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Mehr Kassenbeitrag trotz gleicher Rente

Die Rente bleibt gleich, trotzdem kann 2027 der Kassenbeitrag steigen. Dafür braucht es keine vermietete Wohnung. Auch eine Betriebsrente oder andere beitragspflichtige Einnahmen können die höhere Beitragsgrenze spürbar machen. Freiwillig Versicherte mit sehr geringen Einkünften stehen vor einer anderen Veränderung: Selbst ihr Mindestbeitrag könnte steigen.

Mit der jährlich angepassten Beitragsbemessungsgrenze wird festgelegt, bis zu welcher Höhe Einnahmen für den Krankenversicherungsbeitrag berücksichtigt werden. Der Entwurf des Bundesarbeitsministeriums sieht für 2027 monatlich 6.375 Euro vor, derzeit sind es 5.812,50 Euro. Die reguläre Anpassung macht davon 262,50 Euro aus. Ihr liegt die Lohnentwicklung aus dem Jahr 2025 von 4,38 Prozent zugrunde. Für die Berechnung der Beitragsbemessungsgrenze 2026 waren es noch 5,16 Prozent.

Dass die Beitragsbemessungsgrenze trotzdem um insgesamt 562,50 Euro steigen soll, liegt an einem zusätzlichen Schritt. Die übrigen 300 Euro hat der Gesetzgeber bereits im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz festgelegt, um die Einnahmen der Krankenkassen zu erhöhen. Dieser Aufschlag ergibt sich nicht aus der Lohnentwicklung. Der aktuelle Verordnungsentwurf setzt die Werte für 2027 nach den gesetzlichen Vorgaben fest.

Welche Einkünfte der Kasse zählen, hängt vom Versicherungsstatus ab. Bei Pflichtmitgliedern in der Krankenversicherung der Rentner werden Beiträge etwa aus der gesetzlichen Rente und aus beitragspflichtigen Betriebsrenten erhoben. Mieteinnahmen und Kapitalerträge bleiben hier grundsätzlich außen vor. Bei freiwillig versicherten Rentnern fließen dagegen grundsätzlich auch Einkünfte aus Vermietung und Kapitalvermögen in die Rechnung ein. Die neue Obergrenze kann also beide Gruppen treffen, aber nicht bei denselben Einkommensarten.

Wann die Beitragsbemessungsgrenze wirkt

Wer mit seinen beitragspflichtigen Einnahmen unter 5.812,50 Euro im Monat bleibt, zahlt wegen der höheren Obergrenze allein keinen zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrag. Erst darüber werden Einnahmen erfasst, die bislang oberhalb der Grenze lagen. Bei 1.800 Euro gesetzlicher Rente müssten weitere beitragspflichtige Einkünfte deshalb mehr als 4.012,50 Euro erreichen. Die volle Differenz wirkt sich ab weiteren 4.575 Euro aus. Eine Miete kann dazu beitragen, ebenso etwa Kapitalerträge bei freiwilliger Versicherung oder eine Betriebsrente.

Ein Beispiel zeigt die Größenordnung. Ein freiwillig gesetzlich versicherter Rentner erhält 1.800 Euro gesetzliche Rente und erzielt zusätzlich 5.000 Euro monatliche, für die Krankenkasse maßgebliche Mieteinkünfte. Bleiben beide Beträge unverändert, würden 2027 weitere 562,50 Euro der Mieteinkünfte in die Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags eingehen. Nach dem Merkblatt der Deutschen Rentenversicherung gilt für solche Einkünfte der ermäßigte Satz von 14 Prozent zuzüglich des Zusatzbeitrags der jeweiligen Kasse. Mit dem derzeitigen durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent ergäben sich in diesem Beispiel rund 95 Euro mehr im Monat für die Krankenversicherung. Die 5.000 Euro sind dabei beitragspflichtige Einkünfte, nicht die Bruttomiete.

Die Pflegeversicherung lässt sich dazu nicht einfach mit derselben Grenze rechnen. Nach derzeitigem Recht würde ihre Beitragsgrenze 2027 bei 6.075 Euro liegen. Ein separater Entwurf zur Pflegereform sieht dagegen eine Anhebung auf die dann geltende Versicherungspflichtgrenze von 7.012,50 Euro vor. Wie hoch die zusätzliche Belastung aus Kranken- und Pflegeversicherung zusammen ausfällt, hängt deshalb auch vom Ausgang dieser Reform ab. Die Beiträge auf Mieteinnahmen trägt der freiwillig versicherte Rentner selbst. Der Zuschuss der Rentenversicherung bezieht sich auf seine gesetzliche Rente.

Am anderen Ende der Skala geht es um einen Mindestbeitrag. Freiwillig Versicherte zahlen ihn grundsätzlich auch dann, wenn ihre tatsächlichen Einnahmen unter der gesetzlichen Mindestbemessungsgrundlage liegen oder ganz fehlen. Diese Grundlage beträgt 2026 monatlich 1.318,33 Euro. Mit der im Entwurf für 2027 vorgesehenen Bezugsgröße von 4.130 Euro würde sie auf rund 1.376,67 Euro steigen. Dadurch kann der Beitrag selbst ohne zusätzliches Einkommen wachsen. Der Aufschlag von 300 Euro auf die obere Beitragsgrenze spielt dafür keine Rolle. Wer bereits 1.800 Euro Rente erhält, liegt dagegen über der Mindestbemessungsgrundlage.

Parlamentarisches Verfahren

Mit dem Entwurf ist der erste Schritt getan. Nun müssen Bundesregierung und anschließend der Bundesrat zustimmen, was aber erfahrungsgemäß als sicher gilt, sollten keine großen Veränderungen eintreten. Auch die individuellen Zusatzbeiträge der Krankenkassen für 2027 stehen noch nicht fest. Der Betrag von rund 95 Euro ist deshalb eine Modellrechnung für die Krankenversicherung nach heutigen Beitragssätzen und keine persönliche Prognose für den gesamten Kassenbeitrag.