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Gericht: Kein Merkzeichen RF trotz GdB 100 und Arztwarnung

Wer seine Rundfunkermäßigung über das Merkzeichen RF verliert, muss ohne einen anderen Befreiungsgrund den vollen Beitrag zahlen. Eine Frau mit GdB 100 wollte diesen Verlust nicht hinnehmen, weil ihre Ärzte weiterhin vor Infektionen warnten. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte jedoch den Entzug.

Die Frau erkrankte 2003 schwer am blutbildenden System und erhielt im April 2004 eine Stammzelltransplantation. Wegen der Knochenmarkserkrankung und ihrer Behandlung erkannte die Behörde einen GdB von 100 an. Hinzu kam RF, das damals noch eine Befreiung von den Rundfunkgebühren ermöglichte.

Die Befreiung sollte einen Teil der fehlenden Teilhabe am öffentlichen Leben ausgleichen. Wer krankheitsbedingt keine Veranstaltungen besuchen konnte, sollte Radio und Fernsehen zu Hause günstiger nutzen können. Dass Betroffene zu Hause fernsehen können, steht RF deshalb nicht entgegen.

Bei ihr hing dieses Merkzeichen an der Infektgefährdung. Wegen einer hoch dosierten Behandlung zur Unterdrückung des Immunsystems sollte sie öffentliche Veranstaltungen meiden. Nach einer Reduzierung der Behandlung entzog die Behörde RF 2012. Im Januar 2020 erkannte sie es erneut an: Ein Oberarzt hatte einen ausgeprägten Mangel bestimmter weißer Blutkörperchen und starke Infektgefahr bescheinigt. Veranstaltungen und Menschenansammlungen sollte sie deshalb weiterhin meiden.

Die Grunderkrankung war bereits vollständig zurückgegangen, während Knieprobleme, Diabetes und weitere Einschränkungen weiterhin den GdB von 100 begründeten. Für RF verlangt § 4 Abs. 2 Nr. 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zusätzlich zu einem nicht nur vorübergehenden GdB von mindestens 80 den allgemeinen und umfassenden Ausschluss von öffentlichen Veranstaltungen. Ein hoher GdB allein sichert das Merkzeichen RF deshalb nicht.

Warum die Behörde RF wieder entzog

Schon bei der erneuten Anerkennung war eine zeitnahe Nachprüfung mit Blutwerten im Verlauf ärztlich empfohlen worden. Im August 2020 leitete die Behörde das Verfahren ein und wertete medizinische Befunde aus. Ihr ärztlicher Dienst hielt kleinere Veranstaltungen, auch im Freien, wieder für möglich, weil keine Behandlung zur Unterdrückung des Immunsystems mehr erfolge. Nur einen Teil der Veranstaltungen meiden zu müssen, reiche für RF nicht aus.

Eine jährliche Standardprüfung gibt es für RF nicht. Die Behörde kann selbst eine Nachprüfung ansetzen und dazu aktuelle Arztberichte anfordern. Auch ein unbefristeter Schwerbehindertenausweis verhindert das nicht. Das Ablaufdatum des Ausweises ist keine feste Laufzeit der RF-Anerkennung.

Diese Prüfung mündete im Januar 2022 in den erneuten Entzug des Merkzeichens. GdB 100 sowie die Merkzeichen G und B blieben bestehen.

Die Frau legte Widerspruch ein, weil sie die medizinische Begründung für falsch hielt. Weniger Infektionen zeigten aus ihrer Sicht gerade, dass ihr vorsichtiges Verhalten wirkte: Sie blieb Veranstaltungen fern. Würde sie wieder teilnehmen, setze sie sich der Gefahr schwerer Infektionen aus. Während der damaligen Pandemie hielt sie den Entzug für besonders unvertretbar.

Nach dem erfolglosen Widerspruch im November 2022 klagte die Frau beim Sozialgericht Ulm. Dieses wies die Klage im Januar 2025 ab, weil es kleinere Veranstaltungen wieder für möglich hielt. Dafür sprachen aus seiner Sicht verbesserte Blutwerte, die fehlende immunsuppressive Behandlung und der gute Krankheitsverlauf. Gegen diese Entscheidung legte die Frau Berufung ein.

Ärztliche Warnungen überzeugten das Gericht nicht

Ihre Anwälte verwiesen in der Berufung auf den Bericht vom Juni 2022, der weiterhin empfahl, Menschenansammlungen wegen des Mangels bestimmter Abwehrzellen zu meiden. Eine Bescheinigung vom Januar 2023 bestätigte erhöhte Infektanfälligkeit. Zudem habe eine undatierte und nicht unterschriebene ärztliche Auskunft im Verfahren nicht ausreichend erklärt, was die Laborwerte für die Infektgefahr bedeuteten und ob sich diese verändert hatte.

Genau diese Veränderung musste das LSG prüfen. Nach § 48 Abs. 1 SGB X durfte die Behörde die frühere rechtmäßige Anerkennung nur wegen einer wesentlichen Änderung aufheben. Dabei zählte der Gesundheitszustand am 28. November 2022, als der Widerspruch zurückgewiesen wurde. Spätere Arztberichte mussten diesen früheren Zustand beschreiben.

Das LSG befragte dazu einen weiteren Oberarzt. Die Blutwerte zeigten nach dessen Erklärung die Zahl der Zellen, aber nicht unmittelbar die Wirksamkeit der Immunabwehr. Eine erhebliche Schwächung musste deshalb aus dem Krankheitsverlauf erschlossen werden. Sie kann den Veranstaltungsbesuch unzumutbar machen und RF begründen, wie das Gericht ausdrücklich anerkannte.

Ein Bericht vom Februar 2024 beschrieb auch die Zeit vor und nach November 2022. Er dokumentierte einen guten Verlauf ohne Hinweise auf Infektionen, Abwehrreaktionen der übertragenen Zellen gegen den Körper oder späte Behandlungsschäden. Der Bericht vom Juni 2022 enthielt neben der Warnung ebenfalls einen stabilen Allgemeinzustand ohne schwere Infektionen. Auch die weiteren Erkrankungen begründeten nach Einschätzung des Gerichts damals keine erhöhte Infektanfälligkeit.

Aus diesen Befunden schloss der Senat, dass die Immunabwehr Ende 2022 nicht mehr so erheblich eingeschränkt war wie bei der Anerkennung von 2020. Trotz der ärztlichen Warnungen sah er einen umfassenden Ausschluss von Veranstaltungen nicht mehr als gegeben an. Damit war aus seiner Sicht die wesentliche Änderung belegt, die den Entzug rechtfertigte.

Der Oberarzt riet allerdings 2025 trotz unauffälliger Zellzahlen von regelmäßigen Veranstaltungsbesuchen ab. Für eine eingeschränkte Immunabwehr sprachen aus seiner Sicht insbesondere schwere Komplikationen nach einer Operation im Dezember 2024, darunter ein Abszess und akutes Nierenversagen. Diese Verschlechterung lag jedoch mehr als zwei Jahre nach dem entscheidenden Zeitpunkt und konnte den früheren Entzug nicht widerlegen.

Mit Urteil vom 26. Juni 2026, Aktenzeichen L 8 SB 1103/25, wies das LSG die Berufung zurück. Eine Revision ließ es nicht zu.

Ohne RF wird der Rundfunkbeitrag dreimal so hoch

Der Verlust von RF beendet die Beitragsermäßigung. Statt der monatlichen 6,12 Euro, die der Beitragsservice für Menschen mit RF nennt, sind regulär 18,36 Euro je Wohnung zu zahlen. Ohne anderen Befreiungsgrund sind das 12,24 Euro mehr im Monat oder 146,88 Euro im Jahr. Über eine konkrete Beitragsrechnung der Frau entschied das LSG nicht. Wer beispielsweise Grundsicherung im Alter oder Hilfe zum Lebensunterhalt erhält, kann unabhängig von RF eine vollständige Befreiung beantragen.

Wer einen Entziehungsbescheid anfechten möchte, braucht ärztliche Unterlagen, die den Vergleich mit der früheren Anerkennung ermöglichen. Sie sollten erklären, weshalb die Einschränkung weiterhin besteht und seit wann. Verschlechtert sich der Zustand erst später, kommt dafür ein neuer Antrag auf Feststellung des Merkzeichens in Betracht.

Auf fehlende Arztberichte sollte niemand warten, bis die Frist abgelaufen ist. Bei korrekter Rechtsbehelfsbelehrung ist im Inland grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der erlassenden Behörde einzulegen. Er kann zunächst ohne ausführliche Begründung erfolgen, die medizinischen Unterlagen lassen sich anschließend ergänzen.