Eine eigene Rente schließt die Witwenrente nicht aus, und sie wird auch nicht Euro für Euro von ihr abgezogen. Ob überhaupt etwas gekürzt wird, entscheidet zuerst der Freibetrag. Vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 bleiben grundsätzlich 1.122,53 Euro pauschal ermitteltes Nettoeinkommen im Monat anrechnungsfrei. Erst der Betrag darüber zählt – und selbst davon mindern nur 40 Prozent die Witwenrente.
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Für die Anrechnung ist weder deine Bruttorente noch der Auszahlungsbetrag auf deinem Konto unmittelbar maßgeblich. Die Rentenversicherung bildet aus der Bruttorente zunächst ein pauschales Nettoeinkommen – bei einer eigenen gesetzlichen Rente mit Beginn nach 2010 zieht sie dafür 14 Prozent ab.
So rechnet die Rentenversicherung deine eigene Rente an
Die Anrechnung läuft dabei immer nach derselben, auch von der Rentenversicherung selbst beschriebenen Reihenfolge ab:
- Die Rentenversicherung ermittelt aus deiner eigenen Bruttorente ein pauschales Nettoeinkommen.
- Davon wird der geltende Freibetrag abgezogen.
- Vom verbleibenden Betrag werden 40 Prozent berechnet.
- Dieser Anrechnungsbetrag wird von der Witwenrente abgezogen.
Liegt das pauschale Nettoeinkommen unter dem Freibetrag, ändert sich an deiner Witwenrente durch diese Einkommensart nichts. Der Freibetrag selbst wird jedes Jahr zum 1. Juli mit dem aktuellen Rentenwert angepasst. Vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 gelten bundesweit diese Beträge:
| Freibetrag | Monatlicher Betrag |
|---|---|
| Grundfreibetrag | 1.122,53 € |
| Erhöhung je waisenrentenberechtigtes Kind | 238,11 € |
| Grundfreibetrag mit einem berechtigten Kind | 1.360,64 € |
| Grundfreibetrag mit zwei berechtigten Kindern | 1.598,75 € |
Was das für unterschiedliche Rentenhöhen bedeutet
Die folgende Tabelle gilt für eine eigene gesetzliche Rente mit Beginn ab 2011, bei einem Pauschalabzug von 14 Prozent und ohne zusätzlichen Kinderfreibetrag:
| Eigene Bruttorente | Pauschales Netto mit 14 % Abzug | Betrag über 1.122,53 € | Kürzung der Witwenrente |
|---|---|---|---|
| 1.000 € | 860,00 € | 0 € | 0 € |
| 1.300 € | 1.118,00 € | 0 € | 0 € |
| 1.400 € | 1.204,00 € | 81,47 € | 32,59 € |
| 1.500 € | 1.290,00 € | 167,47 € | 66,99 € |
| 1.700 € | 1.462,00 € | 339,47 € | 135,79 € |
| 2.000 € | 1.720,00 € | 597,47 € | 238,99 € |
| 2.500 € | 2.150,00 € | 1.027,47 € | 410,99 € |
| 3.000 € | 2.580,00 € | 1.457,47 € | 582,99 € |
Die letzte Spalte zeigt nur, um welchen Betrag die Witwenrente gekürzt wird. Wie viel danach tatsächlich übrig bleibt, hängt von ihrer ursprünglichen Höhe ab. Die richtet sich unabhängig von deiner eigenen Rente nach 25, 55 oder 60 Prozent der Rente deines verstorbenen Partners – je nachdem, ob kleine oder große Witwenrente und altes oder neues Recht gelten. Für eine Kombination, die in keiner Tabelle steht, rechnet der Witwenrenten-Rechner Freibetrag, Pauschalabzug und Kürzung direkt für deine eigenen Beträge durch.
Ein Rechenbeispiel mit eigener Rente
Nach dem Sterbevierteljahr beträgt die große Witwenrente vor der Einkommensanrechnung 1.100 Euro. Dazu kommt eine eigene gesetzliche Bruttorente von 1.500 Euro.
- 1.500 Euro eigene Bruttorente − 14 Prozent Pauschalabzug = 1.290 Euro.
- 1.290 Euro − 1.122,53 Euro Freibetrag = 167,47 Euro.
- 167,47 Euro × 40 Prozent = 66,99 Euro Anrechnungsbetrag.
- 1.100 Euro − 66,99 Euro = 1.033,01 Euro Witwenrente.
Der Betrag von 1.033,01 Euro ist weiterhin eine Bruttorente – mögliche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind hier noch nicht abgezogen. Deine eigene Rente von 1.500 Euro bleibt daneben in voller Höhe bestehen. Sie wird durch die Witwenrente nicht ersetzt, sondern nur bei der Anrechnung berücksichtigt. Hättest du zusätzlich ein waisenrentenberechtigtes Kind, läge der Freibetrag bei 1.360,64 Euro – das pauschale Nettoeinkommen von 1.290 Euro würde ihn dann gar nicht übersteigen, und es gäbe wegen der eigenen Rente keine Kürzung.
Welches Einkommen zählt und wie es umgerechnet wird
Die Einkommensanrechnung arbeitet nicht mit deinen tatsächlichen Steuern und Versicherungsbeiträgen, sondern mit gesetzlich festgelegten Pauschalabzügen. Für die eigene gesetzliche Rente braucht die Rentenversicherung dafür nur deinen Bruttobetrag und berechnet daraus ein fiktives, pauschales Netto. Wie hoch der Abzug ausfällt, hängt von der Einkommensart ab:
| Einkommensart | Typischer Pauschalabzug |
|---|---|
| Gesetzliche Rente mit Beginn ab 2011 | 14 % |
| Gesetzliche Rente mit Beginn vor 2011 | 13 % |
| Normales Arbeitsentgelt | 40 % |
| Arbeitseinkommen aus Selbstständigkeit | regelmäßig 39,8 % |
| Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach neuem Recht | 25 % |
| Kapitalvermögen nach neuem Recht | 25 % |
Die Pauschale kann höher oder niedriger ausfallen als das, was du tatsächlich an Steuern und Beiträgen zahlst – eine individuelle Nettoabrechnung ersetzt sie nicht. Bei Selbstständigen zählt statt eines rohen Bruttobetrags das Arbeitseinkommen beziehungsweise der Gewinn, bei Kapitalerträgen wird vorher der Sparer-Pauschbetrag abgezogen, bei Vermietung die Werbungskosten. Neben der Höhe des Abzugs entscheidet außerdem, ob eine Einkommensart überhaupt berücksichtigt wird. Das hängt wiederum davon ab, ob für deine Witwenrente altes oder neues Recht gilt:
| Einkommensart | Neues Recht | Altes Recht |
|---|---|---|
| Eigene Alters- oder Erwerbsminderungsrente | Wird berücksichtigt | Wird berücksichtigt |
| Arbeitslohn oder selbstständiger Gewinn | Wird berücksichtigt | Wird berücksichtigt |
| Krankengeld, Arbeitslosengeld und vergleichbare Ersatzleistungen | Kann berücksichtigt werden | Kann berücksichtigt werden |
| Beamtenpension oder berufsständische Versorgung | Wird berücksichtigt | Wird berücksichtigt |
| Betriebsrente und private regelmäßige Versorgungsrente | Kann berücksichtigt werden | Regelmäßig nicht nach den erweiterten Regeln des neuen Rechts |
| Mieteinnahmen und Kapitalerträge | Können berücksichtigt werden | Regelmäßig nicht nach den erweiterten Regeln des neuen Rechts |
| Leistungen aus einer vollständig geförderten Riester-Rente | Regelmäßig nicht | Regelmäßig nicht |
| Vergütung einer Pflegeperson bis zur Höhe des entsprechenden Pflegegeldes | Regelmäßig nicht | Regelmäßig nicht |
Altes Recht gilt, wenn dein Partner vor dem 1. Januar 2002 gestorben ist. Bei einem späteren Todesfall gilt es ebenfalls, wenn ihr vor dem 1. Januar 2002 geheiratet habt und mindestens einer von euch vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. In allen anderen Fällen gilt neues Recht.
Auch Arbeitslohn als Hinzuverdienst wird angerechnet, nach denselben Regeln wie eine eigene Rente, allerdings mit einem höheren Pauschalabzug von 40 Prozent. Aus 2.500 Euro Bruttolohn werden für die Anrechnung damit 1.500 Euro pauschales Netto. Ohne Kind ergibt sich daraus:
- 1.500 Euro − 1.122,53 Euro Freibetrag = 377,47 Euro.
- 40 Prozent von 377,47 Euro = 150,99 Euro.
- Die Witwenrente wird um 150,99 Euro gekürzt.
Ein rentenversicherungsfreier Minijob wird dagegen abweichend behandelt: Er kann ohne diesen Pauschalabzug berücksichtigt werden. Der geringe Verdienst ist deshalb nicht automatisch vollständig anrechnungsfrei.
Wann die Anrechnung greift und was bei Änderungen passiert
In den drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat, dem Sterbevierteljahr, findet keine Einkommensanrechnung statt. Du darfst in dieser Zeit eine eigene Rente, Arbeitslohn oder andere Einkünfte haben, ohne dass sie den Betrag mindern – erst mit dem Ende des dritten Kalendermonats nach dem Sterbemonat beginnt die Anrechnung.
Für die jährliche Überprüfung zum 1. Juli wird bei Erwerbseinkommen grundsätzlich das Einkommen des vorherigen Kalenderjahres herangezogen. Eine eigene gesetzliche Rente ist dagegen dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen: Bei ihr zählt stets der laufende Monatsbetrag, von dem anschließend der Pauschalabzug vorgenommen wird. Sinkt dein Einkommen dagegen um mindestens zehn Prozent gegenüber dem bisher berücksichtigten Wert, kann die niedrigere Summe schon unterjährig berücksichtigt werden – melde das der Rentenversicherung mit Nachweisen. Beginnt eine neue Einkommensart, etwa deine eigene Altersrente, musst du sie ebenfalls angeben. Verlass dich nicht darauf, dass jede Änderung automatisch in der richtigen Höhe erfasst wird.
Ist der Anrechnungsbetrag mindestens so hoch wie die Witwenrente selbst, kann der Zahlbetrag vorübergehend auf null sinken – dein grundsätzlicher Anspruch bleibt davon unberührt. Sinkt dein Einkommen später wieder, kann die Zahlung erneut einsetzen. Melde Einkommensänderungen deshalb auch dann, wenn gerade keine Witwenrente überwiesen wird.
Steuern und Sozialabgaben sind eine andere Rechnung
Von der Witwenrente können nach der Einkommensanrechnung noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgehen. Unabhängig davon kann auf den steuerpflichtigen Teil der Rente Einkommensteuer anfallen. Einkommensanrechnung und Besteuerung sind zwei getrennte Rechnungen.
Was im Bescheid stimmen muss
Der Bescheid sollte erkennen lassen:
- welche Einkommensarten berücksichtigt wurden
- welcher Bruttobetrag angesetzt wurde
- welcher Pauschalabzug angewendet wurde
- welcher Freibetrag einschließlich möglicher Kinderbeträge gilt
- wie hoch der 40-prozentige Anrechnungsbetrag ist
Fehlt eine Einkommensart, wurde ein Kind nicht berücksichtigt oder stimmt der Rentenbeginn der eigenen Rente nicht, kann sich der Zahlbetrag deutlich verändern – mit genau diesen Punkten lässt sich ein Rentenbescheid prüfen, bevor du eine Kürzung einfach hinnimmst.