Für Beschäftigte mit einem Monatslohn oberhalb der bisherigen Fördergrenze könnte sich ab 2027 eine neue Möglichkeit zur betrieblichen Altersvorsorge öffnen. Nach dem aktuellen Verordnungsentwurf steigt die Grenze von 2.575 auf 3.186 Euro laufenden Bruttolohn im Monat. Arbeitgeber könnten dadurch für deutlich mehr Beschäftigte einen staatlich geförderten Beitrag zur Betriebsrente zahlen. Die Förderung ist gesetzlich bereits neu geregelt, der genaue Eurobetrag der künftigen Lohngrenze steht jedoch noch nicht endgültig fest.
Dass die Grenze um 611 Euro springen soll, liegt an ihrer neuen Berechnung. Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz koppelt sie ab 2027 an die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung. Das Bundesarbeitsministerium sieht dafür im kommenden Jahr 106.200 Euro vor, gerechnet auf ein ganzes Jahr. Drei Prozent davon ergeben die neue monatliche Fördergrenze von 3.186 Euro. Entscheidend ist damit der laufende Lohn des Beschäftigten, für den der Arbeitgeber den zusätzlichen Beitrag einzahlt.
3.000 Euro Lohn zählen künftig mit
Was das im Betrieb bedeutet, zeigt ein laufender Bruttomonatslohn von 3.000 Euro. Heute liegt er über der festen Fördergrenze, sodass der Arbeitgeber den besonderen Förderbetrag für diesen Beschäftigten nicht beanspruchen kann. Bleibt der Verordnungsentwurf unverändert, liegt derselbe Lohn 2027 unter der neuen Grenze. Für die Prüfung zählt der laufende Lohn zum Zeitpunkt der Beitragszahlung. Eine spätere Gehaltserhöhung nimmt dem Arbeitgeber einen zuvor rechtmäßig beanspruchten Förderbetrag grundsätzlich nicht wieder weg.
Mit der neuen Grenze allein fließt allerdings noch kein Geld in den Vorsorgevertrag. Der Arbeitgeber muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn mindestens 240 Euro im Jahr an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zahlen. Wandelt der Beschäftigte lediglich einen Teil seines bisherigen Gehalts um, erfüllt das die Voraussetzung für diesen Förderbetrag nicht. Ob der Betrieb einen zusätzlichen Beitrag zusagt oder erhöht, bleibt daher die entscheidende Frage für den Beschäftigten.
Der Staat beteiligt sich am Beitrag
Für den Arbeitgeber wird eine solche Zusage ab 2027 stärker gefördert. Nach der neuen Fassung von § 100 EStG erhält er 30 Prozent seines zusätzlichen Beitrags über die Lohnsteuer zurück, höchstens 360 statt bisher 288 Euro im Jahr. Bei 1.200 Euro Jahresbeitrag erreicht er die Höchstförderung und trägt nach deren Verrechnung 840 Euro selbst. Er darf auch mehr einzahlen, der Förderbetrag wächst dann lediglich nicht weiter.
Der Beschäftigte bekommt die 360 Euro nicht ausgezahlt, weil die Förderung dem Arbeitgeber zusteht. Ihm kommt dessen Einzahlung in den Vorsorgevertrag zugute. Bei einem Monatslohn von 3.000 Euro könnte ein solcher Beitrag durch die erweiterte Lohngrenze künftig erstmals begünstigt sein. Daraus folgt weder ein Anspruch auf eine Arbeitgeberzahlung noch eine bestimmte spätere Rentenhöhe, denn die Versorgung entwickelt sich nach ihren eigenen Bedingungen.
Bis Ende 2026 bleibt es bei der bisherigen Lohngrenze. Der höhere Förderbetrag und die dynamische Berechnung gelten nach dem beschlossenen Gesetz ab Januar 2027. Über die dafür angesetzte Beitragsbemessungsgrenze von 106.200 Euro müssen Bundesregierung und Bundesrat aber noch entscheiden. Wer mit seinem laufenden Lohn zwischen alter und geplanter Grenze liegt, kann daher schon jetzt im Betrieb nach einem zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag fragen. Verbindlich lässt sich die neue Eurogrenze erst nach Verabschiedung der Rechengrößen-Verordnung nennen.