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Auslandsumzug kann volle EM-Rente kosten

Wer eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht, rechnet nach einem Umzug ins Ausland meist mit derselben Zahlung. Genau das kann bei einer Arbeitsmarktrente schiefgehen. Je nach Zielland entfällt mit dem Umzugsmonat die Grundlage für die volle Zahlung, sodass ab dem folgenden Monat nur noch die teilweise EM-Rente gezahlt wird.

Der Gesundheitszustand muss sich dafür nicht verbessert haben.

Warum der Rentenname nicht genügt

Hinter einer vollen EM-Rente können zwei verschiedene Begründungen stehen. Wer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, ist medizinisch voll erwerbsgemindert. Diese Rente hängt nicht davon ab, ob ein geeigneter Arbeitsplatz vorhanden ist, und wird deshalb grundsätzlich auch ins Ausland gezahlt.

Bei einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden liegt dagegen nur teilweise Erwerbsminderung vor. Fehlt ein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz, bewilligt die Rentenversicherung trotzdem eine volle Rente. Erst der verschlossene deutsche Teilzeitarbeitsmarkt macht daraus eine Arbeitsmarktrente.

In beiden Fällen kann im Bescheid schlicht „Rente wegen voller Erwerbsminderung“ stehen. Klarheit bringen die Begründung und die Anlagen: Hinweise auf ein Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden sowie auf die Arbeitsmarktlage sprechen für eine arbeitsmarktbedingte Zahlung. Eine Befristung reicht als Nachweis nicht aus, weil auch medizinisch begründete EM-Renten zunächst auf Zeit bewilligt werden können.

Der Umzug verändert die rechtliche Grundlage

Nach § 112 SGB VI wird eine Arbeitsmarktrente grundsätzlich nur gezahlt, solange der gewöhnliche Aufenthalt im Inland liegt. Deutschland übernimmt damit das Risiko, dass für die verbliebene Leistungsfähigkeit kein passender Teilzeitarbeitsplatz zur Verfügung steht. Wird der Lebensmittelpunkt dauerhaft ins Ausland verlegt, kann je nach Zielland die arbeitsmarktbedingte Grundlage für die volle Zahlung entfallen.

Greift die Beschränkung, läuft die bisherige Zahlung noch bis zum Ende des Umzugsmonats. Danach prüft die Rentenversicherung den weiterhin medizinisch begründeten Anspruch auf teilweise Erwerbsminderungsrente. Das zugrunde liegende Rentenrecht geht durch den Umzug nicht automatisch verloren.

Entschieden ist damit allerdings noch nichts, denn das Zielland spielt eine zentrale Rolle. Innerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz lässt sich die Arbeitsmarktrente aufgrund des Europarechts grundsätzlich weiterzahlen. Einige Sozialversicherungsabkommen stellen den Aufenthalt im jeweiligen Vertragsstaat ebenfalls einem Aufenthalt in Deutschland gleich, andere schließen gerade die arbeitsmarktbedingte Leistung aus. Aus der bloßen Existenz eines Abkommens lässt sich daher keine sichere Zahlung ableiten.

Urlaub und längere Besuche im Ausland lösen die Kürzung nicht automatisch aus. Maßgeblich bleibt der gewöhnliche Aufenthalt und damit die Frage, wo sich der Lebensmittelpunkt auf Dauer befindet. Eine feste Zahl von Wochen oder Monaten entscheidet das nicht allein.

Eine späte Meldung öffnet die zweite Baustelle

Problematisch wird der Umzug nicht erst mit der niedrigeren Monatszahlung. Erfährt die Rentenversicherung verspätet vom neuen Lebensmittelpunkt, darf sie den bisherigen Bescheid unter den gesetzlichen Voraussetzungen rückwirkend ab der Änderung aufheben. Für die zu viel gezahlten Monate droht anschließend eine Rückforderung.

Vor der endgültigen Entscheidung sollte schriftlich feststehen, ob die volle EM-Rente allein medizinisch oder zusätzlich arbeitsmarktbedingt gezahlt wird. Für die Auskunft benötigt die Rentenversicherung insbesondere die Versicherungsnummer, die Staatsangehörigkeit, das Zielland und den geplanten Umzugstermin. Neue Adresse und Bankverbindung sollten nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung ungefähr zwei Monate vor dem Umzug gemeldet werden. Nur eine individuelle Prüfung zeigt, welcher Zahlbetrag im konkreten Staat verbleibt.

Kranken- und Pflegeversicherung müssen daneben gesondert geklärt werden. Selbst eine unverändert weitergezahlte Rente garantiert nicht, dass der bisherige Versicherungsschutz mit ins Ausland zieht.