Der Versuch, die Aktivrente für Selbstständige zu öffnen, ist im Petitionsausschuss des Bundestages gescheitert. Damit bleiben bis zu 2.000 Euro monatlich nur bei einer begünstigten Beschäftigung steuerfrei, während gleich hohe Einkünfte aus selbstständiger Arbeit weiter in die Steuerberechnung einfließen. Der Ausschuss will das Petitionsverfahren beenden, eine spätere Erweiterung ist damit aber noch nicht endgültig vom Tisch.
Am 14. Oktober 2026 beschloss der Petitionsausschuss mehrheitlich, dem Bundestag den Abschluss des Verfahrens zu empfehlen. Dem Anliegen könne nicht entsprochen werden, heißt es in der Mitteilung des Deutschen Bundestages. Noch ist das nur eine Beschlussempfehlung des Ausschusses. Folgt ihr das Plenum, ist die Petition erledigt. Ein neuer Gesetzentwurf bliebe politisch zwar möglich, doch genau den verlangt der Ausschuss derzeit nicht. Am geltenden Recht ändert die Empfehlung ohnehin nichts, denn Selbstständige sind bereits seit dem Start der Aktivrente am 1. Januar 2026 ausgeschlossen.
Ausschuss sieht keinen Handlungsbedarf
Die Petition verlangte, alle Beschäftigungsformen in die Aktivrente einzubeziehen. Der Petent verwies auf den Zweck des Steuerbonus, das Arbeitsangebot älterer Menschen zu erhöhen, und auf den Gleichheitsgrundsatz. Ein sachlicher Grund dafür, angestellte und selbstständige Erwerbstätigkeit unterschiedlich zu behandeln, sei nicht erkennbar.
Der Ausschuss folgt dagegen der Begründung des Bundesfinanzministeriums. Die Förderung sei auf sozialversicherungspflichtige Beschäftigung konzentriert worden, weil dort der größte Bedarf bestehe. Selbstständige arbeiteten demnach schon vergleichsweise häufig über das Rentenalter hinaus. Gerade das macht die Entscheidung für die Betroffenen finanziell spürbar: Nach den jüngsten Daten des Statistischen Bundesamtes waren 27,1 Prozent der erwerbstätigen Altersrentner zwischen 65 und 74 Jahren selbstständig.
Diese Gruppe gehört schon heute zu den vielen arbeitenden Rentnern, deren Erwerbsform nicht zur Förderung passt. Zusammen mit den zahlreichen Minijobbern arbeiten rechnerisch rund 74 Prozent in nicht begünstigten Erwerbsformen. Die neue Ausschussempfehlung nimmt vorerst die Aussicht, dass sich daran durch die Petition kurzfristig etwas ändert.
24.000 Euro bleiben steuerpflichtig
Die finanzielle Lücke entsteht durch § 3 Nummer 21 Einkommensteuergesetz. Danach können Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit bis zu 24.000 Euro im Jahr steuerfrei bleiben, wenn die persönliche Regelaltersgrenze überschritten ist und der Arbeitgeber die vorgeschriebenen Rentenversicherungsbeiträge zahlt. Wie die Aktivrente im Einzelnen funktioniert, hängt deshalb nicht vom Rentenbezug ab, sondern von Alter und Beschäftigungsform.
Wer dagegen nach der Regelaltersgrenze monatlich 2.000 Euro Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit erzielt, kann diese 24.000 Euro nicht über die Aktivrente aus dem steuerpflichtigen Einkommen herausnehmen. Wie viel Steuer daraus tatsächlich entsteht, hängt von der Rente, weiteren Einkünften, abzugsfähigen Ausgaben und dem persönlichen Steuersatz ab. Der Unterschied beträgt also nicht pauschal 24.000 Euro auf dem Konto, kann bei entsprechendem Einkommen aber mehrere Tausend Euro Steuer pro Jahr ausmachen.
Neue Prüfung erst nach zwei Jahren
Vollständig geschlossen ist die Tür trotzdem nicht. Das Aktivrentengesetz soll nach zwei Jahren darauf geprüft werden, ob der Steuerbonus die Erwerbsquote jenseits der Regelaltersgrenze tatsächlich erhöht hat. Bis Ende 2029 soll die Bundesregierung außerdem feststellen, ob Nachbesserungsbedarf besteht. Dabei soll ausdrücklich auch eine mögliche Erweiterung auf Selbstständige geprüft werden.
Für die laufenden Steuerjahre schafft diese Aussicht jedoch keinen Anspruch. Selbstständige müssen ihre betrieblichen Einkünfte weiter nach den allgemeinen Regeln versteuern. Nur wenn sie zusätzlich eine begünstigte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, kann der daraus gezahlte Arbeitslohn unter die Aktivrente fallen.