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Teilrente: Wann sie sich lohnt und welche Nachteile du kennen musst

Mit einer Teilrente lässt du dir zwischen 10 und 99,99 Prozent einer bereits möglichen Altersrente auszahlen. Sie schafft keinen früheren Rentenanspruch, kann aber den Übergang aus dem Beruf strecken und den Abschlag auf den zunächst nicht bezogenen Rententeil verringern. Neben dem Gehalt gibt es keine Hinzuverdienstgrenze. Der Haken: Du verzichtest zunächst auf laufende Rente, und die oft empfohlene 99,99-Prozent-Lösung verliert ab 2027 ihren bisherigen Vorteil beim Krankengeld.

Was eine Teilrente ist

Die Teilrente ist keine eigene Rentenart. Sie ist eine Altersrente, die nur anteilig ausgezahlt wird. Rechtsgrundlage ist § 42 SGB VI. Nach den rechtlichen Anweisungen der Deutschen Rentenversicherung kann grundsätzlich jede Altersrente als Teilrente bezogen werden. Das gilt auch für die Regelaltersrente.

Du bestimmst den Prozentsatz selbst. Möglich sind mindestens 10,00 und höchstens 99,99 Prozent der Vollrente. Eine Teilrente von 50 Prozent bedeutet daher nicht, dass du nur halb so viel arbeiten darfst. Rentenanteil und Arbeitszeit sind zwei getrennte Entscheidungen.

Die Teilrente darf außerdem nicht mit Altersteilzeit oder einer teilweisen Erwerbsminderungsrente verwechselt werden. Altersteilzeit ist ein arbeitsrechtliches Modell zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die teilweise Erwerbsminderungsrente hängt dagegen von der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit ab. Bei der Teilrente wegen Alters geht es nur darum, welchen Anteil einer bereits zustehenden Altersrente du abrufst.

Ab wann eine Teilrente möglich ist

Eine Teilrente kann erst beginnen, wenn du die Voraussetzungen für eine konkrete Altersrente erfüllst. Der gewählte Prozentsatz senkt weder das Mindestalter noch ersetzt er fehlende Versicherungsjahre. Wer noch keinen Anspruch auf eine Altersrente hat, kann auch keine zehnprozentige Teilrente beantragen.

AltersrenteWesentliche VoraussetzungFrühester BeginnAbschlag
Für langjährig Versicherte35 VersicherungsjahreAb 63Bis 14,4 %
Für besonders langjährig Versicherte45 VersicherungsjahreJe nach Jahrgang, ab 65 für Jahrgänge ab 1964Kein Abschlag, aber kein früherer Beginn möglich
Für schwerbehinderte MenschenGdB 50 und 35 VersicherungsjahreJe nach Jahrgang bis zu drei Jahre vor der abschlagsfreien GrenzeBis 10,8 %
RegelaltersrenteAllgemeine Wartezeit von fünf JahrenMit Erreichen der persönlichen RegelaltersgrenzeKein Abschlag

Teilrente mit 63

Die Suchformulierung „Teilrente mit 63“ klingt nach einer besonderen Rentenart. Die gibt es nicht. Mit 63 kommt für viele Versicherte die Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Versicherungsjahren infrage. Für Jahrgänge ab 1964 liegt sie vier Jahre vor der Regelaltersgrenze und hat deshalb bei einem Beginn mit 63 einen dauerhaften Abschlag von 14,4 Prozent.

Die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren kann dagegen nicht beliebig auf 63 vorgezogen werden. Für Jahrgänge ab 1964 beginnt sie frühestens mit 65. Daran ändert auch eine Teilrente von nur 10 Prozent nichts. Die Deutsche Rentenversicherung trennt deshalb ausdrücklich zwischen der vorziehbaren Rente nach 35 Jahren und der nicht vorziehbaren Rente nach 45 Jahren.

Wie hoch die Teilrente sein kann

Der Prozentsatz wird auf die Vollrente angewendet, die dir zum gewählten Beginn zustehen würde. Maßgeblich ist also nicht die Hochrechnung aus einer älteren Renteninformation, sondern die konkrete Bruttorente im Rentenbescheid einschließlich der für diesen Beginn geltenden Abschläge.

Bei einer angenommenen Vollrente von 1.800 Euro brutto ergeben sich vor Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen folgende Beträge:

Gewählter AnteilTeilrente bruttoZunächst nicht ausgezahlter Anteil
10 %180,00 €1.620,00 €
50 %900,00 €900,00 €
Zwei Drittel1.200,00 €600,00 €
99,99 %1.799,82 €0,18 €

Die 99,99-Prozent-Teilrente ist deshalb keine nennenswerte Einkommenskürzung. Bei 1.800 Euro Vollrente fehlen monatlich lediglich 18 Cent brutto. Ihr Zweck liegt fast immer in einer sozialversicherungsrechtlichen Folge, nicht in einem gleitenden finanziellen Übergang.

Wie Teilrente und Abschläge zusammenwirken

Bei einer vorgezogenen Altersrente gilt der Abschlag zunächst nur für den Anteil, den du tatsächlich beanspruchst. Der zurückgestellte Rententeil erhält beim späteren Abruf einen günstigeren Zugangsfaktor, wenn bis dahin weniger Monate zur abschlagsfreien Altersgrenze fehlen. Das bestätigt die Deutsche Rentenversicherung zur frei gewählten Teilrente.

Der bereits bezogene Teil behält seinen ursprünglichen Abschlag. Er wird mit Erreichen der Regelaltersgrenze nicht wieder aufgewertet. Beim späteren Wechsel zur Vollrente können deshalb Rententeile mit unterschiedlichen Zugangsfaktoren zusammenkommen. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 77 SGB VI und den Berechnungsregeln der Rentenversicherung.

Beispiel für eine Teilrente mit 63

Die folgende Modellrechnung zeigt den Zusammenhang. Sie unterstellt eine ungekürzte Vollrente von 1.800 Euro brutto, eine Regelaltersgrenze von 67 Jahren und einen Beginn mit 63. Weitere Beiträge aus Arbeit, Rentenanpassungen, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie Steuern bleiben in beiden Varianten unberücksichtigt.

SchrittVollrente ab 6350-%-Teilrente ab 63, Vollrente ab 65
Abschlag mit 6314,4 % auf die gesamte Rente14,4 % auf die erste Hälfte
Zahlung von 63 bis 651.540,80 € brutto770,40 € brutto
Abschlag auf die zweite Hälfte ab 65Bereits vollständig festgelegt7,2 %
Bruttorente ab 651.540,80 €1.605,60 €
Mehrbetrag der Teilrentenvariante ab 6564,80 € monatlich

Die höhere spätere Rente ist nicht kostenlos. In den ersten 24 Monaten wurden in der Teilrentenvariante insgesamt 18.489,60 Euro weniger ausgezahlt. Der monatliche Vorteil von 64,80 Euro holt diesen Bruttoverzicht rechnerisch erst nach rund 285 Monaten auf. Das sind etwa 23 Jahre und neun Monate ab dem Wechsel mit 65.

Diese Rechnung ist bewusst eng. Rentenanpassungen, Steuern und Sozialabgaben verschieben den Vergleich. Wer in beiden Varianten weiterarbeitet, erwirbt außerdem zusätzliche Entgeltpunkte. Die Modellrechnung zeigt dennoch den entscheidenden Punkt: Ein geringerer Abschlag macht eine Teilrente nicht automatisch finanziell überlegen. Liquidität heute und höhere Rente später müssen gegeneinander gerechnet werden. Die allgemeine Wirkung vorgezogener Renten behandelt die Seite zu den Rentenabschlägen.

Teilrente und Gehalt

Seit 2023 gibt es bei Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Du kannst daher eine Teilrente beziehen und daneben Vollzeit arbeiten, ohne dass dein Arbeitslohn die Altersrente kürzt. Das gilt auch bei einem Rentenbeginn vor der Regelaltersgrenze. Die Regeln und Abgaben beim Weiterarbeiten sind unter Hinzuverdienst zur Altersrente ausführlich eingeordnet.

Eine Teilrente verschafft dir allerdings keinen Anspruch auf weniger Arbeitszeit. Willst du Stunden reduzieren, brauchst du eine arbeitsrechtliche Vereinbarung oder einen Anspruch nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz. Rentenantrag und Änderung des Arbeitsvertrags sind voneinander unabhängig.

Der Arbeitgeber sollte Bescheid wissen

Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, den Arbeitgeber über den Rentenbezug zu informieren. Das ist bei einer Teilrente besonders wichtig, weil sich die sozialversicherungsrechtliche Behandlung von einer Altersvollrente unterscheiden kann. Auch die Lohnabrechnung muss wissen, ob die Regelaltersgrenze erreicht ist und welche Rentenform vorliegt. Die DRV rät deshalb zur Mitteilung.

Beiträge aus Arbeit erhöhen die spätere Rente

Wer neben einer Teilrente eine grundsätzlich rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausübt, bleibt darin rentenversicherungspflichtig. Das gilt nach den Hinweisen der Deutschen Rentenversicherung auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Bei einer Altersvollrente besteht nach der Regelaltersgrenze dagegen grundsätzlich Versicherungsfreiheit, auf die ein Beschäftigter verzichten kann.

Zusätzliche Entgeltpunkte aus Beiträgen nach Rentenbeginn werden mit Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem du die Regelaltersgrenze erreichst. Danach werden weitere Zuschläge grundsätzlich jährlich zum 1. Juli aus den Beiträgen des vorherigen Kalenderjahres berechnet. Der spätere Zahlbetrag kann deshalb aus drei Effekten steigen: aus dem noch nicht beanspruchten Rententeil, einem günstigeren Zugangsfaktor und neuen Beiträgen aus Arbeit.

Krankengeld ändert sich 2027

Bis zum 31. Dezember 2026 schließt eine Altersvollrente den Krankengeldanspruch aus. Eine Teilrente tut das nach der noch geltenden Krankengeldregel nicht automatisch. Deshalb wurde die 99,99-Prozent-Teilrente oft gewählt, um bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung den Krankengeldschutz zu erhalten.

Das bedeutet nicht, dass allein der Teilrentenantrag einen Krankengeldanspruch schafft. Die Beschäftigung muss den allgemeinen Krankengeldschutz vermitteln, und die übrigen Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Beginnt die Teilrente erst nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, kann das Krankengeld nach § 50 Abs. 2 SGB V außerdem um den Rentenbetrag gekürzt werden.

Ab 1. Januar 2027 gilt eine neue Grenze. Dann entfällt Krankengeld auch bei einer Teilrente von mehr als zwei Dritteln der Vollrente. Die Änderung wurde mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen. Der verkündete Gesetzeswortlaut enthält die Zwei-Drittel-Grenze und das Inkrafttreten zum 1. Januar 2027. Eine Teilrente von 99,99 Prozent schützt daher ab 2027 nicht mehr vor dem gesetzlichen Krankengeldausschluss.

ZeitraumTeilrente und Krankengeld
Bis 31.12.2026Eine Teilrente schließt Krankengeld nicht allein wegen ihrer Höhe aus.
Ab 01.01.2027 bis einschließlich zwei DrittelKein Ausschluss allein aufgrund der Teilrentenhöhe. Alle übrigen Voraussetzungen bleiben nötig.
Ab 01.01.2027 über zwei DrittelKein Krankengeld wegen § 50 Abs. 1 SGB V.

Wer seine Teilrente wegen des Krankengelds plant, sollte den genauen Prozentsatz vor dem Antrag mit der Krankenkasse und der Lohnabrechnung abstimmen. Die Grenze lautet rechtlich „mehr als zwei Drittel“. Eine schnelle Umrechnung auf eine gerundete Dezimalzahl kann hier bereits zu einem anderen Ergebnis führen.

Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld

Auch bei Leistungen der Arbeitslosenversicherung macht Voll- oder Teilrente einen Unterschied. Eine vorgezogene Altersvollrente lässt den Anspruch auf Arbeitslosengeld grundsätzlich ruhen. Bei einer Teilrente kann unter engen Voraussetzungen bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Entstehung des Arbeitslosengeldanspruchs eine parallele Zahlung möglich sein. Dafür muss die Teilrente für die letzten sechs Monate der vorherigen versicherungspflichtigen Beschäftigung zuerkannt gewesen sein. Danach ruht das Arbeitslosengeld, solange die Teilrente weiterbezogen wird. Vom Beginn des Monats nach Vollendung des für die Regelaltersrente maßgeblichen Lebensalters besteht nach § 136 Abs. 2 SGB III unabhängig von Voll- oder Teilrente kein Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr. Die gesetzlichen Ruhensregeln für das Arbeitslosengeld enthalten diese enge Ausnahme.

Beim Kurzarbeitergeld verweist § 107 SGB III nur für eine Altersrente als Vollrente auf die Ruhensregel. Eine Teilrente kann den Ausschluss deshalb vermeiden. Ob im konkreten Beschäftigungsverhältnis tatsächlich ein Anspruch besteht, entscheidet die Bundesagentur für Arbeit. Wer mit Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit rechnen muss, sollte die Rentenform vor dem Antrag dort prüfen lassen. Ein späterer Wechsel kann eine bereits verlorene Leistung nicht beliebig rückwirkend retten.

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge

Bei einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner behält die Rentenversicherung Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von der tatsächlich ausgezahlten Teilrente ein. Eine Teilrente von 50 Prozent halbiert damit zunächst auch die beitragspflichtige gesetzliche Rente. Daneben kann das Gehalt eigenständig beitragspflichtig sein.

Freiwillig gesetzlich und privat Versicherte zahlen ihre Beiträge beziehungsweise Prämien selbst und können unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen Zuschuss zur Krankenversicherung erhalten. Zur Pflegeversicherung gibt es diesen Zuschuss nicht. Eine kleinere Teilrente führt bei freiwillig Versicherten außerdem nicht automatisch zu entsprechend niedrigen Beiträgen, weil weitere Einnahmen und eine Mindestbemessung zählen können. Die Deutsche Rentenversicherung unterscheidet deshalb nach Versicherungsstatus. Die Auswirkungen auf den Zahlbetrag sind unter Krankenversicherung der Rentner und Rentenabzüge eingeordnet.

Wann 99,99 Prozent sinnvoll sein können

Die 99,99-Prozent-Teilrente wird gewählt, wenn nahezu die gesamte Rente ausgezahlt werden soll, der rechtliche Status einer Teilrente aber erhalten bleiben soll. Seit dem Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen ist sie kein Mittel mehr, um eine Rentenkürzung wegen hohen Gehalts zu vermeiden. Ihr Nutzen liegt heute vor allem bei Rentenversicherungsbeiträgen und Pflege.

Pflege nach der Regelaltersgrenze

Wer einen Angehörigen nicht erwerbsmäßig pflegt, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Rentenversicherungsbeiträge von der Pflegekasse erhalten. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze ist das bei Bezug einer Altersvollrente grundsätzlich ausgeschlossen. Mit einer Teilrente kann die Versicherungspflicht dagegen bestehen bleiben.

Die Deutsche Rentenversicherung nennt hierfür ausdrücklich die 99,99-Prozent-Teilrente für pflegende Angehörige. Die Beiträge der Pflegekasse erhöhen die Rente grundsätzlich zum 1. Juli des Folgejahres. Ob sich der Verzicht auf 0,01 Prozent lohnt, hängt von Pflegegrad, Leistungsart, Pflegeumfang und Dauer ab.

Weiterarbeiten nach der Regelaltersgrenze

Bei einer Teilrente bleibt eine grundsätzlich rentenversicherungspflichtige Beschäftigung auch nach der Regelaltersgrenze versicherungspflichtig. Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen Beiträge, die die Rente erhöhen. Wer stattdessen eine Altersvollrente bezieht, ist nach der Regelaltersgrenze grundsätzlich von der Rentenversicherungspflicht befreit, kann aber gegenüber dem Arbeitgeber auf diese Versicherungsfreiheit verzichten.

Die Teilrente ist deshalb nicht der einzige Weg zu weiteren Entgeltpunkten. Sie kann praktischer sein, wenn gleichzeitig Pflegebeiträge oder andere an den Teilrentenstatus geknüpfte Folgen eine Rolle spielen. Für den Steuerfreibetrag der Aktivrente ist eine Teilrente dagegen nicht erforderlich. Dieser Freibetrag knüpft an Alter und Beschäftigung an, nicht an den Bezug einer bestimmten Rentenform.

Kein einfacher Weg in die Familienversicherung

Eine sehr kleine Teilrente wurde früher teilweise genutzt, um mit dem Zahlbetrag unter die Einkommensgrenze der beitragsfreien Familienversicherung zu kommen. Seit 2026 schließt § 10 SGB V diese Gestaltung aus, wenn die Vollrente über der Einkommensgrenze läge und unmittelbar vor der Teilrente keine gesetzliche Krankenversicherung bestand. Der gesetzliche Ausschluss trifft vor allem den gezielten Wechsel aus einer privaten Krankenversicherung über den Ehepartner.

Betriebsrente vorher prüfen

Versorgungsordnungen und Betriebsrentenverträge können an den Beginn einer gesetzlichen Altersrente oder an eine Altersvollrente anknüpfen. Eine Teilrente kann deshalb den Beginn einer Betriebsrente auslösen, verschieben oder in einzelnen Systemen anders behandelt werden. Eine allgemeine Regel gibt es nicht. Vor dem Antrag sollte der Versorgungsträger schriftlich bestätigen, welche Folgen der gewählte Prozentsatz und ein späterer Wechsel zur Vollrente haben.

Teilrente und Steuer

Eine Teilrente ist steuerlich keine steuerfreie Vorstufe. Beginnst du 2026 erstmals mit einer gesetzlichen Altersrente, gilt 2026 als Jahr des Rentenbeginns. Nach der gesetzlichen Tabelle zur Rentenbesteuerung beträgt der steuerpflichtige Anteil für diesen Rentnerjahrgang 84 Prozent. Das ist kein persönlicher Steuersatz, sondern der Anteil, aus dem nach weiteren Abzügen die steuerpflichtigen Renteneinkünfte ermittelt werden.

Arbeitslohn und steuerpflichtiger Rentenanteil fließen in derselben Einkommensteuerberechnung zusammen. Auf den Lohn behält der Arbeitgeber laufend Lohnsteuer ein. Von der gesetzlichen Rente wird dagegen normalerweise keine Einkommensteuer einbehalten. Dadurch kann trotz unverändertem Nettolohn später eine Nachzahlung entstehen.

Der Wechsel von der Teilrente zur Vollrente begründet keinen neuen steuerlichen Rentenbeginn mit einem späteren Besteuerungsanteil. Bei einer nicht nur regulären Veränderung des Jahresrentenbetrags wird der steuerfreie Teil nach § 22 EStG im Verhältnis angepasst. Der Bundesfinanzhof nennt den Wechsel von Teil- zu Vollrente ausdrücklich als solchen Änderungsfall. Die praktische Trennung von Rentenfreibetrag, Grundfreibetrag und persönlicher Steuerlast steht unter Rente versteuern.

Teilrente beantragen und ändern

Eine Altersrente wird nicht automatisch gezahlt. Für einen neuen Rentenbeginn stellst du den normalen Altersrentenantrag und gibst darin den gewünschten Teilrentenanteil eindeutig an. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, den Antrag etwa drei Monate vor dem gewünschten Beginn zu stellen. Unterlagen, Fristen und Kontenklärung sind im Rentenantrag zusammengefasst.

Bei einer bereits laufenden Altersrente kannst du von Vollrente zu Teilrente, zwischen verschiedenen Teilrentenanteilen und wieder zur Vollrente wechseln. Eine Änderung ist nur für die Zukunft möglich. Nach den Vorgaben der Rentenversicherung beginnt sie frühestens am ersten Tag des Monats nach Eingang des Antrags.

Ein Antrag vom 20. September kann die neue Rentenhöhe daher frühestens ab 1. Oktober auslösen. Für September lässt sich der Prozentsatz nicht nachträglich ändern. Das ist besonders wichtig, wenn Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Pflegebeiträge oder der Beginn einer Betriebsrente vom Rentenstatus abhängen.

Diese Angaben gehören in den Antrag

  • gewünschte Altersrente und gewünschter Rentenbeginn
  • gewünschter Teilrentenanteil in Prozent, etwa 50,00 oder 99,99 Prozent
  • bei laufender Rente der Monat, ab dem der neue Anteil gelten soll
  • Antrag auf Zuschuss zur Krankenversicherung, falls du freiwillig gesetzlich oder privat versichert bist
  • Angaben zur Krankenversicherung und zu einer weiterlaufenden Beschäftigung, soweit sie im Antrag abgefragt werden

Nach dem Bescheid sollte nicht nur der Zahlbetrag geprüft werden. Wichtig sind die zugrunde gelegte Vollrente, der Prozentsatz, der Rentenbeginn, der Zugangsfaktor, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie Hinweise zu späteren Zuschlägen. Die allgemeine Prüfreihenfolge steht unter Rentenbescheid prüfen.

Vorteile und Nachteile

Möglicher VorteilWichtiger Nachteil oder Grenze
Ein Teil der Altersrente fließt bereits neben dem Gehalt.Der zunächst nicht bezogene Anteil fehlt als laufende Liquidität.
Der zurückgestellte Teil kann später einen geringeren Abschlag haben.Der bereits bezogene Teil behält seinen dauerhaften Abschlag.
Keine Hinzuverdienstgrenze bei Altersrenten.Gehalt und Rente können zusammen die Steuerbelastung erhöhen.
Eine grundsätzlich rentenversicherungspflichtige Beschäftigung bleibt auch nach der Regelaltersgrenze versicherungspflichtig.Der Arbeitnehmeranteil mindert das laufende Nettogehalt.
Pflegekassenbeiträge können nach der Regelaltersgrenze weiterlaufen.Nur bei erfüllten Pflegevoraussetzungen, nicht allein wegen der Teilrente.
Bis Ende 2026 kann eine Teilrente Krankengeldschutz erhalten.Ab 2027 schließt eine Teilrente über zwei Dritteln Krankengeld aus.
Der Anteil kann später geändert werden.Änderungen wirken nicht rückwirkend, sondern frühestens ab dem Folgemonat.
99,99 Prozent erhalten nahezu die volle Rentenzahlung.Nicht jede frühere Gestaltung funktioniert weiter, etwa bei Krankengeld und Familienversicherung.

Wann sich eine Teilrente eher lohnt

Eine Teilrente kann passen, wenn du bereits Anspruch auf Altersrente hast, deine Arbeitszeit reduzieren und den Einkommensrückgang teilweise ausgleichen willst. Sie kann auch sinnvoll sein, wenn du nur einen Teil der vorgezogenen Rente mit Abschlag abrufen möchtest und die niedrigere Zahlung bis zum späteren Wechsel finanziell tragen kannst.

Besonders konkret ist der Nutzen nach der Regelaltersgrenze, wenn du weiterarbeitest oder einen Angehörigen pflegst und dadurch zusätzliche Rentenbeiträge entstehen. Bei der 99,99-Prozent-Teilrente sollte der gewünschte Versicherungseffekt jedoch ausdrücklich benannt werden. „Man macht das eben so“ ist dafür kein tragfähiger Grund.

Weniger überzeugend ist die Teilrente, wenn du den nicht ausgezahlten Betrag für laufende Kosten brauchst oder nur wegen eines vermeintlich sicheren Steuervorteils verzichten willst. Sie verschiebt Rentenzahlungen und Abschläge, macht Rente und Gehalt aber nicht steuerfrei. Auch eine erwartete kurze Bezugsdauer kann gegen den langen rechnerischen Aufholweg sprechen.

Was du vor dem Antrag prüfen solltest

  1. Rentenart und frühester Termin: Welche Altersrente steht dir tatsächlich zu und welche Wartezeit ist erfüllt?
  2. Vollrente zum geplanten Beginn: Lass dir nicht nur eine alte Hochrechnung, sondern den Betrag für den konkreten Start mit Abschlag nennen.
  3. Gewünschter Prozentsatz: Welche monatliche Lücke entsteht bis zum Wechsel zur Vollrente?
  4. Späterer Vorteil: Wie hoch wird der Abschlag auf den zurückgestellten Anteil und wie lange dauert der grobe Ausgleich der entgangenen Zahlungen?
  5. Beschäftigung: Bleiben Arbeitszeit, Gehalt und Rentenversicherungsbeiträge unverändert oder wird ein neuer Vertrag benötigt?
  6. Sozialleistungen: Kläre Krankengeld, Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld direkt mit dem zuständigen Träger. Für 2027 muss die Zwei-Drittel-Grenze beim Krankengeld berücksichtigt werden.
  7. Krankenversicherung: Prüfe KVdR, freiwillige Versicherung, private Versicherung und mögliche Zuschüsse getrennt.
  8. Betriebsrente und weitere Versorgung: Lass dir die Folgen des Teilrentenbeginns schriftlich vom Versorgungsträger bestätigen.
  9. Steuer: Rechne Arbeitslohn und steuerpflichtigen Rentenanteil gemeinsam und plane gegebenenfalls eine Rücklage ein.
  10. Änderungstermin: Stelle den Antrag vor dem Monat, ab dem der neue Anteil gelten soll. Rückwirkende Korrekturen sind grundsätzlich nicht möglich.