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Betriebsrente 2027: Bis zu 8.496 Euro steuerfrei

Die höhere Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung verschiebt 2027 auch die Grenzen für bestimmte Formen der betrieblichen Altersversorgung. Nach dem aktuellen Entwurf können Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung bis zu 8.496 Euro im Kalenderjahr steuerfrei bleiben. 2026 sind es 8.112 Euro. Sozialabgabenfrei bleibt allerdings nur die Hälfte dieses Rahmens – 2027 also 4.248 Euro.

Ausgangspunkt ist die vom Bundesarbeitsministerium vorgesehene Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung. Sie soll von 101.400 Euro im Jahr 2026 auf 106.200 Euro steigen. Daran knüpfen zwei unterschiedliche Regeln an: § 3 Nr. 63 EStG lässt bei den genannten Durchführungswegen bis zu acht Prozent der jährlichen Renten-Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei, in der Sozialversicherung sind grundsätzlich nur bis zu vier Prozent beitragsfrei.

8.496 Euro steuerfrei, 4.248 Euro beitragsfrei

Durch die höhere Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung wächst der steuerfreie Höchstbetrag um 384 Euro. Die Grenze für die Sozialversicherungsfreiheit legt um 192 Euro zu. Rechnerisch entsprechen die neuen Jahresbeträge 708 beziehungsweise 354 Euro je Monat. Gesetzlich maßgeblich sind hier aber die Beträge für das Kalenderjahr – 708 Euro sind deshalb keine eigenständige monatliche Steuerfreigrenze.

Grenze20262027 geplantVeränderung
steuerfrei bis 8 % der Renten-BBG8.112 €8.496 €+384 €
sozialabgabenfrei bis 4 % der Renten-BBG4.056 €4.248 €+192 €

Der Unterschied wird bei höheren Beiträgen sichtbar. Fließen beispielsweise 6.000 Euro im Jahr in eine begünstigte Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds, liegt der gesamte Betrag noch unter dem geplanten steuerfreien Höchstwert von 8.496 Euro. Für die Sozialversicherung endet die Beitragsfreiheit dagegen bereits bei 4.248 Euro. Der darüberliegende Teil ist grundsätzlich sozialversicherungspflichtig.

Umgekehrt hat die Beitragsfreiheit auch eine Folge für die gesetzliche Rente. Wird Arbeitsentgelt sozialabgabenfrei für die Betriebsrente umgewandelt, werden auf diesen Teil keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt – ebenso auch nicht in die Arbeitslosenversicherung. Dies hat zur Folge, dass eine solche Entgeltumwandlung die spätere gesetzliche Rente und gegebenenfalls auch andere lohnabhängige Sozialleistungen mindern kann.

Anspruch auf Entgeltumwandlung steigt um 192 Euro

Die Vier-Prozent-Grenze entscheidet zugleich darüber, welchen Betrag Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber für eine Entgeltumwandlung verlangen können. Nach § 1a Betriebsrentengesetz reicht dieser gesetzliche Anspruch bis zu vier Prozent der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Mit dem geplanten Wert für 2027 steigt er von 4.056 auf 4.248 Euro im Jahr.

Damit ist der Anspruch nicht mit dem steuerfreien Höchstbetrag von 8.496 Euro gleichzusetzen. Die ersten 4.248 Euro kann ein Arbeitnehmer im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen als Entgeltumwandlung verlangen. Soll darüber hinaus weiteres Entgelt umgewandelt werden, braucht es eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Steuerlich kann dafür bei Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung noch Spielraum bis zur Acht-Prozent-Grenze bestehen.

Kommt die Entgeltumwandlung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zustande, muss der Arbeitgeber grundsätzlich 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich weiterleiten, soweit er dadurch Sozialversicherungsbeiträge einspart. Auch diese Regel steht in § 1a BetrAVG und ändert sich durch die neuen Rechengrößen nicht.