Für Beschäftigte kurz vor dem Ruhestand kann der Jahreswechsel auch die Bewertung früheren Arbeitslohns verändern. Ab 2027 soll das Einkommen aus dem Jahr 2025 mehr Rentenpunkte bringen als bei einem Rentenstart 2026. Der Vorteil betrifft jedoch ausschließlich dieses eine Arbeitsjahr. Bei rund 50.500 Euro versichertem Jahresgehalt sind es nach heutigem Rentenwert etwa 1,17 Euro zusätzliche Bruttorente im Monat.
Möglich wird diese günstigere Bewertung durch die Sozialversicherungsrechengrößen für 2027, die das Bundeskabinett am 7. Oktober beschlossen hat. Darin legt die Bundesregierung auch den endgültigen Vergleichswert für die Einkommen aus 2025 fest. Bevor die Verordnung in Kraft treten kann, muss der Bundesrat noch zustimmen.
Dieser Vergleichswert heißt Durchschnittsentgelt und bestimmt, wie viele Rentenpunkte aus dem versicherten Jahresgehalt entstehen. Die Rentenversicherung teilt das Gehalt durch das Durchschnittsentgelt desselben Jahres, sodass ein Verdienst genau in dieser Höhe einen vollen Punkt ergibt. Ein niedrigerer Vergleichswert bringt entsprechend mehr Punkte aus demselben Lohn, obwohl sich an den gezahlten Beiträgen nichts ändert.
Für 2025 ist genau das vorgesehen: Der endgültige Wert soll 49.147 Euro betragen und liegt damit unter den bisher vorläufig angesetzten 50.493 Euro. Daraus ergeben sich rechnerisch rund 2,7 Prozent mehr Punkte für den versicherten Lohn dieses Jahres. Die gesamte Rente steigt dadurch nicht um diesen Prozentsatz, weil jedes Arbeitsjahr nach seinem eigenen Vergleichswert bewertet wird. Ob der günstigere Betrag für 2025 überhaupt zum Einsatz kommt, entscheidet der Rentenbeginn.
Der Jahreswechsel entscheidet über die Bewertung
Die Rentenversicherung muss für das Jahr des Rentenbeginns und das Vorjahr die vorläufigen Durchschnittsentgelte verwenden. Das schreibt § 70 Abs. 1 SGB VI vor, während für ältere Jahre grundsätzlich die endgültigen Beträge gelten. Beginnt eine Altersrente noch 2026, zählt deshalb für das Einkommen aus 2025 der vorläufige Wert. Erst bei einem Start im Januar 2027 oder später greift für dieses Arbeitsjahr der vorgesehene endgültige Betrag.
Entscheidend ist dabei der Rentenbeginn im Bescheid. Wer seinen Antrag noch im Dezember stellt und die Rente ab Januar beantragt, fällt bereits unter die Bewertung für das neue Jahr.
Wie aus dem Punkteplus zusätzliche Rente wird
Wie begrenzt der Vorteil bleibt, zeigt die Rechnung mit exakt 50.493 Euro rentenversicherungspflichtigem Arbeitsentgelt aus 2025. Wird dieses Gehalt beim Rentenstart 2026 durch den gleich hohen vorläufigen Wert geteilt, entsteht genau 1,0000 Entgeltpunkt. Beim Start ab 2027 wären es mit dem vorgesehenen endgültigen Vergleichswert gerundet 1,0274 Punkte. Alle übrigen Versicherungszeiten bleiben in dieser Modellrechnung unverändert, damit sie ausschließlich den Effekt für 2025 zeigt.
Diese zusätzlichen 0,0274 Punkte werden mit dem aktuellen Rentenwert in einen monatlichen Geldbetrag umgerechnet. Bei einer Altersrente ohne Zu- oder Abschlag ergeben sich mit den seit Juli geltenden 42,52 Euro je Punkt die genannten 1,17 Euro mehr Bruttorente. Bei gesetzlich pflichtversicherten Rentnern mindern Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge dieses Plus, gegebenenfalls kommen Steuern hinzu. Spätere Rentenerhöhungen steigern auch den Bruttowert der zusätzlichen Punkte.
Wer schon eine Altersrente mit Beginn 2025 oder 2026 erhält, bekommt dieses Plus nicht nachträglich. Für diese Rente bleibt der vorläufige Vergleichswert maßgeblich, auch wenn später der endgültige Betrag feststeht.
Eine ausgefallene Monatsrente wiegt schwerer
Der Vorteil kommt damit für einen neu geplanten Rentenbeginn infrage, rechtfertigt aber für sich allein kein Warten bis Januar. Würde durch das Verschieben eine Monatsrente von angenommenen 2.000 Euro brutto entfallen, stünde diesem Verlust im Beispiel lediglich das laufende Plus von 1,17 Euro gegenüber. Ein späterer Start kann zwar zusätzliche Ansprüche aus weiterer Beschäftigung bringen oder Abschläge verringern. Solche Effekte betreffen jedoch die persönliche Gesamtrechnung und dürfen nicht dem neuen Vergleichswert zugeschrieben werden.
Wer bereits zwischen zwei Startterminen rund um den Jahreswechsel abwägt, sollte deshalb von der Rentenversicherung die jeweiligen Monatsbeträge berechnen lassen. Dazu gehört auch die Frage, wie viele Rentenzahlungen bis zum späteren Start entfallen würden. Die neue Bewertung für 2025 soll ab Januar 2027 gelten, sobald das Verordnungsverfahren abgeschlossen ist. Bis dahin bleibt der endgültige Vergleichswert vorgesehen, aber noch nicht verbindlich.