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Persönliches Budget – was bezahlt wird und wer es bekommt

Das Persönliche Budget ist keine zusätzliche Sozialleistung. Du lässt damit bereits zustehende Teilhabe- und ausgewählte Pflegeleistungen als Geldbetrag oder Gutschein ausführen und organisierst die vereinbarte Hilfe selbst. Ein Schwerbehindertenausweis, ein GdB von 50 oder ein bestimmter Pflegegrad lösen den Anspruch nicht automatisch aus. Entscheidend ist, dass dir eine budgetfähige Leistung zusteht und dein individueller Bedarf festgestellt wird.

Praktisch kann das bedeuten, dass du Assistenzkräfte selbst beschäftigst, einen Dienst frei auswählst oder Leistungen mehrerer Stellen in einem trägerübergreifenden Budget zusammenfassen lässt. Das Geld bleibt zweckgebunden. Miete, Lebensmittel, Heizung und andere gewöhnliche Lebenshaltungskosten werden daraus nicht bezahlt.

Drei Abgrenzungen verhindern die häufigsten Missverständnisse:

  • Das Persönliche Budget schafft keinen neuen Leistungsanspruch, sondern verändert die Form einer bereits zustehenden Leistung.
  • GdB und Pflegegrad können für einzelne Ausgangsleistungen wichtig sein, bestimmen aber weder den Anspruch noch die Höhe des gesamten Budgets allein.
  • Ausgezahltes Geld darf nur für die vereinbarten Teilhabe-, Assistenz- oder Pflegeziele eingesetzt werden.

Was das Persönliche Budget verändert

Bei einer klassischen Sachleistung wählt und bezahlt der Leistungsträger den zugelassenen Anbieter oder organisiert die Leistung nach seinen Regeln. Beim Persönlichen Budget erhältst du stattdessen Geld, in begründeten Fällen Gutscheine. Damit kannst du innerhalb der getroffenen Vereinbarung entscheiden, wann, wo, wie und durch wen die Hilfe erbracht wird.

Rechtsgrundlage ist § 29 Abs. 1 SGB IX. Das Bundesarbeitsministerium stellt klar, dass seit 2008 ein Anspruch auf diese Leistungsform besteht, wenn die Voraussetzungen der jeweiligen Ausgangsleistung erfüllt sind. Niemand darf dich gegen deinen Willen auf das Persönliche Budget verweisen. Umgekehrt darf ein Träger die gewünschte Budgetform nicht allein deshalb ablehnen, weil eine Sachleistung für seine Verwaltung bequemer wäre.

Laufende Budgets werden in der Regel monatlich im Voraus ausgezahlt. Nach der Entscheidung bist du grundsätzlich sechs Monate an die gewählte Leistungsform gebunden. Eine Mischform bleibt möglich. Du kannst etwa einen Teil der Assistenz als Sachleistung beziehen und einen anderen Teil selbst organisieren. Die Wohnform entscheidet ebenfalls nicht über den Zugang. Ein Persönliches Budget kommt in einer eigenen Wohnung, bei Angehörigen, im ambulant betreuten Wohnen und grundsätzlich auch in anderen Wohnformen in Betracht.

Wer Anspruch hat

Ein Persönliches Budget kann beantragen, wer Anspruch auf eine budgetfähige Rehabilitations- oder Teilhabeleistung oder auf eine einbeziehbare Leistung bei Pflegebedürftigkeit hat. Dazu gehören Menschen mit Behinderung oder drohender Behinderung, chronisch kranke Menschen und Pflegebedürftige, soweit die konkret benötigte Leistung budgetfähig ist.

Der Status als schwerbehinderter Mensch ist keine allgemeine Voraussetzung. Der Grad der Behinderung bewertet dauerhafte Teilhabebeeinträchtigungen für andere Rechtsfolgen. Beim Persönlichen Budget zählt dagegen der konkrete Unterstützungsbedarf und das Leistungsgesetz, aus dem die Hilfe stammt. Deshalb kann ein Anspruch auch ohne Schwerbehindertenausweis bestehen. Ebenso garantiert ein GdB von 100 noch kein Persönliches Budget.

AusgangslageBedeutung für das Persönliche Budget
GdB 50 oder SchwerbehindertenausweisKein eigenständiger Anspruch. Entscheidend bleibt die konkrete Teilhabe- oder Pflegeleistung.
Noch kein GdB festgestelltSchließt ein Persönliches Budget nicht aus, wenn die Voraussetzungen der Ausgangsleistung erfüllt sind.
Pflegegrad vorhandenEröffnet bestimmte Pflegeleistungen, aber keinen pauschalen zusätzlichen Budgetbetrag.
Budget kann nicht allein verwaltet werdenKein Ausschluss. Notwendige Beratung, Unterstützung oder Budgetassistenz kann berücksichtigt werden.
Kind mit Teilhabe- oder PflegebedarfEltern können die Leistungsform für das anspruchsberechtigte Kind beantragen.

Auch eine gesetzliche Betreuung bedeutet nicht, dass nur Sachleistungen möglich sind. Maßgeblich bleibt, ob das Budget mit geeigneter Unterstützung so eingesetzt werden kann, dass der festgestellte Bedarf tatsächlich gedeckt wird.

Welche Leistungen bezahlt werden können

Budgetfähig sind grundsätzlich Leistungen zur Teilhabe sowie bestimmte regelmäßig wiederkehrende Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung, der Unfallversicherung, der Sozialen Entschädigung und der Sozialhilfe. § 29 im SGB IX erlaubt sowohl ein Budget eines einzelnen Trägers als auch eine trägerübergreifende Komplexleistung.

BereichMögliche VerwendungPraktische Grenze
Soziale TeilhabePersönliche Assistenz zu Hause, bei Freizeit, Kommunikation, Mobilität oder gesellschaftlicher TeilhabeDer konkrete Bedarf und das Teilhabeziel müssen anerkannt sein.
Arbeit und AusbildungArbeitsassistenz, bestimmte Mobilitätshilfen, Lern- oder ArbeitsmittelLeistungen, die gesetzlich als Zuschuss an einen Arbeitgeber ausgestaltet sind, gehören nicht automatisch in dein Budget.
Medizinische Rehabilitation und KrankenkasseBudgetfähige wiederkehrende Hilfen, soweit das jeweilige Leistungsgesetz Geld oder Gutscheine zulässtNicht jede Behandlung oder jedes Hilfsmittel lässt sich frei am Markt einkaufen.
PflegeAusgewählte Leistungen der Pflegeversicherung und Hilfe zur PflegeFür Pflegesachleistungen gelten besondere Gutscheinregeln.
BudgetassistenzNotwendige Hilfe bei Verträgen, Abrechnung, Verwaltung oder NachweisenKosten werden nur berücksichtigt, wenn kostenlose und zumutbare Unterstützung nicht ausreicht.

Lebenshaltungskosten bleiben außen vor

Nicht finanziert werden gewöhnliche Lebenshaltungskosten. Das Persönliche Budget ersetzt weder Grundsicherung noch Wohngeld und ist kein frei verfügbares Zusatzeinkommen. Miete, Essen, Strom oder Freizeitkäufe bleiben außerhalb des Budgets. Bezahlt werden die vereinbarten Hilfen, durch die Teilhabe, Assistenz, Rehabilitation oder Pflege möglich wird.

Wie hoch das Persönliche Budget ist

Der individuelle Bedarf entscheidet

Es gibt keine bundesweite Tabelle und keinen festen Betrag nach GdB oder Pflegegrad. Die Höhe folgt dem individuell festgestellten Bedarf. Nach § 29 Abs. 2 SGB IX muss das Budget so bemessen sein, dass dieser Bedarf und die erforderliche Beratung oder Unterstützung gedeckt werden können. In der Regel soll es die Kosten der Leistungen nicht übersteigen, die ohne Persönliches Budget individuell zu erbringen wären.

Ein Rechner, der nur Pflegegrad, Diagnose und gewünschte Wochenstunden abfragt, kann deshalb kein belastbares Ergebnis liefern. Zuerst muss feststehen, welche Unterstützung in welcher Situation erforderlich ist. Erst danach werden Dienstleisterpreise oder die vollständigen Arbeitgeberkosten angesetzt.

Angabe im Bedarfs- und KostenplanWarum sie für die Höhe zählt
Konkrete Unterstützungssituation„Assistenz im Alltag“ ist zu ungenau. Beschreibe etwa Transfers, Orientierung, Kommunikation, Begleitung oder Unterstützung bei Entscheidungen.
Häufigkeit, Dauer und TageszeitRegelmäßige Morgenhilfe, einzelne Außentermine, Nachtbereitschaft und ungeplante, nicht aufschiebbare Hilfen benötigen unterschiedliche Kalkulationen.
Art der UnterstützungVollständige Übernahme, Anleitung, punktuelle Hilfe und reine Anwesenheit sind nicht dasselbe.
Erforderliche QualifikationEine einfache Assistenzleistung verursacht andere Kosten als eine Hilfe, für die Fachkenntnisse notwendig sind.
Gewähltes OrganisationsmodellDienstleisterpreis und Arbeitgebermodell enthalten unterschiedliche Kostenbestandteile.
Bereits gedeckte LeistungenPflegedienst, Angehörigenhilfe, Schule, Arbeitgeber oder andere Träger dürfen nicht ungeprüft doppelt angesetzt werden.
Ausfall- und VertretungsbedarfUrlaub, Krankheit und Personalwechsel müssen so berücksichtigt werden, dass die notwendige Hilfe nicht nur auf dem Papier funktioniert.

Eine Diagnose belegt die gesundheitliche Einschränkung, sagt aber noch nicht, wie viele Assistenzstunden zu welchen Zeiten notwendig sind. Aussagekräftiger ist ein Tages- oder Wochenprotokoll. Darin hältst du fest, welche Handlung ohne Hilfe nicht möglich oder nicht sicher wäre, wie lange die Unterstützung dauert und welche Folgen ein Ausfall hätte. Vorhandene Pflegegutachten, Teilhabepläne, Befundberichte, Stellungnahmen aus Schule oder Arbeit und konkrete Angebote ergänzen diese Darstellung.

Bei unregelmäßigem Bedarf sollte der Plan nicht nur einen Durchschnitt nennen. Wenn an zwei Tagen in der Woche lange Außentermine anfallen oder nachts seltene, aber nicht aufschiebbare Hilfen notwendig sind, muss diese Verteilung erkennbar bleiben. Sonst entsteht ein Monatsbetrag, der rechnerisch plausibel wirkt, die Versorgung aber gerade in belastenden Zeiten nicht trägt.

Stundenlohn ist nicht gleich Stundensatz

Für das Persönliche Budget gibt es keinen einheitlichen Stundenlohn. Beschäftigst du Assistenzkräfte selbst, musst du das jeweils geltende Arbeitsrecht einhalten. Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro je Zeitstunde. Ein höherer Tariflohn oder eine andere verbindliche Lohnuntergrenze kann je nach Tätigkeit und Geltungsbereich hinzukommen.

Der Bruttolohn ist nur ein Teil des notwendigen Budget-Stundensatzes. Eine Rechnung aus Assistenzstunden mal Lohn fällt im Arbeitgebermodell regelmäßig zu niedrig aus.

KostenbestandteilWas eingeplant werden muss
BruttolohnVereinbarter Stundenlohn einschließlich zwingender Lohnuntergrenzen
ArbeitgeberabgabenSozialversicherungsbeiträge, Umlagen und Unfallversicherung
Bezahlte AusfallzeitenUrlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und gesetzliche Feiertage
VertretungZusätzliches Personal oder andere Lösungen für Krankheit, Urlaub und kurzfristige Ausfälle
Besondere ArbeitszeitenRechtlich oder vertraglich geschuldete Mehrkosten, etwa bei Nachtarbeit
VerwaltungLohnabrechnung, Dienstplanung, Personalgewinnung und notwendige externe Unterstützung

Ein Minijob ist nur dann der richtige Weg, wenn Verdienst und tatsächliche Beschäftigung die Voraussetzungen erfüllen. Arbeitgeber müssen auch geringfügig Beschäftigte anmelden. Die Minijob-Zentrale unterscheidet dabei zwischen Beschäftigungen im Privathaushalt und gewerblichen Minijobs. Überschreitet der Verdienst die jeweils geltende Minijobgrenze oder liegen die übrigen Voraussetzungen nicht vor, handelt es sich nicht um einen Minijob. Ein Honorarvertrag verhindert außerdem keine Scheinselbstständigkeit, wenn die Assistenz tatsächlich wie ein Arbeitnehmer in Dienstplan und Weisungen eingebunden ist. Bei Zweifeln kann ein Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung den Erwerbsstatus rechtsverbindlich klären.

Dienstleister oder Arbeitgebermodell

Das Persönliche Budget verpflichtet dich nicht, selbst Arbeitgeber zu werden. Du kannst einen Assistenzdienst beauftragen, eigene Beschäftigte einstellen oder beide Wege verbinden. Entscheidend ist, welches Modell die Hilfe verlässlich sichert und innerhalb des festgestellten Bedarfs finanzierbar ist.

PunktDienstleistermodellArbeitgebermodell
PersonalDer Dienst beschäftigt und disponiert die Assistenzkräfte.Du wählst, beschäftigst und führst die Assistenzkräfte selbst.
EinflussWünsche können vereinbart werden, die konkrete Besetzung liegt aber oft beim Anbieter.Großer Einfluss auf Auswahl, Einarbeitung, Zeiten und Arbeitsweise.
VerwaltungAbrechnung und Arbeitgeberpflichten liegen überwiegend beim Dienst.Arbeitsverträge, Meldungen, Lohnabrechnung, Dienstplan und Arbeitsschutz müssen organisiert werden.
AusfälleDer Anbieter organisiert die Personalvertretung innerhalb des vereinbarten Angebots, was bei Personalmangel trotzdem scheitern kann.Du brauchst einen eigenen belastbaren Vertretungsplan.
KostenAbgerechnet wird der vereinbarte Leistungs- oder Stundensatz des Dienstes.Der Kostenplan muss Lohn, Nebenkosten, Ausfall, Vertretung und Verwaltung vollständig enthalten.

Arbeitgeberpflichten müssen finanziert sein

Das Arbeitgebermodell schafft besonders viel Selbstbestimmung, verlagert aber echte Pflichten in den Haushalt. Ein zu knapp kalkuliertes Budget führt dann nicht nur zu weniger Hilfe. Es kann bedeuten, dass Lohn, Beiträge oder Vertretung aus eigenen Mitteln vorfinanziert werden müssten. Deshalb sollte der Kostenplan stehen, bevor Arbeitsverträge unterschrieben werden.

Familienmitglieder können grundsätzlich für Assistenzleistungen bezahlt werden. Ob der Träger die Kosten anerkennt, hängt unter anderem davon ab, ob eine normale familiäre Beistandspflicht betroffen ist und ob tatsächlich ein klar geregeltes Beschäftigungs- oder Dienstleistungsverhältnis besteht. Eine pauschale Aussage, Eltern, Kinder oder Ehepartner dürften nie aus dem Budget bezahlt werden, ist ebenso falsch wie eine automatische Kostenübernahme.

Pflegegeld und Pflegeleistungen

Pflegegeld und Sachleistungen folgen verschiedenen Regeln

Bei Pflegeleistungen gelten engere Regeln als bei vielen Teilhabeleistungen. § 35a SGB XI nennt ausdrücklich Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Kombinationsleistung, zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sowie Tages- und Nachtpflege. Daraus wird aber kein einheitlicher frei verfügbarer Pflegetopf.

PflegeleistungAusführung im Persönlichen Budget
PflegegeldKann als Geldleistung in das Persönliche Budget einbezogen werden.
PflegesachleistungNur als Gutschein für einen nach dem SGB XI zugelassenen Pflegedienst.
KombinationsleistungNur das vorher bestimmte anteilige Pflegegeld ist als Geldleistung budgetfähig. Der Sachleistungsanteil bleibt ein Gutschein.
Tages- und NachtpflegeNur als Gutschein für eine zugelassene Pflegeeinrichtung.
Pflegehilfsmittel zum VerbrauchDie Leistung nach § 40 Abs. 2 SGB XI kann einbezogen werden.

Ein Pflegegrad 2 oder 3 führt deshalb nicht zu einem gesonderten Persönlichen Budget in bestimmter Höhe. Die Pflegekasse zahlt auch nicht den vollen Sachleistungsbetrag als Bargeld aus, damit beliebige Assistenzkräfte finanziert werden. Wer Pflege und Teilhabeassistenz miteinander verbinden will, muss die Leistungen und Zuständigkeiten sauber trennen.

Reicht die Pflegeversicherung für den notwendigen Pflegebedarf nicht aus, kann unter ihren eigenen Voraussetzungen Hilfe zur Pflege hinzukommen und ebenfalls Teil eines trägerübergreifenden Budgets sein. Rechtsgrundlage ist § 63 Abs. 3 SGB XII. Einkommen und Vermögen werden dann nach den Regeln dieser Ausgangsleistung geprüft. Das Persönliche Budget umgeht diese Prüfung nicht. Auch die übrigen Regeln des SGB XI bleiben bestehen. Wird Pflegegeld einbezogen, entfallen deshalb zum Beispiel vorgeschriebene Beratungsbesuche nicht allein wegen der Budgetform.

Antrag stellen

Den Antrag stellst du bei einer Stelle, die für mindestens eine der benötigten Leistungen in Betracht kommt. Das kann etwa der Träger der Eingliederungshilfe, die Pflegekasse, Krankenkasse, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Bundesagentur für Arbeit, Jugendhilfe oder das Integrationsamt sein. Bei einem reinen Pflegeanliegen ist die Pflegekasse der naheliegende Ansprechpartner.

Ein bundesweit vorgeschriebenes Antragsformular gibt es für die Wahl des Persönlichen Budgets nicht. Ein unterschriebener schriftlicher Antrag kann das Verfahren deshalb anstoßen. Für die zugrunde liegende Teilhabe- oder Pflegeleistung darf der Träger trotzdem weitere Formulare und Nachweise verlangen. Entscheidend ist, dass dein Schreiben ausdrücklich die gewünschte Leistungsform nennt.

Mögliche Formulierung:

Hiermit beantrage ich die Feststellung meines vollständigen Unterstützungsbedarfs und die Ausführung der mir zustehenden Leistungen als Persönliches Budget nach § 29 SGB IX. Das Budget soll insbesondere meinen Bedarf in den Bereichen [konkret benennen] decken. Bitte prüfen Sie auch die Beteiligung weiterer Leistungsträger und teilen Sie mir den leistenden Träger sowie die geltenden Verfahrensfristen schriftlich mit.

Welche Unterlagen den Bedarf belegen

Für den Start müssen noch nicht sämtliche Kosten auf den Cent feststehen. Ein möglichst konkreter Bedarfs- und Kostenplan verhindert aber, dass nur bereits bekannte Sachleistungen umgerechnet werden und bisher ungedeckte Zeiten verschwinden. Sinnvolle Unterlagen sind:

  • vorhandene Bewilligungsbescheide und Bedarfsermittlungen
  • ein Tages- oder Wochenprotokoll mit Hilfen, Zeiten und Ausfallfolgen
  • Pflegegutachten, Befunde oder Stellungnahmen, soweit sie den konkreten Bedarf erklären
  • Angebote von Diensten oder ein vollständiger Kostenplan für das Arbeitgebermodell
  • eine Übersicht, welche Unterstützung Angehörige, Schule, Arbeitgeber oder andere Stellen bereits verbindlich übernehmen

Fehlt noch eine Unterlage, sollte der Antrag nicht liegen bleiben. Bitte um eine schriftliche Mitteilung, welche konkrete Tatsache noch ungeklärt ist und weshalb der angeforderte Nachweis dafür erforderlich sein soll.

Ablauf und Fristen

Beim trägerübergreifenden Budget soll eine Stelle als leistender Träger das Verfahren koordinieren. Sie beteiligt weitere zuständige Stellen, führt die Ergebnisse zusammen und bleibt dein zentraler Ansprechpartner. Du musst die Abstimmung zwischen Eingliederungshilfe, Pflegekasse und anderen Trägern nicht selbst ersetzen.

Fristen bei Teilhabeleistungen

Bei Teilhabeleistungen prüft der zuerst angegangene Rehabilitationsträger nach § 14 Abs. 1 SGB IX innerhalb von zwei Wochen, ob er zuständig ist. Bleibt der Antrag bei ihm und ist kein Gutachten erforderlich, soll er nach § 14 Abs. 2 SGB IX grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang entscheiden. Wird ein Gutachten benötigt, gilt regelmäßig eine Frist von zwei Wochen nach dessen Eingang. Sind mehrere Rehabilitationsträger beteiligt, sieht § 15 Abs. 4 SGB IX grundsätzlich sechs Wochen vor. Mit Teilhabeplankonferenz können es zwei Monate sein.

Diese Fristen gelten für das Teilhabeverfahren nach dem SGB IX. Bei einem Budget, das ausschließlich Leistungen der Pflegekasse oder anderer Systeme enthält, können zusätzliche oder abweichende Verfahrensregeln greifen. Eine bloße Eingangsbestätigung ohne Zuständigkeitsklärung ersetzt die gesetzlich vorgesehene Koordination nicht.

Nach Beratung und Bedarfsermittlung wird festgelegt, welche Leistungen budgetfähig sind, wie hoch die Teilbeträge ausfallen und welcher Träger welchen Anteil finanziert. Anschließend folgen Zielvereinbarung und Bewilligungsbescheid. Der laufende Bedarf wird in der Regel im Abstand von zwei Jahren erneut geprüft. Verändert er sich früher wesentlich, muss eine Anpassung auch vor diesem Regeltermin geprüft werden.

Zielvereinbarung und Nachweise

Die Zielvereinbarung ist keine belanglose Anlage zum Bescheid. Sie legt fest, wofür das Budget eingesetzt wird und woran später gemessen wird, ob der Bedarf gedeckt wurde. Nach § 29 Abs. 4 SGB IX muss sie mindestens die individuellen Förder- und Leistungsziele, die erforderlichen Nachweise, die Qualitätssicherung sowie die Höhe der Teilbudgets und des Gesamtbudgets regeln. Eine Ausnahme gilt, wenn ausschließlich die Pflegekasse beteiligt ist.

Nachweise und Abrechnung

Das Bundesarbeitsministerium verlangt bei Nachweisen eine einfache und möglichst unbürokratische Lösung. Im Mittelpunkt soll stehen, ob die vereinbarte Leistung erbracht und das Teilhabeziel erreicht wurde. Das bedeutet aber nicht, dass im Arbeitgebermodell keinerlei Belege nötig wären. Lohnabrechnungen, Arbeitsverträge, Zahlungsnachweise, Beitragsabrechnungen oder Stundennachweise können erforderlich sein, wenn sie die zweckentsprechende Verwendung belegen.

Vor der Unterschrift sollte die Zielvereinbarung deshalb konkrete Antworten auf diese Punkte geben:

  • Welche Leistungen und Zeiträume deckt jeder Teilbetrag?
  • Welche Nachweise sind in welcher Form und in welchem Abstand einzureichen?
  • Wie werden Urlaub, Krankheit, Vertretung und Preisänderungen behandelt?
  • Was geschieht mit nicht verbrauchten Beträgen oder Rückerstattungen?
  • Wann muss eine Veränderung des Bedarfs gemeldet werden?
  • Welche Budgetassistenz wird bezahlt und welche Aufgaben umfasst sie?

Ein separates Konto ist nicht bundesweit als Voraussetzung vorgeschrieben. Für die Praxis ist es dennoch sinnvoll, weil Zahlungseingänge, Löhne, Rechnungen und Restbeträge leichter nachvollziehbar bleiben. Unklare Vorgaben sollten vor der Unterschrift schriftlich präzisiert werden. Spätere Rückforderungen entstehen oft nicht durch eine offensichtlich falsche Verwendung, sondern durch unterschiedliche Vorstellungen darüber, was die Zielvereinbarung erlaubt.

Einkommen und Vermögen

Das Persönliche Budget hat keine eigene Einkommens- oder Vermögensprüfung. Es gelten dieselben Regeln wie bei der Leistung, die als Budget ausgeführt wird. Versicherungsleistungen der Renten-, Unfall- oder Pflegeversicherung werden deshalb nicht allein wegen Einkommen oder Vermögen gekürzt. Bei steuerfinanzierter Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege können dagegen die dort geltenden Beteiligungs- und Vermögensregeln eingreifen.

Auch Zuzahlungen verschwinden nicht durch die Wahl der Budgetform. Sieht das jeweilige Leistungsgesetz eine Eigenbeteiligung vor, bleibt sie grundsätzlich bestehen. Das Budget verändert die Organisation der Hilfe, nicht sämtliche materiellen Voraussetzungen der Ausgangsleistung.

Wo praktische Lücken entstehen

Eine Bewilligung schafft noch keine Assistenzkraft. Fehlen in der Region geeignete Dienste oder Personal, kann ein rechnerisch ausreichender Betrag im Alltag trotzdem nicht nutzbar sein. Umgekehrt darf ein Träger einen nachgewiesenen Bedarf nicht einfach mit einem unrealistischen Stundensatz kleinrechnen, wenn die Hilfe zu diesem Preis nicht verlässlich beschafft werden kann.

Besonders im Arbeitgebermodell bleiben Personalgewinnung, Einarbeitung, Dienstplanung und Konfliktlösung bei dir oder einer beauftragten Budgetassistenz. Wird nur die direkte Assistenzzeit finanziert, aber keine notwendige Verwaltung und Vertretung, droht eine Versorgungslücke trotz bewilligtem Monatsbetrag. § 29 SGB IX sieht deshalb ausdrücklich vor, dass erforderliche Beratung und Unterstützung in die Bemessung einfließen.

Mehr Selbstbestimmung bedeutet außerdem mehr Verantwortung. Verträge müssen geprüft, Rechnungen bezahlt und Änderungen rechtzeitig gemeldet werden. Eine kostenfreie Pflegeberatung kann bei Pflegeleistungen helfen. Für trägerübergreifende Teilhabefragen bietet die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung eine vom Leistungsträger unabhängige und kostenfreie Anlaufstelle.

Wenn das Budget zu niedrig ist

Eine Ablehnung kann zwei unterschiedliche Fragen betreffen. Entweder bestreitet der Träger bereits den Anspruch auf die zugrunde liegende Leistung. Oder er erkennt den Bedarf grundsätzlich an, setzt aber die Budgethöhe, Stundenzahl, Qualifikation oder notwendigen Nebenkosten zu niedrig an. Der Widerspruch sollte genau zeigen, an welcher Stelle die Bedarfsermittlung oder Kalkulation nicht trägt.

Verlange einen schriftlichen Bescheid und die nachvollziehbare Berechnung jedes Teilbudgets. Nach § 84 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz läuft gegen einen bekannt gegebenen Sozialleistungsbescheid regelmäßig eine Widerspruchsfrist von einem Monat. Maßgeblich ist die Rechtsbehelfsbelehrung. Reicht die Zeit für eine vollständige Begründung nicht, kann zunächst fristwahrend Widerspruch eingelegt und die Begründung nach Akteneinsicht ergänzt werden.

Eilrechtsschutz bei drohender Versorgungslücke

Ist notwendige Assistenz bis zur Entscheidung im Hauptverfahren nicht gesichert, kommt sozialgerichtlicher Eilrechtsschutz in Betracht. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 20. Juli 2026, Az. 1 BvR 1302/26, eine Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts wegen unzureichender Sachaufklärung und fehlender Folgenabwägung aufgehoben. Das Gericht sprach der Betroffenen keinen bestimmten Budgetbetrag zu. Es verlangte aber, dass der notwendige Assistenzbedarf im Eilverfahren ernsthaft aufgeklärt wird oder bei verbleibender Unsicherheit die drohenden Folgen gegeneinander abgewogen werden.

Für einen belastbaren Antrag ist ein Bedarfsprotokoll über eine typische Woche ein sinnvoller Anfang. Ergänze es um die tatsächlichen Preise des gewählten Modells und markiere jede Zeit, die bislang nur durch unbezahlte Angehörigenhilfe, improvisierte Vertretung oder den Verzicht auf Teilhabe überbrückt wird. Genau dort kann die Lücke liegen, die im späteren Monatsbetrag nicht verschwinden darf.