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Bei Tagespflege droht ab 2027 bis zu 1.572 Euro Kürzung

Für Pflegebedürftige, die eine Tagespflege besuchen, könnte die Betreuung bald schwerer bezahlbar werden. Die geplante Pflegereform sieht vor, dass sie den Entlastungsbetrag ab 1. Januar 2027 nicht mehr für diese Rechnung einsetzen dürfen. Bei ganzjähriger voller Nutzung würde damit eine Erstattung von bis zu 1.572 Euro wegfallen, mit der sich bisher etwa Unterkunft und Verpflegung bezahlen lassen.

Vor diesem Verlust warnen wir pflegen Bundesverband und pflegende Angehörige e.V. in ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom 7. Oktober. Ihre Forderung ist, dass auch die vorgesehene Ersatzleistung solche Eigenanteile der Tages- und Nachtpflege abdecken darf.

Regierung beschließt Pflegereform 2027 mit Kürzungen

Diese Eigenanteile bleiben auf der Rechnung stehen, weil die Pflegeversicherung nur einen Teil der Kosten übernimmt. Nach § 41 SGB XI bezahlt sie in den Pflegegraden 2 bis 5 bis zum jeweiligen Höchstbetrag die pflegebedingten Aufwendungen, Betreuung und notwendige medizinische Behandlungspflege. Unterkunft, Verpflegung und gesondert berechenbare Investitionskosten trägt grundsätzlich der Pflegebedürftige, wobei der Entlastungsbetrag nach § 45b Abs. 1 SGB XI etwa die Kosten für Unterkunft und Verpflegung senken kann. Bei Pflegegrad 1 gibt es kein eigenes Tagespflegebudget, sodass aus der Pflegeversicherung hierfür nur der Entlastungsbetrag einsetzbar ist.

Dieser Betrag ermöglicht derzeit Erstattungen von bis zu 131 Euro monatlich gegen entsprechende Belege. Werden die Mittel vollständig für Tagespflege genutzt, sind das über zwölf Monate 1.572 Euro, während bei geringerer Nutzung entsprechend weniger erstattet wird.

Mehr Geld soll nur noch für andere Hilfen nutzbar sein

Diese Erstattung für Tagespflege soll der am 30. September vom Kabinett beschlossene Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes streichen. An die Stelle des Entlastungsbetrags tritt darin ab Pflegegrad 2 ein Sozialraumbudget von monatlich bis zu 175 Euro für Pflegebedürftige ab 25 Jahren und bis zu 300 Euro für jüngere Pflegebedürftige. Das Geld dürfte ausschließlich für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden, zu denen die Tagespflege nicht gehört. Bei Pflegegrad 1 soll der Entlastungsbetrag ganz entfallen, ohne Anspruch auf dieses Ersatzbudget.

Mit der Beschränkung auf Alltagsangebote will die Bundesregierung deren Ausbau fördern und sie stärker unterstützen. Wer den bisherigen Betrag für seine Tagespflegerechnung braucht, könnte das höhere Budget jedoch nur für andere Hilfen nutzen.

Damit eine andere Hilfe die Tagespflege ersetzen kann, muss sie auch die Betreuung sichern. Für Angehörige, die während dieser Zeit arbeiten gehen, muss der Ersatz den benötigten Zeitraum abdecken und zum Pflegebedarf passen. Eine anerkannte Haushaltshilfe löst diese Betreuungsfrage beispielsweise nicht allein dadurch, dass ihre Kosten erstattet werden können. Deshalb verlangen die Verbände verlässliche Alternativen und Übergangsregelungen, bevor bestehende Hilfen gestrichen werden. Nach ihrer Kritik fehlt eine Übergangsregelung für den Entlastungsbetrag bislang auch für Familien, die damit schon heute ihre Betreuung finanzieren.

Für die weitere Nutzung soll ab Pflegegrad 2 immerhin die eigene Tagespflegeleistung nach § 41 SGB XI erhalten bleiben. Sie wäre weiterhin zusätzlich zu Pflegegeld oder ambulanten Pflegesachleistungen nutzbar, ohne auf diese Ansprüche angerechnet zu werden.

Die bislang erstatteten Eigenkosten müssten bei denselben Betreuungstagen dennoch anders bezahlt werden. Dafür könnte ausgezahltes Pflegegeld verwendet werden, wobei weniger für die häusliche Versorgung übrig bliebe. Zwar sieht der Entwurf höhere Monatsbudgets vor, doch daraus sollen auch Verbrauchspflegehilfsmittel und häusliche Ersatzpflege bezahlt werden, für die bisher gesonderte Ansprüche bestehen. Ob die Erhöhung die fehlende Tagespflege-Erstattung auffängt, hängt deshalb vom gesamten Leistungsbedarf ab. Die bis zu 1.572 Euro sind der Verlust dieses Erstattungsanspruchs, keine pauschale zusätzliche Gesamtbelastung.

Bis zur Gesetzesänderung bleibt die bisherige Erstattung möglich

Für die laufenden Rechnungen gilt noch das bisherige Recht, denn der Kabinettsentwurf ist kein verabschiedetes Gesetz. Bereits entstandene, erstattungsfähige Kosten können weiter mit entsprechenden Belegen bei der Pflegekasse eingereicht werden. Dort lässt sich auch erfragen, wie viel Entlastungsbetrag noch verfügbar ist, wenn ein Teil bereits für andere Hilfen verwendet wurde.

Die letzte Tagespflegerechnung und die zugehörige Erstattungsabrechnung zeigen anschließend, wie viel Unterstützung konkret auf dem Spiel steht. Mit diesen Unterlagen kann eine Pflegeberatung für die Planung ab Januar feststellen, welcher Betrag bei unveränderten Betreuungstagen anderweitig finanziert werden müsste, falls die Einschränkung Gesetz wird. Dafür zählt die tatsächlich genutzte Erstattung, denn nicht jeder Haushalt schöpft die 131 Euro monatlich für Tagespflege aus.