Pflegebedürftigen drohen mit der Pflegereform weniger Hilfe im Alltag und höhere Hürden bei der ersten Begutachtung. Das Bundeskabinett hat am Mittwoch, 30. September 2026, den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Bei Pflegegrad 1 sollen ab 2027 der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich und die Erstattung von bis zu 42 Euro für Verbrauchspflegehilfsmittel entfallen.
Wegen der Kürzungen hatte SPD-Fraktionschef Matthias Miersch zuvor eine Blockade der Pflegereform angekündigt. Union und SPD verhandelten bis zum Morgen der Kabinettssitzung, bevor sie sich auf einen Kompromiss verständigten. SPD-Fraktionsvize Dagmar Schmidt erklärte anschließend, dabei seien insbesondere Kürzungen beim Pflegegeld und bei den Zuschüssen zur stationären Pflege verhindert worden. In ihrem Statement zum Kabinettsbeschluss kündigte sie zugleich an, den Entwurf im parlamentarischen Verfahren genau zu prüfen. Die Einschnitte bei Pflegegrad 1 bleiben darin enthalten.
Der von der SPD geforderte Pflegedeckel und ein finanzieller Ausgleich zwischen privater und sozialer Pflegeversicherung sind ebenfalls noch offen. Eine Pflegekommission soll dazu konkrete Vorschläge für eine weitere Reform erarbeiten.
Die im Entwurf verbliebenen Einschnitte sollen zusammen mit zusätzlichen Beiträgen die Pflegeversicherung stabilisieren. Ohne Reform erwartet die Bundesregierung 2027 ein Defizit von 7,6 Milliarden Euro und 2028 von 15,4 Milliarden Euro. Zugleich sollen nach der Mitteilung zum Kabinettsbeschluss Prävention, Rehabilitation und fachliche Begleitung die häusliche Pflege erleichtern und die Selbstständigkeit Pflegebedürftiger erhalten.
Pflegegeld: Wer es bekommt und wie hoch es 2026 ist
Weniger Hilfe trotz anerkanntem Pflegegrad
Für Menschen mit Pflegegrad 1 würde zu Hause allerdings das Geld fehlen, mit dem sie bislang Unterstützung bezahlen. Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI erstattet beispielsweise anerkannte Haushaltshilfe oder Leistungen eines Pflegedienstes. Hinzu kommen nach § 40 Abs. 2 SGB XI bis zu 42 Euro monatlich für Verbrauchspflegehilfsmittel wie Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel.
Wer beide Ansprüche vollständig nutzt, könnte durch die Streichung Erstattungen von bis zu 173 Euro monatlich und 2.076 Euro jährlich verlieren. Haushaltshilfe und Verbrauchsprodukte müssten dann anderweitig finanziert werden.
Diese Rechnungen übernimmt auch die vorgesehene Pflegebegleitung nicht. Sie soll nach dem Regierungsentwurf den Unterstützungsbedarf ermitteln und Familien dabei helfen, ihre Versorgung zu organisieren. Ihr Start ist erst für 2029 geplant, bis dahin sollen zusätzliche Beratungsangebote die Übergangszeit abdecken.
Technische Pflegehilfsmittel wie ein Pflegebett sowie Zuschüsse zum Wohnungsumbau sollen bei Pflegegrad 1 dagegen weiterhin verfügbar sein. Beim Heimzuschuss ist hingegen entscheidend, wann er erstmals bezogen wurde: Wer die 131 Euro monatlich bereits 2026 erhalten hat, soll sie behalten. Für neue Fälle würde der Zuschuss entfallen. Dieser Schutz gilt allein für die stationäre Versorgung, während die beiden Erstattungsansprüche zu Hause auch bei bestehenden Fällen gestrichen werden sollen.
Neue Antragsteller könnten zudem bereits an der Anerkennung eines Pflegegrads scheitern. Der vom Kabinett beschlossene Entwurf sieht höhere Hürden bei der Begutachtung vor. Er verändert die Bewertung einzelner Einschränkungen und die Punktgrenzen nach § 15 SGB XI.
| Pflegegrad | Bisher | Im Entwurf ab 2027 |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | 12,5 Punkte | 15 Punkte |
| Pflegegrad 2 | 27 Punkte | 30 Punkte |
| Pflegegrad 3 | 47,5 Punkte | 50 Punkte |
Bei gleichem Hilfebedarf könnten neue Antragsteller dadurch niedriger eingestuft werden oder ohne Pflegegrad bleiben.
Eine solche Verschlechterung allein durch die neuen Regeln soll bei bereits anerkannten Pflegegraden ausgeschlossen sein. Die vorgesehene Übergangsregelung in § 142b SGB XI schützt die bisherige Einstufung auch bei einer erneuten Begutachtung. Verbessert sich die Selbstständigkeit hingegen so weit, dass auch nach bisherigem Recht ein niedrigerer Pflegegrad zuträfe, wäre eine Herabstufung weiterhin möglich. Geschützt ist somit die Einstufung, während sich die daran geknüpften Leistungen ändern können.
Höhere Budgets müssen mehr abdecken
Wer Pflegegrad 2 bis 5 behält, müsste ebenfalls neu planen, wie die häusliche Versorgung bezahlt wird. Pflegegeld und ambulante Sachleistungen sollen steigen, weil darin unter anderem Mittel für die bisherige Verhinderungspflege und Verbrauchspflegehilfsmittel aufgehen. Die Familie hätte damit höhere Monatsbeträge zur Verfügung, aber keine gesonderten Ansprüche mehr für diese Hilfen. Muss eine Pflegeperson vorübergehend ersetzt werden, wäre die häusliche Ersatzpflege aus den neuen Budgets zu finanzieren. Wie viel davon für die laufende Versorgung bleibt, hängt deshalb auch davon ab, wie oft Ersatz nötig ist.
Stationäre Kurzzeitpflege soll dagegen aus einem eigenen Überbrückungsbudget bezahlt werden. Dasselbe Budget könnte ambulante Notdienste in pflegerischen Akutsituationen finanzieren. Ab 2028 sind zusätzlich Akut-Kurzzeitpflegeplätze vorgesehen.
Für die laufende Hilfe zu Hause soll das neue Sozialraumbudget den bisherigen Entlastungsbetrag ersetzen. Ab Pflegegrad 2 wären monatlich 175 Euro vorgesehen, für Pflegebedürftige unter 25 Jahren 300 Euro. Das Geld dürfte jedoch nur für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden.
Wer den bisherigen Entlastungsbetrag für Tagespflege verwendet oder ungenutzte Beträge angespart hat, müsste seine Finanzierung ändern. Beides wäre mit dem Sozialraumbudget nicht mehr möglich, obwohl der monatliche Betrag höher ausfällt.
Auch bei den übrigen Budgets sagt die Höhe des Anspruchs allein wenig darüber aus, wie viel Hilfe davon bezahlt werden kann. Die bislang nach § 30 SGB XI für Januar 2028 vorgesehene allgemeine Leistungsanhebung soll entfallen. Werden Pflegedienst oder Heim vorher teurer, müssten Pflegebedürftige mehr selbst finanzieren.
Erst ab 2029 sollen die Beträge jährlich anhand der Kerninflation der drei maßgeblichen Vorjahre steigen. Die Anpassung wäre auf die durchschnittliche Lohnentwicklung im selben Zeitraum begrenzt und würde deshalb die tatsächliche Kostenentwicklung in der Pflege nicht zwingend vollständig ausgleichen.
Während die Pflegeversicherung so ihre Ausgaben begrenzen will, sollen zusätzliche Beiträge die Finanzierung sichern. Der allgemeine Beitragssatz soll bei 3,6 Prozent bleiben, der Kinderlosenzuschlag aber zum 1. Januar 2027 von 0,6 auf 0,9 Prozentpunkte steigen. Die Beitragsbemessungsgrenze soll zusätzlich zur regulären jährlichen Anpassung um 300 Euro monatlich angehoben werden. Ab 2028 käme ein Zuschlag für bisher beitragsfrei mitversicherte Ehe- oder Lebenspartner hinzu, für den das versicherte Mitglied 0,52 Prozentpunkte zusätzlich zahlen müsste.
Dieser Zuschlag soll unter anderem bei Partnern ab der Regelaltersgrenze entfallen. Weitere Ausnahmen betreffen bestimmte häuslich pflegende Angehörige und bestimmte Eltern von Kindern mit Behinderungen, deren Mitversicherung ebenfalls beitragsfrei bleiben soll.
Über den Entwurf müssen nun Bundestag und Bundesrat beraten. Bis zu einer gesetzlichen Änderung gelten die bisherigen Ansprüche und Begutachtungsregeln. Entlastungsbetrag und Verbrauchspflegehilfsmittel können daher weiterhin nach den bisherigen Voraussetzungen beantragt und genutzt werden.