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BSG: Erwerbsminderungsrente trotz 7 Gutachten abgelehnt

Sieben medizinische Gutachten wurden in ihrem Rentenverfahren ausgewertet, doch eine Frau scheiterte mit ihrem Antrag auf Erwerbsminderungsrente. Ihre Erwerbsminderung war erst für einen Zeitpunkt nachgewiesen, zu dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr vorlagen. Damit scheiterte der Rentenanspruch in diesem Verfahren insgesamt. Auch ihre Beschwerde beim Bundessozialgericht brachte ihr keine erneute Prüfung.

Mit seinem Beschluss vom 7. September 2026 verwarf das Bundessozialgericht (BSG) die Beschwerde als unzulässig, Aktenzeichen B 5 R 29/26 B. Die Frau hatte nicht ausreichend begründet, weshalb eine Revision, also eine rechtliche Überprüfung des Urteils, zugelassen werden sollte. Damit blieb das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) vom 17. November 2025 bestehen. Den Beginn ihrer Erwerbsminderung stellte das BSG nicht erneut fest.

Zwei Daten entscheiden über den Anspruch

Warum der Antrag erfolglos blieb, zeigt der Abstand zwischen zwei Feststellungen des LSG. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen waren zuletzt am 30. Juni 2018 erfüllt. Den Eintritt der Erwerbsminderung hielt das Gericht dagegen erst für den 7. Juni 2019 für sicher bewiesen. Die gesundheitlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen trafen damit nicht zusammen.

Dieses Zusammentreffen verlangt § 43 SGB VI. Für eine Erwerbsminderungsrente müssen grundsätzlich vor Eintritt der Erwerbsminderung fünf Jahre anrechenbare Versicherungszeiten vorliegen. Außerdem werden drei Jahre Pflichtbeiträge aus einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit innerhalb der letzten fünf Jahre verlangt. Bestimmte Zeiten verlängern diesen Prüfungszeitraum, daneben gelten Ausnahmen. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen müssen deshalb anhand des jeweiligen Rentenkontos geprüft werden.

Bei der Klägerin lag der Rentenantrag bereits im Dezember 2017 vor. Sie berief sich auf eine langjährige psychische Erkrankung. Eine frühere Erkrankung belegt jedoch noch nicht, seit wann das tägliche Leistungsvermögen ausreichend eingeschränkt war. Medizinisch gilt grundsätzlich: Unter drei Stunden kommt eine volle Rente infrage, bei drei bis unter sechs Stunden eine teilweise Rente. Gemeint sind Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes.

Sieben Gutachten lösten den Streit nicht

Um den Beginn dieser Einschränkungen wurde über mehrere Verfahrensstufen gerungen. Die Rentenversicherung holte zunächst drei Gutachten ein. Vor dem Sozialgericht kamen zwei weitere hinzu, im Berufungsverfahren nochmals zwei auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet. Diese letzten beiden Gutachten wurden nach Aktenlage erstellt.

Die Klägerin wollte zusätzlich einen Facharzt für Lymphologie und Gefäßerkrankungen sowie einen fachübergreifend arbeitenden Sachverständigen einschalten. Das Landessozialgericht lehnte die Beweisanträge ab. Es sah keine Anhaltspunkte dafür, dass sich ihre Leiden gegenseitig so verstärkten, dass weitere Ermittlungen erforderlich gewesen wären.

Vor dem BSG genügte es anschließend nicht, die Auswertung der bisherigen Gutachten für falsch zu halten. Die Beschwerde hätte konkret erklären müssen, welche erheblichen Mängel, unvereinbaren Feststellungen oder begründeten Zweifel an der Sachkunde weitere Ermittlungen verlangten und weshalb diese den Ausgang hätten beeinflussen können. Nach dem Beschluss fehlte diese Auseinandersetzung mit den insgesamt sieben Gutachten, insbesondere zum Beginn der Erwerbsminderung.

Warum das BSG nicht neu prüfte

Diese Hürde ergibt sich aus § 160 Abs. 2 SGG. Eine Revision kann wegen einer grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage, einer Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung oder bestimmter Verfahrensfehler zugelassen werden. Beim Vorwurf unterlassener Ermittlungen muss sich die Beschwerde auf einen Beweisantrag beziehen, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Die bloße Forderung, medizinische Beweise anders zu bewerten, reicht nicht.

Die Klägerin beanstandete außerdem, ein Sachverständiger habe ihre Fragen nicht beantwortet. Sie zeigte aber nicht auf, dass sie den Antrag auf Befragung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten hatte. Ob eine langjährige Erkrankung im konkreten Fall einen früheren Beginn der Erwerbsminderung belegte, entschied das BSG damit nicht inhaltlich.

Zwei Angaben im Ablehnungsbescheid prüfen

Für Antragsteller mit einem ähnlichen Streit um den Beginn der Erwerbsminderung zählen deshalb zwei Angaben in der Begründung des Ablehnungsbescheids: Seit wann nimmt die Rentenversicherung Erwerbsminderung an, und bis wann waren die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt? Fehlen diese Angaben, sollte die Rentenversicherung um Erläuterung gebeten werden. Ältere Befundberichte können helfen, die damaligen Einschränkungen nachzuvollziehen.

Wer eine Ablehnung der Erwerbsminderungsrente angreifen will, kann nach § 84 SGG grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids in Deutschland Widerspruch einlegen. Die Rechtsbehelfsbelehrung nennt die Frist. Sie sollte auch dann gewahrt werden, wenn medizinische Unterlagen noch fehlen.

Nach Ablauf der Widerspruchsfrist kommt bei einer rechtswidrigen Ablehnung ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in Betracht. Eine Nachzahlung reicht grundsätzlich höchstens vier Jahre vor Beginn des Antragsjahres zurück. Geht der Antrag bis zum 31. Dezember 2026 ein, ist frühestens der 1. Januar 2022 erreichbar. Bei einem Antrag 2027 verschiebt sich diese Grenze auf den 1. Januar 2023. Ein Rentenanspruch für den betreffenden Zeitraum muss tatsächlich bestanden haben.