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Frühstart Rente beschlossen doch das Geld kommt später

Die Frühstartrente ist im Bundestag beschlossen, doch für Familien beginnt die Förderung nicht sofort. Kinder des Jahrgangs 2020 sollen zehn Euro im Monat für ihre private Altersvorsorge erhalten, rückwirkend für die anspruchsberechtigten Monate des Jahres 2026. Erste Einzahlungen in private Verträge sind für 2027 vorgesehen. Für Kinder ohne eigenen Vertrag startet die gemeinsame Kapitalanlage sogar erst 2028. Bevor die Regelung in Kraft treten kann, muss noch der Bundesrat zustimmen.

Am 16. Oktober 2026 nahm der Bundestag den Gesetzentwurf mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD an. Grüne und Linke stimmten dagegen, die AfD enthielt sich. Maßgeblich ist die vom Finanzausschuss geänderte Fassung, die in der Beschlussempfehlung auf Bundestagsdrucksache 21/8606 steht. Damit ist aus dem Regierungsentwurf ein Bundestagsbeschluss geworden. Geltendes Recht ist die Frühstartrente noch nicht.

Zehn Euro rückwirkend für den Jahrgang 2020

Die staatliche Förderung soll mit den Kindern beginnen, die 2026 sechs Jahre alt werden. Für sie zählen die Monate ab dem sechsten Geburtstag, obwohl das Frühstartrentengesetz nach dem Beschluss grundsätzlich erst am 1. Januar 2027 in Kraft treten soll. Ein im Dezember 2020 geborenes Kind erhält daher für das Jahr 2026 nur zehn Euro, ein im Februar geborenes entsprechend mehr. Für Kinder mit Geburtsdatum 1. Januar 2020 sieht der Ausschuss sogar eine Sonderregel vor: Sie sollen für Januar 2026 einmalig 20 Euro erhalten, damit ihnen kein Fördermonat verloren geht.

Frühstartrente: Keine 1.440 Euro für Jahrgang 2019

Am Ausschluss der vor 2020 geborenen Kinder hat der Bundestag dagegen nichts geändert. Ein Kind des Jahrgangs 2019 bekommt keine staatliche Förderung, selbst wenn für es noch viele Jahre bis zur Volljährigkeit bleiben. Ab 2027 soll jährlich der nächste Geburtsjahrgang dazukommen, zunächst die Kinder von 2021. Wer die gesamten zwölf Jahre förderberechtigt ist, erhält insgesamt 1.440 Euro vom Staat. Das ist die Summe der Einzahlungen, kein garantierter späterer Depotwert.

Auszahlung läuft über zwei verschiedene Wege

Das Geld landet auch künftig nicht auf dem Girokonto der Eltern. Sie können für das Kind einen zertifizierten Altersvorsorgedepot-Vertrag abschließen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund soll als zentrale Stelle die staatlichen Beträge vierteljährlich rückwirkend an den Anbieter überweisen, der sie dem Vertrag gutschreibt. Ein vorhandenes gewöhnliches Kinderdepot reicht dafür nicht aus. Zusätzliche eigene Einzahlungen sind möglich, aber keine Voraussetzung für die staatlichen zehn Euro.

Wenn Eltern keinen geeigneten Vertrag abschließen, soll das Kind ebenfalls berücksichtigt werden. Der Bund plant eine gemeinsame Aktienanlage, die von der Deutschen Bundesbank verwaltet wird. Das dafür notwendige Sondervermögen entsteht laut Gesetzesfassung jedoch erst am 1. Januar 2028. Die bis dahin aufgelaufenen Förderbeträge sollen bei der Ausstattung berücksichtigt werden. Sie sind also nicht automatisch schon seit dem sechsten Geburtstag des Kindes am Aktienmarkt investiert.

Für diese kollektive Anlage hat der Bundestag die Vorgaben verschärft: Das Geld soll ausschließlich in breit gestreute weltweite Aktien oder Aktienfonds fließen. Damit bestehen langfristige Ertragschancen, aber auch Verlustrisiken. Einen staatlichen Ausgleich für Kurseinbrüche gibt es nicht. Die Aktienvorgabe gilt ausdrücklich für die gemeinsame Anlage und nicht automatisch für jedes privat abgeschlossene Frühstartrenten-Depot.

Ohne eigenen Vertrag kann das Kapital verfallen

Wer zunächst in der Auffanglösung bleibt, muss das angesparte Startkapital später in einen eigenen begünstigten Altersvorsorgevertrag übernehmen, wenn er es behalten will. Ein automatischer Übergang mit 18 Jahren ist nicht vorgesehen. Wird das Kapital nicht rechtzeitig abgerufen, fließen die ungenutzten Mittel nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Geburtsjahrgang 35 Jahre alt wird, zurück an den Bundeshaushalt. Die Betroffenen sollen zuvor informiert werden, sofern sie identifizierbar sind.

Auch ein später übernommenes Guthaben ist kein frei verfügbares Spargeld. Das staatlich geförderte Kapital kann grundsätzlich erst ab dem vollendeten 65. Lebensjahr ausgezahlt werden. Für Eltern kommt es deshalb zunächst darauf an, wann tatsächlich zertifizierte Angebote verfügbar sind. Der Bundestagsbeschluss legt die Förderung fest, aber der Bundesrat und die praktische Umsetzung entscheiden noch darüber, wann die ersten Beträge auf den Verträgen ankommen.