Schon ab einem festgestellten GdB von 20 kann der Behinderten-Pauschbetrag das zu versteuernde Einkommen senken. Eine Auszahlung in Höhe des Pauschbetrags gibt es jedoch nicht. Steuerlich wirksam wird nur die persönliche Ersparnis, die sich aus Pauschbetrag und Steuersatz ergibt.
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Vorteilhaft ist die Pauschale vor allem, weil typische laufende Mehrkosten nicht einzeln belegt werden müssen. Fahrtkosten, ein behindertengerechter Umbau oder außergewöhnliche Krankheitskosten können daneben teilweise gesondert berücksichtigt werden. Dafür müssen die einzelnen Kostenarten sauber voneinander getrennt werden.
Wie hoch der Pauschbetrag ist
| Festgestellter GdB oder Merkzeichen | Pauschbetrag pro Jahr |
|---|---|
| GdB 20 | 384 € |
| GdB 30 | 620 € |
| GdB 40 | 860 € |
| GdB 50 | 1.140 € |
| GdB 60 | 1.440 € |
| GdB 70 | 1.780 € |
| GdB 80 | 2.120 € |
| GdB 90 | 2.460 € |
| GdB 100 | 2.840 € |
| Merkzeichen H, Bl oder TBl | 7.400 € |
Maßgeblich ist der im Bescheid festgestellte Grad der Behinderung. Eine Schwerbehinderung ist nicht erforderlich, denn der steuerliche Anspruch beginnt bereits bei GdB 20. Bei GdB 30 beträgt die Pauschale 620 Euro, bei GdB 50 sind es 1.140 Euro im Jahr.
Für Hilflosigkeit, Blindheit oder Taubblindheit gilt unabhängig vom allgemeinen GdB der erhöhte Betrag von 7.400 Euro jährlich. Derselbe Betrag kann auch bei Pflegegrad 4 oder 5 berücksichtigt werden. Das Verhältnis zwischen Schwerbehinderung und Pflegegrad bleibt trotzdem getrennt, weil beide Verfahren unterschiedliche Voraussetzungen prüfen.
Der Pauschbetrag ist nicht die Steuerersparnis
Steuerfreibetrag, Pauschbetrag und Steuererstattung werden im Alltag häufig gleichgesetzt. Tatsächlich zieht das Finanzamt den Behinderten-Pauschbetrag vom steuerpflichtigen Einkommen ab. Wie stark sich dadurch die Einkommensteuer vermindert, hängt unter anderem von Einkommen, Familienstand, weiteren Abzügen und dem persönlichen Grenzsteuersatz ab.
| Beispiel GdB 50 | Angenommener Grenzsteuersatz | Vereinfachte Steuerersparnis |
|---|---|---|
| 1.140 € Pauschbetrag | 20 % | 228 € |
| 1.140 € Pauschbetrag | 30 % | 342 € |
| 1.140 € Pauschbetrag | 40 % | 456 € |
Diese Modellwerte zeigen nur die Größenordnung. Ein Pauschbetrag von 1.140 Euro führt nicht automatisch zu einer Erstattung von 1.140 Euro. Wer ohnehin keine Einkommensteuer zahlt, erhält allein durch den Pauschbetrag keine zusätzliche Auszahlung.
Welche Kosten die Pauschale abdeckt
Abgedeckt werden typische, regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen, die unmittelbar durch die Behinderung entstehen. Dazu können Mehrkosten für Wäsche, Hilfe bei gewöhnlichen Verrichtungen oder laufender Pflegebedarf gehören. Einzelbelege für diese allgemeinen Aufwendungen verlangt das Finanzamt bei Nutzung des Pauschbetrags nicht.
Im Gegenzug dürfen dieselben laufenden Kosten nicht ein zweites Mal als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden. Ein Vergleich kann sinnvoll sein, wenn nachweisbare typische Aufwendungen deutlich über dem Pauschbetrag liegen. Dann kommen statt der Pauschale die tatsächlichen Kosten infrage, bei denen jedoch regelmäßig die zumutbare Belastung zu berücksichtigen ist.
Welche Aufwendungen zusätzlich möglich bleiben
Nicht jede behinderungsbedingte Ausgabe ist mit dem Pauschbetrag erledigt. Außergewöhnliche Krankheitskosten, ein medizinisch notwendiger behindertengerechter Umbau oder bestimmte Fahrtkosten können zusätzlich berücksichtigt werden, wenn die jeweiligen steuerlichen Voraussetzungen erfüllt und Nachweise vorhanden sind. Eine doppelte Berücksichtigung derselben Ausgabe bleibt ausgeschlossen.
Auch der Vorteil bei der Kraftfahrzeugsteuer ist unabhängig vom Behinderten-Pauschbetrag. Dafür zählen bestimmte Merkzeichen und die Nutzung des begünstigten Fahrzeugs, nicht die Höhe des Einkommensteuer-Pauschbetrags.
Fahrtkosten haben eine eigene Pauschale
Neben dem Behinderten-Pauschbetrag kann eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale infrage kommen. Sie ersetzt den Einzelnachweis bestimmter privat veranlasster Fahrten und wird ebenfalls als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Die Pauschale ist jedoch an deutlich höhere GdB- oder Merkzeichenvoraussetzungen gebunden.
| Voraussetzung | Fahrtkostenpauschale pro Jahr |
|---|---|
| GdB mindestens 80 | 900 € |
| GdB mindestens 70 und Merkzeichen G | 900 € |
| Merkzeichen aG, Bl, TBl oder H | 4.500 € |
| Pflegegrad 4 oder 5 | 4.500 € |
Beim Merkzeichen G genügt nicht jeder GdB. Für die kleinere Fahrtkostenpauschale müssen mindestens GdB 70 und G zusammenkommen. Die höhere Pauschale knüpft unter anderem an aG oder H an.
So wird der Pauschbetrag beantragt
Eintrag in der Steuererklärung
Der Behinderten-Pauschbetrag wird in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen der Einkommensteuererklärung beantragt. Über Mein ELSTER lassen sich die Angaben elektronisch übermitteln. Bei Ehepaaren wird der Pauschbetrag der Person zugeordnet, bei der die Behinderung festgestellt wurde.
Automatisch berücksichtigt das Finanzamt den Pauschbetrag nicht in jedem Jahr. Die Angaben sollten deshalb in der Erklärung kontrolliert werden, auch wenn der GdB bereits elektronisch gespeichert ist. Wer den Vorteil schon im laufenden Jahr beim monatlichen Lohnsteuerabzug nutzen möchte, kann einen Freibetrag im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren beantragen.
Nachweis seit 2026
Für neu festgestellte oder geänderte Behinderungen ab 2026 läuft der steuerliche Nachweis regelmäßig elektronisch, wenn gegenüber der Feststellungsbehörde in die Datenübermittlung eingewilligt wurde. Welche Stelle die Information benötigt, wird bei der Mitteilung einer Schwerbehinderung getrennt eingeordnet.
Ältere Feststellungen können beim erstmaligen steuerlichen Ansatz weiterhin einen Papiernachweis erfordern. Als Nachweis kommen insbesondere Feststellungsbescheid oder Schwerbehindertenausweis infrage. Diagnosen müssen dem Finanzamt dafür normalerweise nicht offengelegt werden.
Der volle Jahresbetrag gilt oft trotz später Feststellung
Bestehen die Voraussetzungen nur während eines Teils des Kalenderjahres, wird der Behinderten-Pauschbetrag grundsätzlich nicht monatsweise gekürzt. Beginnt die anerkannte Behinderung beispielsweise im September, kann für dieses Jahr dennoch der volle Jahresbetrag gelten. Entscheidend ist der im Bescheid festgelegte Gültigkeitsbeginn.
Steigt der GdB innerhalb eines Jahres, wird für das gesamte Kalenderjahr der höchste zustehende Pauschbetrag berücksichtigt. Sinkt der GdB, richtet sich die steuerliche Wirkung ebenfalls nach den für das betreffende Jahr geltenden Feststellungen. Ein Antrag auf Erhöhung des GdB kann daher auch steuerliche Folgen haben.
Rückwirkende Feststellung und alte Steuerbescheide
Wird ein GdB rückwirkend anerkannt, können noch änderbare Steuerbescheide für die betroffenen Jahre angepasst werden. Ob eine Änderung möglich ist, hängt vom Bescheid, den steuerlichen Fristen und dem rückwirkenden Beginn der Feststellung ab. Der neue GdB allein öffnet nicht unbegrenzt sämtliche vergangenen Steuerjahre.
Ein Widerspruch gegen einen zu niedrigen oder abgelehnten GdB kann deshalb neben sozialrechtlichen auch steuerliche Auswirkungen haben. Solange das Feststellungsverfahren offen ist, sollten Steuerbescheide und Einspruchsfristen nicht unbeachtet bleiben.
Übertragung vom Kind auf die Eltern
Steht der Pauschbetrag einem Kind zu und nutzt es ihn nicht selbst, kann er unter bestimmten Voraussetzungen auf die Eltern übertragen werden. Erforderlich ist insbesondere, dass Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht. Bei getrennten Eltern wird der Betrag grundsätzlich hälftig verteilt, sofern keine andere steuerliche Zuordnung greift oder gemeinsam beantragt wird.
Die Übertragung wird in der Anlage Kind beantragt. Dasselbe Kind darf den Pauschbetrag nicht gleichzeitig in der eigenen Steuererklärung und über die Eltern nutzen. Auch die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale kann unter eigenen Voraussetzungen übertragen werden.