn ein Rollstuhl genutzt wird oder G und B im Ausweis stehen. Einige Länder oder Kommunen kennen zusätzliche regionale Parkerleichterungen. Diese ersetzen den blauen EU-Ausweis außerhalb ihres Geltungsbereichs nicht.
Welche Parkerleichterungen gelten
| Situation | Erleichterung |
|---|---|
| Eingeschränktes Haltverbot | bis zu 3 Stunden mit Parkscheibe |
| Zonenhaltverbot | zugelassene Parkdauer überschreiten |
| Parkplatz mit zeitlicher Begrenzung | über die zugelassene Zeit hinaus parken |
| Fußgängerzone | während freigegebener Ladezeiten parken |
| Parkuhr oder Parkscheinautomat | gebührenfrei und ohne zeitliche Begrenzung |
| Bewohnerparkplatz | bis zu 3 Stunden |
| Verkehrsberuhigter Bereich | außerhalb markierter Flächen, wenn niemand behindert wird |
Nur wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht, dürfen diese Ausnahmen genutzt werden. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt grundsätzlich 24 Stunden. Feuerwehrzufahrten, absolute Haltverbote, Rettungswege und gefährliche Stellen bleiben tabu.
Ausweis sichtbar auslegen
Gut sichtbar muss der Parkausweis hinter der Windschutzscheibe liegen. Bei zeitlich begrenzten Ausnahmen kommt zusätzlich eine eingestellte Parkscheibe hinzu. Eine Kopie, ein Foto auf dem Smartphone oder der Schwerbehindertenausweis reichen nicht.
Verwarnungs- oder Bußgeld, Abschleppen und der Entzug der Ausnahmegenehmigung können auf Missbrauch folgen. Besonders problematisch ist die Nutzung durch Angehörige, wenn die berechtigte Person nicht an der Fahrt beteiligt ist.
Parkausweis beantragen
Zuständige Stelle und Unterlagen
Zuständig ist die örtliche Straßenverkehrsbehörde, meist Stadt, Gemeinde oder Landkreis. Benötigt werden je nach Ausweis der Antrag, ein Identitätsnachweis, der Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid und für Blau ein Lichtbild. Die Behörde kann die gesundheitlichen Voraussetzungen bei der Schwerbehindertenbehörde abfragen.
Kein eigenes Auto erforderlich
Weder Führerschein noch eigenes Auto sind erforderlich. Der bundesweite Verwaltungsweg lässt sich über das Bundesportal zum Parkausweis für schwerbehinderte Menschen zum Wohnort aufrufen.
Persönlicher Behindertenparkplatz
Ein reservierter Stellplatz vor Wohnung oder Arbeitsplatz ist ein eigener Antrag. Er setzt regelmäßig voraus, dass ein blauer Parkausweis vorhanden ist, keine zumutbare private Abstellmöglichkeit besteht und ein erheblicher individueller Bedarf nachgewiesen wird. Die Behörde entscheidet anhand der örtlichen Verkehrssituation.
Dauerhaft für sich beanspruchen lässt sich ein bestimmter öffentlicher Stellplatz mit dem allgemeinen blauen Parkausweis nicht. Persönlich reservierte Flächen werden durch eine Zusatzbeschilderung mit Ausweisnummer gekennzeichnet.
Parkausweis und andere Mobilitätsrechte
Parken und öffentlicher Verkehr sind getrennte Nachteilsausgleiche. aG kann sowohl den blauen Parkausweis als auch die Wertmarke für den Nahverkehr und eine Kfz-Steuerbefreiung ermöglichen. G allein führt dagegen nur unter weiteren Voraussetzungen zu Orange und verlangt bei der Kfz-Steuer ein Wahlrecht.
Wurde aG oder ein anderes notwendiges Merkzeichen im Feststellungsbescheid zu Unrecht nicht anerkannt, kann ein Widerspruch gegen die Merkzeichenentscheidung nötig sein. Die Straßenverkehrsbehörde darf das fehlende aG nicht eigenständig durch ein ärztliches Attest ersetzen.