Wer im Ruhestand Training gibt oder Menschen bei einem gemeinnützigen Träger betreut, kann im Minijob mehr verdienen als üblich. Die reguläre Verdienstgrenze liegt 2026 bei durchschnittlich 603 Euro monatlich. Mit der Übungsleiterpauschale, einem Steuerfreibetrag für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten, sind bei einer ganzjährigen begünstigten Beschäftigung dagegen 878 Euro möglich, wenn der Freibetrag noch vollständig verfügbar ist.
Auf diese Pauschale hat die Deutsche Rentenversicherung am 8. Oktober erneut hingewiesen. Sie stellt begünstigte Einnahmen bis zu 3.300 Euro im Kalenderjahr von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen frei.
Dass damit mehr als der übliche Minijob-Verdienst möglich wird, liegt an der steuerlichen Förderung bestimmter Aufgaben. Nach § 3 Nr. 26 EStG gehören dazu etwa Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher und Betreuer, außerdem nebenberufliche Künstler und die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen. Die Arbeit muss gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen und für eine öffentliche oder entsprechend steuerbegünstigte Einrichtung erfolgen. Ein Training im gemeinnützigen Sportverein kann diese Voraussetzungen erfüllen, während ein Verkaufsjob im Supermarkt nicht darunterfällt.
Selbst im Verein wird allerdings nicht jede Aufgabe begünstigt. Reine Büroarbeit oder Kassenführung fällt nicht unter die Übungsleiterpauschale, kann aber für die niedrigere Ehrenamtspauschale infrage kommen.
Für eine begünstigte Aufgabe bleibt außerdem der Arbeitsumfang entscheidend: Er darf grundsätzlich höchstens ein Drittel einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung betragen. „Nebenberuflich“ bedeutet dabei nicht, dass ein Hauptberuf vorhanden sein muss – dies gilt ausdrücklich auch für Rentner.
Wie die 878 Euro zustande kommen
Bei einem solchen Nebenjob zieht der Arbeitgeber die steuerfreie Vergütung vom erwarteten Gesamtverdienst ab, bevor er den Minijob-Status prüft. Für die ganzjährige Modellrechnung 2026 werden ein ungenutzter Freibetrag und keine weiteren Minijobs unterstellt. Nach dem von der Minijob-Zentrale beschriebenen Verfahren bleiben bei gleichmäßiger Verteilung der Pauschale monatlich 275 Euro außer Ansatz, sodass zu den regulären 603 Euro Minijob-Entgelt insgesamt 878 Euro gezahlt werden können. Über zwölf Monate sind das 10.536 Euro, von denen nach Abzug der Pauschale genau 7.236 Euro als Jahresverdienst des Minijobs verbleiben.
Wer bereits begünstigte Einnahmen bei einem anderen Träger erhält, muss diese allerdings vom verfügbaren Freibetrag abziehen. Er steht jedem insgesamt einmal im Kalenderjahr zu, nicht erneut bei jedem Verein.
Dieser Jahresbetrag bleibt auch dann erhalten, wenn die Tätigkeit nur einige Monate dauert. Wegen einer kürzeren Beschäftigung wird er nicht zeitanteilig gekürzt. Die 878 Euro sind deshalb keine allgemeine monatliche Höchstgrenze für Übungsleiter: Verteilt sich der noch verfügbare Freibetrag auf weniger Monate, kann auch ein höherer Monatsverdienst mit dem Minijob-Status vereinbar sein.
Zum 1. Januar 2027 steigt die reguläre Minijobgrenze auf 633 Euro monatlich, weil sie an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt ist. Zusammen mit dem nach geltendem Recht unveränderten Übungsleiterfreibetrag von 3.300 Euro wären unter denselben Voraussetzungen dann insgesamt 908 Euro monatlich möglich.
Was von der Vergütung tatsächlich ausgezahlt wird
Aus den 878 Euro der Modellrechnung für 2026 ergibt sich jedoch noch nicht die Auszahlung. Steuerfrei ist nur der begünstigte Teil, während der Arbeitgeber den übrigen Minijob-Lohn mit zwei Prozent pauschal versteuern oder individuell nach den Lohnsteuermerkmalen abrechnen kann. Bei Pauschalbesteuerung gehört dieser Lohn nicht in die persönliche Einkommensteuererklärung des Rentners, auch wenn der Arbeitgeber die Pauschsteuer vom Lohn einbehält. Ein solcher Einbehalt kostet in der ganzjährigen Modellrechnung 12,06 Euro monatlich, weil die Steuer aus den verbleibenden 603 Euro berechnet wird.
Auf denselben Lohnanteil kann zusätzlich ein eigener Rentenbeitrag anfallen. Vor Erreichen der Regelaltersgrenze sind Bezieher einer vorgezogenen Altersrente im Minijob grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, sofern sie sich nicht befreien lassen. Bei einer Beschäftigung im Verein beträgt der Eigenanteil 3,6 Prozent, während die steuerfreien 275 Euro beitragsfrei bleiben.
Das ergibt 21,71 Euro Rentenbeitrag und eine Auszahlung von 856,29 Euro, wenn der Arbeitgeber die Pauschsteuer trägt. Behält er zusätzlich die Steuer ein, bleiben bei derselben Vergütung 844,23 Euro.
Bei einer Altersvollrente entfällt die eigene Rentenversicherungspflicht grundsätzlich ab dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Dann können die gesamten 878 Euro ausgezahlt werden, sofern der Arbeitgeber die Pauschsteuer trägt und der Rentner nicht freiwillig eigene Rentenbeiträge zahlt. Wer sich für solche Beiträge entscheidet, erhält zunächst weniger Lohn, baut dafür aber zusätzliche Rentenansprüche auf. Gekürzt wird die laufende Altersrente durch den Verdienst nicht, weil seit 2023 keine Hinzuverdienstgrenze mehr besteht. Das gilt auch bei vorzeitigem Rentenbeginn.
Bei Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten sowie Leistungen wie der Grundsicherung gelten dagegen eigene Einkommensregeln. Vor einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber sollten deshalb die konkrete Aufgabe, der Beschäftigungszeitraum und bereits anderweitig genutzte Freibeträge geklärt sein. Steht zusätzlich fest, wer die Pauschsteuer trägt und ob eigene Rentenbeiträge anfallen, lässt sich aus der vereinbarten Vergütung der tatsächliche Auszahlungsbetrag bestimmen.