Zum Inhalt springen

Frühstart Rente soll ohne Depot zu 100 Prozent in Aktien fließen

Auch wenn Eltern keinen eigenen Vorsorgevertrag für ihr Kind abschließen, soll dessen staatliches Startkapital an die Börse gehen. Der Finanzausschuss hat die geplante Auffanglösung der Frühstartrente am 14. Oktober auf eine reine Aktienanlage festgelegt. Die monatlichen zehn Euro sollen weltweit gestreut investiert werden. Am Freitag, dem 16. Oktober 2026, entscheidet der Bundestag über den geänderten Gesetzentwurf.

Mit dieser Auffanglösung soll die Förderung auch Kinder erreichen, deren Eltern keinen Anbieter auswählen oder keinen Vertrag abschließen wollen. Der Bund sammelt das dafür vorgesehene Geld in einem Sondervermögen, also einem vom übrigen Bundesvermögen getrennten Vermögen. Die Deutsche Bundesbank soll es verwalten. Ein persönliches Depot für jedes Kind entsteht dabei zunächst nicht.

Der Ausschuss legt die Geldanlage auf Aktien fest

Für dieses gemeinsam angelegte Geld hatte der Regierungsentwurf bislang nur allgemeine Vorgaben gemacht: Rendite, Sicherheit und Liquidität sollten beachtet und die Anlagen weltweit gestreut werden. Nach der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses soll § 24 Absatz 3 des geplanten Frühstartrentengesetzes nun zusätzlich vorschreiben, ausschließlich global breit gestreut in Aktien oder Aktienfonds zu investieren.

Die Koalition will damit die Aussicht auf einen möglichst hohen Vermögensaufbau über die lange Laufzeit stärken. Zugleich soll verhindert werden, dass das Geld für andere politische Ziele eingesetzt wird, die Rendite kosten oder zusätzliche Risiken schaffen könnten. Die neue Vorgabe betrifft die kollektive Auffanglösung. Sie schreibt Eltern mit einem eigenen Standarddepot-Vertrag nicht pauschal dieselbe Aktienquote vor.

Für die Aktienvorgabe stimmten neben CDU/CSU und SPD auch AfD und Grüne. Die Linke lehnte sie ab und kritisierte unter anderem die fehlende Absicherung gegen Kurseinbrüche. Den gesamten Gesetzentwurf trugen dagegen nur die Koalitionsfraktionen. Grüne und Linke stimmten dagegen, die AfD enthielt sich.

Dass die Bundesbank das Geld verwaltet, bedeutet dabei keine staatliche Wertgarantie. Nach § 27 des Entwurfs besteht weder Anspruch auf eine bestimmte Wertentwicklung noch auf einen Ausgleich von Verlusten durch den Bund. Die Förderung kann deshalb nicht mit einem garantierten späteren Guthaben gleichgesetzt werden.

Ohne eigenen Vertrag soll das Geld ab 2028 angelegt werden

Die staatliche Förderung bleibt bei zehn Euro monatlich. Bei durchgehendem Anspruch über zwölf Jahre sind das 1.440 Euro, bevor sich Gewinne oder Verluste aus der Anlage auswirken. Profitieren soll zunächst der Geburtsjahrgang 2020, für den die Förderung auf die anspruchsberechtigten Monate 2026 zurückreicht. Im Jahr 2027 kommt der Jahrgang 2021 hinzu, danach jährlich der nächste. Vor 2020 geborene Kinder bleiben von der staatlichen Förderung ausgeschlossen.

Für die berücksichtigten Kinder beginnen Förderung und gemeinsame Geldanlage allerdings zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Während das Gesetz grundsätzlich am 1. Januar 2027 in Kraft treten soll, ist die Errichtung des Sondervermögens erst zum 1. Januar 2028 vorgesehen. Die bis dahin angefallenen Förderbeträge sollen bei der Zuführung berücksichtigt werden. Eine Aktienanlage bereits seit dem sechsten Geburtstag lässt sich daraus nicht ableiten.

Später muss das Startkapital in einen eigenen Vertrag wechseln

Eltern müssen somit nicht sofort einen Vertrag abschließen, damit die Förderung für ihr Kind berücksichtigt wird. Dauerhaft ohne eigenen Altersvorsorgevertrag funktioniert das Modell aber nicht: Das kollektiv angelegte Geld soll später als Startkapital in einen begünstigten Vertrag übertragen werden. Dafür muss der Vertrag grundsätzlich vor dem 35. Geburtstag geschlossen werden. Ein automatischer Wechsel mit 18 ist weiterhin nicht vorgesehen, was die Grünen im Ausschuss kritisierten.

Wird das Startkapital nicht abgerufen, fließen die nicht verwendeten Mittel eines Jahrgangs nach Ablauf des Jahres, in dem dieser 35 wird, an den Bundeshaushalt zurück. Neu aufgenommen hat der Ausschuss deshalb eine Informationspflicht: Identifizierbare Anspruchsberechtigte müssen spätestens drei Monate vor der Rückführung informiert werden. Wer das Geld übernimmt, kann es weiterhin nicht frei ausgeben. Das geförderte Kapital bleibt grundsätzlich bis mindestens zum 65. Geburtstag für die Altersvorsorge gebunden.

Bis Familien zwischen einem eigenen Vertrag und der Auffanglösung wählen können, muss das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen werden. Nach der für Freitag angesetzten Bundestagsabstimmung ist noch die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Für Eltern besteht deshalb heute kein Anlass, allein wegen des Ausschussbeschlusses vorschnell einen Vertrag zu unterschreiben.