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Minijob Rentenrechner

Mit dem Minijob-Rentenrechner siehst du in wenigen Sekunden, wie viel gesetzliche Rente du dir mit einem Minijob aufbaust – und was es dir bringt, eigene Beiträge zu zahlen, statt dich von der Rentenversicherung befreien zu lassen. Der Rechner arbeitet mit den offiziellen Werten für 2026.

Zeitraum
Monatsverdienst
Art des Minijobs
Rentenversicherungsstatus
Neu seit 1. Juli 2026: Wer sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen hat, kann diese Befreiung einmalig wieder aufheben. Der Antrag geht an den Arbeitgeber, die Aufhebung wirkt ab dem Beginn des Folgemonats und bindet für die Dauer der Beschäftigung. Sie kann nur einheitlich für alle parallel ausgeübten Minijobs erklärt werden. Grundlage ist das SGB-VI-Anpassungsgesetz, verkündet am 23. Dezember 2025.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Minijob-Grenze 2026 liegt bei 603 Euro im Monat (7.236 Euro im Jahr).
  • Dein eigener Rentenbeitrag beträgt 3,6 % bei einem gewerblichen Minijob und 13,6 % bei einem Minijob im Privathaushalt.
  • Der Arbeitgeber zahlt zusätzlich pauschal 15 % (gewerblich) bzw. 5 % (Privathaushalt) in die Rentenversicherung.
  • Mit eigenen Beiträgen sammelst du mehr Rentenpunkte als bei einer Befreiung – und sicherst dir vollwertige Pflichtbeitragszeiten.
  • Seit dem 1. Juli 2026 kannst du eine einmal beantragte Befreiung erstmals wieder zurücknehmen.

Was der Rechner berechnet

Du gibst den Zeitraum, deinen Monatsverdienst, die Art des Minijobs (gewerblich oder Privathaushalt) und deinen Befreiungsstatus an. Der Rechner ermittelt daraus deine eigenen Beiträge, den Arbeitgeberanteil, die gesammelten Entgeltpunkte (Rentenpunkte) sowie die daraus folgende monatliche und jährliche Brutto-Rente. Im Vergleichsmodus stellt er dir die Werte mit und ohne Befreiung direkt gegenüber, sodass du den Unterschied auf einen Blick erkennst.

Minijob und Rente: die Regeln 2026

In einem Minijob bist du grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Vom Verdienst gehen dann 3,6 % als eigener Beitrag ab, im Privathaushalt 13,6 % – die höhere Quote, weil der Arbeitgeber hier nur 5 % statt 15 % pauschal beisteuert. Liegt dein Verdienst unter 175 Euro, wird dein Eigenanteil auf eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175 Euro berechnet. Aus den so gezahlten Beiträgen ergeben sich Entgeltpunkte (sog. Rentenpunkte), die mit dem aktuellen Rentenwert in einen Rentenbetrag umgerechnet werden – dieser ist zum 1. Juli 2026 von 40,79 Euro auf 42,52 Euro je Punkt gestiegen.

Du kannst dich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dann sparst du den Eigenanteil, der Arbeitgeber zahlt aber weiter seine Pauschale. Dafür sammelst du weniger Rentenpunkte und erwirbst keine vollwertigen Pflichtbeitragszeiten, die etwa für die Rente mit 63 oder Leistungen bei Erwerbsminderung wichtig sind. Wer ohnehin freiwillig vorsorgt, sollte das mitdenken. Die Beitragssätze und Verfahren beruhen auf dem Sechsten Sozialgesetzbuch (SGB VI). Ausführliche Informationen findest du unter Minijob und Rente sowie bei der Minijob-Zentrale.

Minijobs vor dem Ende: Was der Renten-Vorschlag ändern würde

Beispielrechnung: Minijob mit 603 Euro im Jahr 2026

Anna arbeitet 2026 das ganze Jahr in einem gewerblichen Minijob an der Verdienstgrenze von 603 Euro im Monat. So sieht die Rechnung im Vergleich aus:

 Ohne BefreiungMit Befreiung
Eigener Beitrag (3,6 %)21,71 € / Monat0,00 €
Arbeitgeberanteil (15 %)90,45 € / Monat90,45 € / Monat
Entgeltpunkte im Jahr0,13930,1123
Mehr Brutto-Rente5,92 € / Monat4,78 € / Monat

Ein Jahr Minijob an der Grenze bringt also rund 1,15 Euro mehr monatliche Rente, wenn Anna eigene Beiträge zahlt – für etwa 261 Euro Eigenbeitrag im Jahr. Das klingt nach wenig, wirkt aber lebenslang und kommt mit jedem weiteren Minijob-Jahr hinzu. (Alle Werte sind Brutto-Beträge vor Rentenanpassungen, Steuern und Sozialabgaben im Rentenbezug.)

Lohnt sich die Befreiung von der Rentenversicherung?

Eine Befreiung lässt dir kurzfristig mehr Netto, weil der Eigenanteil entfällt. Dafür fällt die spätere Rente niedriger aus, und es fehlen Pflichtbeitragszeiten, die für Wartezeiten, Reha-Leistungen und die Erwerbsminderungsrente zählen. Wer nahe an einer benötigten Wartezeit ist oder sich Ansprüche sichern will, fährt mit eigenen Beiträgen meist besser.

Seit dem 1. Juli 2026 lässt sich eine erteilte Befreiung über einen Antrag beim Arbeitgeber wieder zurücknehmen – allerdings nur mit Wirkung für die Zukunft: Zeiten der Befreiung lassen sich nicht nachträglich in Beitragszeiten umwandeln. Je früher du die Rücknahme nutzt, desto mehr Anwartschaft sicherst du dir. Eine erneute Befreiung ist danach ausgeschlossen.