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Hinzuverdienst bei EM-Rente soll 2027 um 918,75 Euro steigen

Wer eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht und daneben arbeitet, soll 2027 mehr verdienen können, ohne dass die Rente wegen des Einkommens gekürzt wird. Nach den neuen Sozialversicherungs-Rechengrößen steigt die jährliche Hinzuverdienstgrenze von 20.763,75 auf 21.682,50 Euro. Das sind 918,75 Euro mehr als 2026. Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente wächst die gesetzliche Mindestgrenze sogar um 1.837,50 Euro.

Das Bundesarbeitsministerium hat für 2027 eine monatliche Bezugsgröße von 4.130 Euro vorgesehen. 2026 liegt sie bei 3.955 Euro. Weil die Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten an diese Größe gekoppelt sind, steigen auch sie zum Jahreswechsel entsprechend an.

Volle EM-Rente: 21.682,50 Euro ohne Rentenkürzung

Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente beträgt die Hinzuverdienstgrenze nach § 96a SGB VI drei Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße. Mit den derzeitigen 3.955 Euro ergibt sich für 2026 eine Grenze von 20.763,75 Euro. Steigt die Bezugsgröße 2027 wie vorgesehen auf 4.130 Euro, erhöht sich die Grenze auf 21.682,50 Euro im Jahr.

EM-Rente20262027 geplantVeränderung
volle Erwerbsminderung20.763,75 €21.682,50 €+918,75 €
teilweise Erwerbsminderung, Mindestgrenze41.527,50 €43.365,00 €+1.837,50 €

Bei teilweiser Erwerbsminderung gibt es dagegen nicht für jeden denselben Höchstbetrag. Die persönliche Hinzuverdienstgrenze kann sich nach dem höchsten Verdienst in den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung richten. Unter einen gesetzlichen Mindestbetrag darf sie aber nicht fallen. Dieser steigt nach der neuen Bezugsgröße von 41.527,50 auf 43.365 Euro im Jahr.

Überschreitet der tatsächliche Hinzuverdienst bei einer Erwerbsminderungsrente die maßgebliche Grenze, fällt die Rente nicht sofort vollständig weg. Vom darüberliegenden Jahresbetrag werden 40 Prozent berücksichtigt. Ein Zwölftel dieses Betrags wird anschließend von der monatlichen Rente abgezogen. Entscheidend ist deshalb nicht nur, ob die Grenze überschritten wird, sondern auch, um welchen Betrag.

Für Bezieher einer vollen EM-Rente kann die neue Grenze spürbar werden. Ein Jahresverdienst von 21.500 Euro läge 2027 nach den geplanten Werten noch vollständig darunter. Mit der für 2026 geltenden Grenze wären dagegen 736,25 Euro zu viel.

Mehr Hinzuverdienst ändert die Stundenregel nicht

Mit der höheren Geldgrenze wächst allerdings nicht automatisch der Umfang, in dem gearbeitet werden darf. Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente muss das festgestellte Leistungsvermögen grundsätzlich unter drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt liegen. Bei einer teilweisen Erwerbsminderung sind es mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden.

Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass der Rentenanspruch trotz eingehaltener Hinzuverdienstgrenze gefährdet sein kann, wenn die ausgeübte Tätigkeit nicht mehr zum festgestellten Leistungsvermögen passt. Einkommen und zeitlicher Umfang der Arbeit werden also getrennt betrachtet. Das gilt auch bei einer vollen Erwerbsminderungsrente.

Endgültig sind die neuen Eurobeträge noch nicht. Die Sozialversicherungs-Rechengrößen-Verordnung 2027 muss zunächst von der Bundesregierung beschlossen werden und anschließend den Bundesrat passieren. Bleibt die vorgesehene Bezugsgröße von 4.130 Euro unverändert, steigt die Hinzuverdienstgrenze bei voller Erwerbsminderung auf 21.682,50 Euro. Bei teilweiser Erwerbsminderung erhöht sich die gesetzliche Mindestgrenze auf 43.365 Euro.