Merkzeichen H steht für Hilflosigkeit. Gemeint ist ein dauerhafter Bedarf an fremder Hilfe bei mehreren häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen, die die persönliche Existenz sichern. Dazu gehören vor allem An- und Auskleiden, Essen, Körperpflege, Toilettengänge und notwendige Anleitung oder Überwachung.
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Ein hoher GdB, eine schwere Diagnose oder Pflegebedürftigkeit allein genügt nicht automatisch. Entscheidend ist, welche persönliche Hilfe jeden Tag tatsächlich notwendig ist. Pflegegrad 4 oder 5 ist allerdings ein besonders starker Nachweis und wird steuerlich dem Merkzeichen H gleichgestellt.
Welche Hilfe berücksichtigt wird
| Bereich | Kann für H zählen? |
|---|---|
| An- und Auskleiden | ja |
| Nahrungsaufnahme | ja |
| Körperpflege | ja |
| Toilettengang | ja |
| Anleitung und Überwachung dieser Verrichtungen | ja |
| ständige Bereitschaft für notwendige Hilfe | kann zählen |
| Kochen, Putzen und Einkaufen | allein nicht ausreichend |
| Begleitung bei einzelnen Arztterminen | allein nicht ausreichend |
Unmittelbare Handgriffe sind nicht die einzige Hilfeform. Menschen mit geistigen, psychischen oder neurologischen Einschränkungen können Anleitung und dauernde Überwachung benötigen, obwohl sie Bewegungen körperlich selbst ausführen. Auch eine ständige Bereitschaft kann berücksichtigt werden, wenn jederzeit mit einem notwendigen Eingreifen gerechnet werden muss.
Zeitaufwand als Orientierung
Als wichtiger Orientierungsmaßstab gelten täglich mindestens zwei Stunden Hilfe bei mindestens drei alltäglichen Verrichtungen. Diese Faustregel darf nicht mechanisch angewendet werden. Intensität, Häufigkeit, Überwachung und Bereitschaft können eine Gesamtbewertung erfordern.
Hauswirtschaftliche Arbeiten bleiben bei diesem Zeitaufwand grundsätzlich außen vor. Wer vor allem Hilfe beim Reinigen der Wohnung, Einkaufen oder Kochen benötigt, kann einen hohen Pflegebedarf haben, erfüllt damit aber nicht zwingend die Hilflosigkeit im Schwerbehindertenrecht.
H und Pflegegrad
| Pflegegrad | Bedeutung für Merkzeichen H |
|---|---|
| Pflegegrad 1 | regelmäßig nicht ausreichend |
| Pflegegrad 2 | regelmäßig noch keine Hilflosigkeit |
| Pflegegrad 3 | Einzelfallprüfung |
| Pflegegrad 4 | sehr starker Nachweis, steuerlich H gleichgestellt |
| Pflegegrad 5 | sehr starker Nachweis, steuerlich H gleichgestellt |
Pflegebegutachtung und Schwerbehindertenrecht betrachten unterschiedliche Fragen. Der Pflegegrad bewertet Selbstständigkeit in sechs Lebensbereichen. H konzentriert sich auf häufig wiederkehrende persönliche Verrichtungen und die dafür benötigte Hilfe. Eine ausführliche Gegenüberstellung bietet Schwerbehinderung und Pflegegrad.
Bei Pflegegrad 4 oder 5 sollte die Feststellung von H geprüft werden, falls das Merkzeichen noch fehlt. Steuerlich kann bereits der Pflegegradbescheid den erhöhten Pauschbetrag ermöglichen, auch wenn der Ausweis noch kein H enthält.
Besonderheiten bei Kindern
Kinder benötigen altersbedingt ohnehin Hilfe. Berücksichtigt wird deshalb nur der behinderungsbedingte Mehrbedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind. Anleitung zur körperlichen und geistigen Entwicklung, Überwachung sowie besonders aufwendige Therapieabläufe können einbezogen werden.
Bei einigen Erkrankungen gelten altersbezogene versorgungsmedizinische Erfahrungswerte. Trotzdem bleibt eine individuelle Prüfung notwendig. Mit zunehmender Reife kann H entfallen, wenn das Kind notwendige Maßnahmen später selbständig und eigenverantwortlich übernimmt.
Welche Vorteile H auslöst
Kostenlose Wertmarke
H berechtigt zur Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr ohne Eigenbeteiligung. Ausweis und Beiblatt mit gültiger Wertmarke bleiben erforderlich, die sonst fälligen 104 Euro für zwölf Monate werden aber nicht erhoben.
Kfz-Steuerbefreiung
Für ein auf die schwerbehinderte Person zugelassenes und zweckentsprechend verwendetes Fahrzeug kann eine vollständige Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer beantragt werden. Anders als bei G besteht kein Wahlrecht. Kostenlose Wertmarke und Steuerbefreiung können nebeneinander genutzt werden.
Behinderten-Pauschbetrag
Hilflose Menschen erhalten einen Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 Euro im Jahr. Der niedrigere Betrag nach dem GdB kommt nicht zusätzlich hinzu. Ob der Pauschbetrag zu einer konkreten Steuerersparnis führt, hängt vom persönlichen Einkommen und Steuersatz ab.
Eine unentgeltlich pflegende Person kann unter eigenen Voraussetzungen einen Pflege-Pauschbetrag von 1.800 Euro geltend machen. Dieser Anspruch gehört der Pflegeperson und ist vom Behinderten-Pauschbetrag der hilflosen Person zu trennen.
Was H nicht automatisch bringt
H berechtigt nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen. Dafür wird grundsätzlich ein blauer Parkausweis benötigt, der meist aG oder Bl voraussetzt. Auch eine kostenlose Begleitperson entsteht nicht allein durch H. Dafür muss zusätzlich Merkzeichen B festgestellt sein.
Hilflosigkeit beweist außerdem keine Erwerbsminderung und führt nicht automatisch zu einer bestimmten Rente. Arbeitsfähigkeit, Pflegegrad, GdB und Merkzeichen folgen getrennten Prüfungen.
H medizinisch belegen
Ein Hilfetagebuch sollte mehrere typische Tage abbilden. Notiert werden Verrichtung, Art der Hilfe, Häufigkeit, Dauer und notwendige Überwachung. Pauschale Angaben wie „braucht rund um die Uhr Hilfe“ sind weniger überzeugend als konkrete Abläufe vom Aufstehen bis zur Nacht.
Pflegegutachten, Pflegedokumentation, ärztliche Berichte und Stellungnahmen von Therapien können die Angaben stützen. Entscheidend bleibt, dass die Unterlagen den persönlichen Hilfebedarf beschreiben und nicht nur Diagnosen oder einen Gesamt-GdB nennen.
Wenn H fehlt oder entzogen wird
Waren die Voraussetzungen bereits im Zeitpunkt des Bescheids erfüllt, kann ein Widerspruch gegen das fehlende Merkzeichen H eingelegt werden. Eine spätere dauerhafte Zunahme des Hilfebedarfs gehört in einen Änderungsantrag zur Neufeststellung der Merkzeichen.
Verbessert sich die Selbständigkeit wesentlich, darf die Behörde H neu prüfen. Bei Kindern kann auch der Reifungsprozess eine Änderung begründen. Vor einer Aufhebung müssen die tatsächlichen Hilfen und nicht nur ein geänderter Pflegegrad bewertet werden.