Merkzeichen G steht für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Entscheidend ist nicht allein eine orthopädische Diagnose. Auch schwere Herz- oder Lungenerkrankungen, Anfälle sowie ausgeprägte Orientierungsstörungen können dazu führen, dass übliche Wege nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren zurückgelegt werden können.
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G ist kein Synonym für Rollstuhlpflicht und keine feste Kilometergrenze. Die Behörde bewertet die gesamte Fortbewegung im öffentlichen Raum. Gehstrecke, Tempo, Pausen, Schmerzen, Luftnot, Sturzgefahr, Anfälle und Orientierung gehören zusammen.
Wann Merkzeichen G möglich ist
| Beeinträchtigung | Worauf es ankommt | Typischer Nachweis |
|---|---|---|
| Beine oder Lendenwirbelsäule | dauerhafte Einschränkung von Gehvermögen und Belastbarkeit | Bewegungsmaße, Gangbild, Hilfsmittel, Befunde |
| Herz oder Lunge | Luftnot oder Leistungsabfall bereits bei leichter Alltagsbelastung | Funktionsdiagnostik und Belastungsbefunde |
| Anfallsleiden | Art, Häufigkeit, Tageszeit und Gefahren im Straßenverkehr | Anfallskalender und neurologische Berichte |
| Sehen oder Hören | schwere Orientierungsstörung, gegebenenfalls mit weiteren Einschränkungen | fachärztliche Funktionsbefunde |
| Geistige oder psychische Einschränkung | Orientierung auf nicht vertrauten Wegen und Gefahreneinschätzung | konkrete Alltagsbeispiele und Befundberichte |
Gesamt-GdB und Merkzeichen werden getrennt beurteilt. Weil ein Schwerbehindertenausweis erst ab GdB 50 ausgestellt wird, muss insgesamt Schwerbehinderung vorliegen. Die für das Gehen maßgebliche Einzelbeeinträchtigung kann in besonderen Konstellationen dennoch unter 50 bewertet sein.
Der Zwei-Kilometer-Maßstab
Als ortsübliche Wegstrecke gelten ungefähr zwei Kilometer, die ein nicht behinderter Mensch in etwa einer halben Stunde zurücklegt. Dieser Wert hilft bei der rechtlichen Einordnung, wird aber häufig falsch verstanden. Niemand muss exakt zwei Kilometer auf einer Teststrecke gehen, bevor G anerkannt werden kann.
Entscheidend bleibt, ob eine solche Strecke ohne erhebliche Schwierigkeiten und ohne Gefahren bewältigt werden kann. Mehrere lange Pausen, starke Schmerzen, ausgeprägte Luftnot, unsicheres Gangbild oder ein erhebliches Anfallsrisiko können gegen eine zumutbare Wegstrecke sprechen. Eine kurze Momentaufnahme in der Arztpraxis bildet diese Belastung oft nicht ausreichend ab.
Welche Erkrankungen berücksichtigt werden
Beine und Wirbelsäule
Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen oder der Lendenwirbelsäule sprechen besonders deutlich für G, wenn sie für sich einen GdB von mindestens 50 bedingen. Auch ein niedrigerer Einzel-GdB kann ausreichen, wenn die konkrete Auswirkung auf das Gehen ungewöhnlich schwer ist, etwa bei einer ungünstigen Versteifung von Hüfte, Knie oder Fuß.
Diagnosen wie Arthrose, Bandscheibenschäden oder Spinalkanalstenose ergeben das Merkzeichen nicht automatisch. Ausschlaggebend sind Gangbild, Belastungsdauer, neurologische Ausfälle und Hilfsmittelbedarf. Die Bewertung einer Spinalkanalstenose muss deshalb die tatsächlichen Geh- und Stehprobleme abbilden.
Herz, Lunge und andere innere Leiden
Schwere innere Erkrankungen können das Gehvermögen ebenso begrenzen wie orthopädische Schäden. Bei Herzkrankheiten zählt die verbliebene Herzleistung, bei Atemwegserkrankungen die dauerhafte Einschränkung der Lungenfunktion und die Luftnot unter Alltagsbelastung. Die Zahl von Stents, Operationen oder Diagnosen ist weniger wichtig als die verbleibende Belastbarkeit.
Ausgeprägte Einschränkungen bei COPD oder Herzerkrankungen können G stützen. Befundberichte sollten konkret beschreiben, nach welcher Strecke Luftnot, Erschöpfung oder Kreislaufprobleme auftreten und welche Pausen erforderlich sind.
Anfälle und Orientierung
Bei hirnorganischen Anfällen kommt es auf Häufigkeit, Schwere und Zeitpunkt an. Tagesanfälle mit erheblicher Eigen- oder Fremdgefährdung wiegen anders als seltene, ausschließlich nächtliche Ereignisse. Ein Anfallskalender ist regelmäßig aussagekräftiger als eine pauschale Diagnoseangabe.
Orientierungsstörungen können bei schwerer Seh- oder Hörbehinderung, geistiger Behinderung, Demenz oder anderen neurologischen Erkrankungen relevant sein. Gewohnte Wege allein beweisen keine ausreichende Orientierung. Wichtig ist, ob unbekannte Strecken sicher, selbständig und ohne erhebliche Gefahren bewältigt werden können.
G und aG nicht verwechseln
| Merkmal | G | aG |
|---|---|---|
| Schwere der Mobilitätseinschränkung | erheblich | außergewöhnlich schwer |
| Fortbewegung außerhalb des Fahrzeugs | mit erheblichen Schwierigkeiten oder Gefahren | dauerhaft nur mit Hilfe oder großer Anstrengung |
| Blauer Parkausweis | nein | grundsätzlich ja |
| Kfz-Steuer | 50 % Ermäßigung im Wahlrecht | vollständige Befreiung möglich |
Merkzeichen aG verlangt eine mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, die mindestens einem GdB von 80 entspricht. G kann daher nicht allein durch besonders weite Wege oder schlechte Parkplatzsituationen zu aG werden.
Freifahrt oder Kfz-Steuer
Wertmarke für den Nahverkehr
Mit G kann ein Beiblatt mit Wertmarke beantragt werden. Erst die Kombination aus Ausweis, Beiblatt und gültiger Wertmarke ermöglicht die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr. Die Wertmarke kostet 2026 für zwölf Monate 104 Euro und für sechs Monate 53 Euro. Bestimmte Sozialleistungen können zu einer kostenlosen Ausgabe führen.
Wahlrecht bei der Kraftfahrzeugsteuer
Alternativ kommt eine Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer um 50 Prozent infrage. G erlaubt nicht gleichzeitig die entgeltliche Wertmarke und die Steuerermäßigung. Wer zwischen öffentlichem Verkehr und eigenem Auto wechselt, sollte die voraussichtlichen Kosten und die tatsächliche Nutzung vergleichen. Die Einzelheiten regelt die Kfz-Steuer bei Schwerbehinderung.
Parkausweis nur mit weiteren Voraussetzungen
Ein G im Ausweis berechtigt weder zum blauen Parkausweis noch zum Parken auf Flächen mit Rollstuhlsymbol. Unter engen zusätzlichen Bedingungen kann ein orangefarbener Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen möglich sein.
Eine wichtige Fallgruppe verlangt G und Merkzeichen B sowie einen hohen Einzel-GdB für die unteren Gliedmaßen und gegebenenfalls zusätzliche schwere Herz- oder Atemfunktionsstörungen. Der orange Parkausweis eröffnet allgemeine Parkerleichterungen, nicht aber die Nutzung besonders gekennzeichneter Behindertenparkplätze.
G überzeugend nachweisen
Medizinische Unterlagen sollten die Fortbewegung beschreiben und nicht nur Diagnosen auflisten. Besonders hilfreich sind Angaben zur Strecke bis zur ersten Pause, zur Gesamtdauer, zu Schmerzen, Luftnot, Stürzen, Anfällen, Orientierung und benötigten Hilfsmitteln. Widersprüche zwischen Befundbericht und Alltagsschilderung schwächen den Antrag.
Beim Antrag auf Feststellung der Behinderung kann G ausdrücklich beantragt werden. Fehlt das Merkzeichen im Bescheid, obwohl die Einschränkungen bereits bestanden, gehört die konkrete Mobilitätsbewertung in den Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid. Eine spätere dauerhafte Verschlechterung wird über einen Änderungsantrag zur Neufeststellung von GdB und Merkzeichen geprüft.