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Trotz Tod des Ex kann die Rente dauerhaft gekürzt bleiben

Geschiedene Rentner bekommen nach dem Tod ihres früheren Ehepartners nicht automatisch wieder ihre ungekürzte Rente. Entscheidend ist, ob der Verstorbene höchstens 36 Monate Rente aus den bei der Scheidung übertragenen Ansprüchen erhalten hat. Ist diese Grenze eingehalten, kann ein Antrag die Kürzung beenden. Wer damit wartet, verliert weitere Monatsbeträge. Hat der Ex-Partner länger von den Ansprüchen profitiert, bleibt die Kürzung nach dieser Regel sogar dauerhaft bestehen.

Dahinter steckt der Versorgungsausgleich, also die Aufteilung der während der Ehe erworbenen Rentenansprüche. Wer dabei mehr Ansprüche abgibt als erhält, bekommt später weniger Rente. Das ist keine laufende Überweisung an den früheren Partner, die mit dessen Tod einfach endet. Die übertragenen Ansprüche gehören seit der Scheidung zu dessen eigener Alterssicherung.

36 Monate sind die Grenze

Für einen frühen Tod enthält § 37 Versorgungsausgleichsgesetz allerdings eine Ausnahme. Hat der frühere Ehepartner aus den übertragenen Ansprüchen noch keine oder höchstens 36 Monate eine Versorgung bezogen, kann die eigene Rente ohne diese Kürzung gezahlt werden. Genau 36 Monate sind also noch innerhalb der Grenze. Bei 37 Monaten greift diese Möglichkeit nicht mehr.

Die drei Jahre laufen dabei nicht ab der Scheidung und auch nicht ab dem eigenen Rentenbeginn. Maßgeblich ist, wie lange der verstorbene Ex-Partner selbst Leistungen aus den übertragenen Ansprüchen erhalten hat. Eine daraus gezahlte Hinterbliebenenrente wird für diese Prüfung nicht mitgezählt. Deshalb scheitert die Anpassung nicht allein daran, dass nach dem Tod noch eine Witwen- oder Witwerrente aus dessen Versicherung fließt.

Warten kostet weitere Rente

Auch wenn die Voraussetzungen passen, muss der überlebende geschiedene Partner selbst tätig werden. Nach § 38 Versorgungsausgleichsgesetz entscheidet der Versorgungsträger, bei dem die Kürzung besteht. Für die gesetzliche Rente ist das die Rentenversicherung. Die höhere Zahlung beginnt grundsätzlich mit dem Monat nach der Antragstellung.

Geht der Antrag noch im Oktober 2026 ein, kann die Kürzung deshalb ab November entfallen. Wer erst im Dezember beantragt, erreicht den Beginn grundsätzlich erst zum Januar 2027. Die beiden dazwischenliegenden Monate werden über diesen Anpassungsantrag nicht nachgezahlt. Dass der Tod möglicherweise schon länger bekannt war, ersetzt den Antrag nicht.

Der volle Abzug ist nicht immer der Gewinn

Wie viel die Umstellung tatsächlich bringt, hängt aber auch davon ab, ob beim Versorgungsausgleich Ansprüche in beide Richtungen übertragen wurden. Wurde der Versorgungsausgleich nach dem seit September 2009 geltenden Recht durchgeführt, erlöschen mit der Anpassung die Ansprüche, die der Antragsteller seinerseits vom Ex-Partner in einem der erfassten Versorgungssysteme erhalten hatte. Das kann auch Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung selbst betreffen. Die Rentenversicherung weist darauf in ihrem Formular R4100 samt Erläuterungen ausdrücklich hin.

Eine Modellrechnung zeigt die Folge: Entfällt eine monatliche Kürzung der gesetzlichen Rente um 400 Euro, während zugleich 100 Euro aus übertragenen Ansprüchen bei einer anderen betroffenen Versorgung wegfallen, beträgt der tatsächliche Zuwachs insgesamt 300 Euro brutto im Monat. Über zwölf Monate wären das 3.600 Euro. Entscheidend ist deshalb der Vergleich aller betroffenen Versorgungen, bevor ein Antrag gestellt wird.

Diese Anpassung gilt für die gesetzliche Rente und weitere in § 32 Versorgungsausgleichsgesetz genannte Systeme, etwa die Beamtenversorgung. Betriebsrenten und private Rentenversicherungen gehören nicht dazu. Auch eine spätere Witwenrente aus dem eigenen Rentenkonto übernimmt die Entlastung nicht. Nach dem eigenen Tod wird der Versorgungsausgleich bei ihrer Berechnung wieder berücksichtigt.

Wer betroffen ist, sollte daher im Rentenbescheid die Minderung durch den Versorgungsausgleich nachsehen und mit der Rentenversicherung die Bezugsdauer des verstorbenen Partners sowie mögliche wegfallende Gegenansprüche klären. Für den Antrag steht R4100 zur Verfügung. Bei mehreren betroffenen Versorgungsträgern müssen auch die anderen Stellen über den Antrag informiert werden.