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Mütterrente III wird auf Grundsicherung angerechnet

Gerade Rentner mit besonders wenig Geld können bei der Mütterrente III leer ausgehen. Obwohl sie für jedes vor 1992 geborene Kind bis zu einen halben Rentenpunkt zusätzlich erhalten, bleibt ihnen unter Umständen kein Euro mehr zum Leben. Die höhere Rente wird dann durch weniger Grundsicherung ausgeglichen. Das kann sogar Eltern treffen, die mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten erreicht haben und deshalb einen Rentenfreibetrag bekommen.

Die Verbesserung selbst ist bereits beschlossen. Durch das Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten werden für vor 1992 geborene Kinder ab Januar 2027 bis zu 36 statt bisher 30 Monate anerkannt. Die Auszahlung beginnt wegen der technischen Umsetzung erst 2028, für 2027 ist eine Nachzahlung vorgesehen. Die Deutsche Rentenversicherung weist allerdings ausdrücklich darauf hin, dass die Mütterrente III auf die Grundsicherung angerechnet werden kann.

Mehr Rente ersetzt die Hilfe vom Sozialamt

Diese Anrechnung trifft Rentner, deren eigenes Einkommen für den anerkannten Lebensunterhalt nicht ausreicht. Die Grundsicherung im Alter stockt ihr Einkommen auf, etwa für den Regelsatz und angemessene Wohnkosten. Steigt die Rente, muss das Sozialamt grundsätzlich weniger ergänzen. Nach § 82 SGB XII zählt auch der auf Kindererziehung beruhende Rentenanteil zum Einkommen.

Maßgeblich ist dabei nicht einfach die Bruttoerhöhung. Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden bei der Einkommensberechnung abgezogen. Ohne einen zusätzlichen Freibetrag kann aber das gesamte danach verbleibende Rentenplus die Grundsicherung entsprechend verringern. Für Lebensmittel, Kleidung oder andere Ausgaben bleibt dann insgesamt genauso viel wie vorher.

Grundsicherung im Alter Rechner

33 Jahre reichen nicht immer

Einen Schutz bietet § 82a SGB XII für Menschen mit mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten. Dazu zählen insbesondere Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung, Kindererziehung und Pflege. Beliebige Versicherungsjahre reichen dafür nicht. Einen Grundrentenzuschlag muss der Rentner dagegen nicht tatsächlich erhalten.

Der Freibetrag beträgt 100 Euro monatlich zuzüglich 30 Prozent der darüber liegenden Bruttorente. Seine Obergrenze liegt bei der Hälfte der Regelbedarfsstufe 1. Bei den 2026 geltenden 563 Euro sind das höchstens 281,50 Euro. Geschützt wird damit ein Teil der gesamten gesetzlichen Rente, nicht die zusätzliche Mütterrente für sich.

Solange noch Platz bis zur Obergrenze besteht, kann eine höhere Rente auch den Freibetrag vergrößern. Bei beispielsweise 20 Euro zusätzlicher Bruttorente wächst er grundsätzlich um sechs Euro. Voraussetzung ist, dass die bisherige Rente bereits über 100 Euro liegt und der Höchstbetrag nicht erreicht wird.

Wenn das Plus verschwindet

Wie schnell die Grenze erreicht ist, zeigt ein Rechenbeispiel der Rentenversicherung mit 800 Euro Bruttorente. Nach der Formel wären 100 Euro plus 30 Prozent von 700 Euro geschützt, zusammen 310 Euro. Weil das über der Höchstgrenze liegt, bleiben mit den heutigen Werten nur 281,50 Euro anrechnungsfrei. Die Grenze ist damit schon vor jeder weiteren Rentenerhöhung ausgeschöpft.

Kommt nun die Mütterrente III hinzu, wächst der Freibetrag bei unveränderter Obergrenze nicht weiter. Brächte die Erhöhung nach den Sozialbeiträgen beispielsweise 40 Euro mehr Rente, könnte die ergänzende Grundsicherung um dieselben 40 Euro sinken. Diese Modellrechnung beschreibt den Mechanismus mit heutigen Grenzen, keinen feststehenden Auszahlungsbetrag für 2028. Wie hoch die Obergrenze dann sein wird, hängt vom maßgeblichen Regelsatz ab. Entscheidend ist deshalb, ob der Freibetrag im jeweiligen Leistungsmonat schon ausgeschöpft ist und weiterhin Anspruch auf ergänzende Grundsicherung besteht.

Nachzahlung ist kein geschützter Bonus

Auch die Nachzahlung für 2027 ist deshalb nicht automatisch zusätzlich verfügbares Geld. Hat das Sozialamt für denselben Zeitraum Grundsicherung gezahlt, können Erstattungsansprüche gegenüber der Rentenversicherung entstehen. Grundlage ist § 104 SGB X. Soweit ein solcher Anspruch besteht, wird der entsprechende Teil zwischen den Behörden abgerechnet und nicht zusätzlich an den Rentner ausgezahlt.

Betroffene sollten deshalb im Grundsicherungsbescheid prüfen, ob der Rentenfreibetrag berücksichtigt wurde und bereits ausgeschöpft ist. Ob mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten vorliegen, lässt sich bei neueren Rentenbescheiden regelmäßig nachlesen oder bei der Rentenversicherung klären. Der spätere Änderungsbescheid muss dann zeigen, welcher Anteil der höheren Rente nach Beiträgen, Freibetrag und Anrechnung tatsächlich übrig bleibt.