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Nach 6 Jahren Rentenstreit keine EM-Rente trotz GdB 50

Eine lange Krankschreibung und eine anerkannte Schwerbehinderung scheinen starke Argumente für eine Erwerbsminderungsrente zu sein. Für einen Versicherten aus Nordrhein-Westfalen reichte beides nicht. Obwohl er seit Oktober 2018 arbeitsunfähig und seit März 2019 mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 als schwerbehindert anerkannt war, blieb sein Rentenantrag erfolglos.

Den Ausschlag gab eine andere Frage: Wie viele Stunden konnte er unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch leisten? Reha-Klinik und mehrere Gutachter hielten mindestens sechs Stunden täglich für möglich. Diese Bewertung blieb im Widerspruchsverfahren und vor beiden Gerichtsinstanzen bestehen. Zuletzt bestätigte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen die Ablehnung mit seinem rechtskräftigen Beschluss L 21 R 595/23 vom 5. Februar 2026.

6 Stunden bleiben stehen

Auf seinen Rentenantrag vom 12. Dezember 2019 folgte im März 2020 eine stationäre Reha. Als führende Diagnose nannte die Klinik eine Somatisierungsstörung, also ein psychisches Leiden mit körperlichen Beschwerden. Trotzdem nahm sie für den bisherigen Beruf und für den allgemeinen Arbeitsmarkt ein Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr an. Die Rentenversicherung lehnte den Antrag im Mai 2020 ab.

Während des Widerspruchsverfahrens untersuchte ihn ein Neurologe und Psychiater. Er diagnostizierte unter anderem eine mittelschwere depressive Episode sowie eine chronische Schmerzstörung, kam bei der täglichen Arbeitszeit aber zum selben Ergebnis. Im Dezember 2020 blieb es bei der Ablehnung.

Vor dem Sozialgericht gingen die medizinischen Einschätzungen auseinander. Ein Orthopäde hielt leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden lang für möglich. Die behandelnde Psychiaterin und die Hausärzte widersprachen. Zwei vom Gericht bestellte Sachverständige bestätigten dagegen die Sechs-Stunden-Bewertung. Sie schlossen zwar bestimmte Belastungen aus. Eine besonders schwere Einzelbeeinträchtigung oder ungewöhnliche Häufung von Einschränkungen sah das Gericht darin nicht. Das Sozialgericht Münster wies die Klage im Juni 2023 ab.

Auch die Berufung änderte daran nichts.

Auf Antrag des Klägers wurde ein weiterer Gutachter eingeschaltet. Nach der eigenen Schilderung des Mannes waren sechs Stunden nicht mehr möglich. Die objektiven Befunde ließen diese Arbeitszeit nach Einschätzung des Gutachters jedoch weiterhin zu, ohne noch ungenutzte Behandlungen hinzuzurechnen. Das Landessozialgericht verwies außerdem auf Widersprüche zwischen den Beschwerden, den klinischen Befunden und dem beschriebenen Tagesablauf.

Damit scheiterte der Antrag nicht an einem einzelnen Kreuz im Reha-Bericht. Ausschlaggebend war das Gesamtbild. Reha-Klinik, Rentengutachter und Gerichtsgutachter kamen unabhängig voneinander auf mindestens sechs Stunden. Die abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte überzeugten das Gericht nicht, weil es an einer plausiblen medizinischen Begründung fehlte.

Krankschreibung reicht nicht

Zwischen Krankschreibung und EM-Rente liegt ein anderer Maßstab. Arbeitsunfähigkeit betrifft die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und die Frage, ob sie noch verrichtet werden kann oder die Krankheit dadurch schlimmer würde. Bei der Erwerbsminderungsrente zählt dagegen das Leistungsvermögen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Der Leitfaden der Deutschen Rentenversicherung unterscheidet drei Zeitstufen: weniger als drei Stunden, drei bis unter sechs Stunden sowie mindestens sechs Stunden. Unter drei Stunden liegt volle, zwischen drei und unter sechs Stunden teilweise Erwerbsminderung vor. Mit der letzten Stufe liegt grundsätzlich keine Erwerbsminderung vor.

Die Arbeitsmarktrente änderte daran nichts. Sie kann zu einer vollen EM-Rente führen, wenn das Leistungsvermögen zwischen drei und unter sechs Stunden liegt und kein entsprechender Teilzeitarbeitsplatz vorhanden ist. Die maßgeblichen Gutachten blieben jedoch bei mindestens sechs Stunden. Die Lage des Teilzeitarbeitsmarktes spielte deshalb keine Rolle.

Schwerbehinderung ändert nichts

Auch der GdB von 50 bewies keine Erwerbsminderung. Der Grad der Behinderung bewertet Einschränkungen der Teilhabe, nicht die täglich mögliche Arbeitszeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Das Gericht berücksichtigte die zugrunde liegenden Leiden, konnte daraus aber keine Begrenzung auf weniger als sechs Stunden ableiten. Deshalb sagen auch die Diagnosen bei einer EM-Rente allein wenig über den Anspruch aus.

Berufsschutz half dem Kläger ebenfalls nicht. Eine teilweise Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit kommt nur für Versicherte in Betracht, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden. Diese Voraussetzung erfüllte er nicht. Ob der bisherige Beruf noch möglich war, hätte den Anspruch daher nicht allein getragen. Die Reha-Klinik sah allerdings auch dort mindestens sechs Stunden.

Der Reha-Bericht war somit wichtig, entschied den Fall aber nicht allein. Erst die späteren Gutachten zur EM-Rente bestätigten seine Stundenangabe. Im Bericht kommt es deshalb vor allem auf die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung mit täglicher Arbeitszeit und Belastungsgrenzen an. Das Wort „arbeitsunfähig“, ein GdB und eine lange Diagnoseliste beantworten diese Frage nicht.