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GdB 100 und Pflegegrad 3 – trotzdem kein Blindengeld

Ein GdB von 100, mehrere Merkzeichen und Pflegegrad 3 reichen nicht zwingend für Blindengeld. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat den Antrag einer Frau abgewiesen, obwohl bei ihr erhebliche Einschränkungen bereits amtlich festgestellt waren. Für Betroffene kann diese Trennung bis zu 951,92 Euro im Monat ausmachen. Ausschlaggebend bleibt ein eigener medizinischer Nachweis der Blindheit.

Das Urteil vom 27. Februar 2026 unter dem Aktenzeichen 12 A 1170/23 betrifft eine psychogen bedingte Sehstörung. Nach Auffassung des Gerichts genügt eine allein seelisch verursachte Blindheit ohne körperlich feststellbaren krankhaften Befund nicht für Leistungen nach dem nordrhein-westfälischen Blindengeldrecht. Die Revision ließ das Gericht nicht zu.

Hoher GdB ersetzt den Nachweis nicht

Im Schwerbehindertenverfahren waren bei der Klägerin ein GdB von 100 und die Merkzeichen G, B und RF festgestellt worden. Außerdem bestand Pflegegrad 3. Das klingt zunächst nach einer eindeutigen Anspruchslage. Rechtlich prüfen die beteiligten Stellen jedoch unterschiedliche Fragen.

Der Grad der Behinderung bewertet dauerhafte Auswirkungen auf die Teilhabe. Der Pflegegrad richtet sich nach der Selbstständigkeit im Alltag und dem personellen Hilfebedarf. Blindengeld setzt dagegen voraus, dass die landesrechtlich festgelegten medizinischen Kriterien für Blindheit erfüllt sind. Kein Ergebnis wird automatisch in das andere Verfahren übertragen.

Genau diese Trennung wurde für die Klägerin entscheidend. Das Gericht stellte nicht infrage, dass sie anderweitig erheblich beeinträchtigt sein konnte. Es sah aber weder die erforderliche Sehschärfe von höchstens 1/50 auf dem besseren Auge noch eine gleichzusetzende organische Störung als nachgewiesen an.

Psychische Ursache genügt dem Gericht nicht

Eine psychogene Sehstörung kann dazu führen, dass ein Mensch subjektiv nicht oder kaum sieht, obwohl Augen und Sehbahn den Ausfall nicht erklären. Das OVG ließ ausdrücklich offen, ob eine solche Störung bei der Klägerin tatsächlich vorlag. Selbst dann hätte sie nach der Auslegung des Gerichts keinen Anspruch gehabt.

Der 12. Senat des OVG Nordrhein-Westfalen verlangt für eine gleichgestellte faktische Blindheit eine organische Störung des Sehapparates oder eine Hirnschädigung, welche die Sehfähigkeit betrifft. Eine Störung allein seelischer Natur falle nicht darunter. Das Gericht hielt diese Unterscheidung auch deshalb für sachlich vertretbar, weil psychogene Blindheit grundsätzlich heilbar sei.

Damit wich das Gericht nicht von der Möglichkeit ab, dass auch schwere Störungen der visuellen Verarbeitung Blindheit begründen können. Bei einer organisch bedingten Schädigung des Gehirns kann der Anspruch trotz fehlender Augenschädigung bestehen. Im entschiedenen Fall fehlte nach den Gutachten jedoch ein entsprechender körperlicher Befund.

Auch 77 Euro Sehbehindertenhilfe abgelehnt

Der Antrag umfasste hilfsweise die nordrhein-westfälische Leistung für hochgradig sehbehinderte Menschen. Auch diese monatlich 77 Euro lehnte das Gericht ab. Dafür darf die Sehschärfe auf beiden Augen mit bestmöglicher Korrektur nicht mehr als 1/20 betragen oder es muss eine gleich schwere krankhafte Veränderung vorliegen.

Nach den vom Gericht ausgewerteten augenärztlichen Gutachten erreichte die Klägerin auch diese Schwelle nicht. Das OVG betonte zudem, dass die anspruchsbegründenden Tatsachen mit einem sehr hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden müssen. Bleiben gewichtige Zweifel, trägt grundsätzlich der Antragsteller das Risiko der Nichterweislichkeit.

In Nordrhein-Westfalen geht es um bis zu 951,92 Euro

Die Höhe macht deutlich, warum die medizinische Abgrenzung finanziell so schwer wiegt. Nach den seit Juli 2026 geltenden Angaben des LWL-Inklusionsamts Soziale Teilhabe erhalten Erwachsene unter 60 Jahren in Nordrhein-Westfalen monatlich 951,92 Euro Blindengeld. Ab 60 Jahren sind es 473 Euro. Für Minderjährige werden 476,78 Euro gezahlt.

Bei volljährigen Beziehern von Pflegeleistungen wird das Blindengeld gekürzt. In Pflegegrad 2 rechnet Nordrhein-Westfalen 187,38 Euro im Monat an, in den Pflegegraden 3 bis 5 sind es 173,71 Euro. Der Pflegegrad verhindert die Leistung also nicht grundsätzlich. Er ersetzt aber auch nicht die eigenständige Feststellung der Blindheit.

Das Urteil gilt nicht automatisch bundesweit

Blindengeld ist Landesrecht. Voraussetzungen, Beträge und Anrechnungsregeln unterscheiden sich deshalb je nach Bundesland. Das OVG hat über das nordrhein-westfälische Gesetz entschieden. Die Begründung kann für ähnliche Verfahren bedeutsam sein, lässt sich aber nicht ungeprüft auf jedes Landesblindengeldgesetz übertragen.

Für Anträge zählt mehr als ein Schwerbehindertenausweis oder ein Pflegebescheid. Augenärztliche Befunde müssen Sehschärfe, Gesichtsfeld und gegebenenfalls organische Störungen der Sehbahn nachvollziehbar dokumentieren. Liegen GdB, Pflegegrad und blindengeldrechtliche Bewertung weit auseinander, sollten deshalb die zugrunde liegenden Gutachten verglichen werden. Die bloßen Zahlen auf den Bescheiden erklären den Widerspruch nicht.