Rentner könnten durch die Pflegereform weniger von ihrer Rente behalten und im Pflegefall zugleich mehr selbst bezahlen müssen. Der am 30. September vom Kabinett beschlossene Gesetzentwurf sieht ab 2027 höhere Beiträge für Kinderlose und den Wegfall wichtiger Hilfen bei Pflegegrad 1 vor. Wer die betroffenen Hilfen vollständig nutzt, könnte durch zusätzliche Beiträge und verlorene Erstattungen jährlich mehr als 2.000 Euro verlieren. Auch für andere Rentnergruppen enthält der Entwurf Nachteile, doch verbindlich werden die Änderungen erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens.
Mit der vom Kabinett auf den Weg gebrachten Pflegereform will die Bundesregierung ein für 2027 erwartetes Defizit von 7,6 Milliarden Euro begrenzen. Der allgemeine Beitragssatz soll dabei bei 3,6 Prozent bleiben, während einzelne Versicherte mehr zahlen und Pflegebedürftige auf Leistungen verzichten sollen. Die persönliche Situation entscheidet, ob die Belastung bei der Auszahlung, den Pflegekosten oder an beiden Stellen entsteht.
Mehr Abzüge auch ohne eigenen Pflegebedarf
Bei kinderlosen Rentnern würde die Reform zunächst die monatliche Auszahlung schmälern, unabhängig davon, ob sie selbst Pflege benötigen. Ihr Zuschlag zur sozialen Pflegeversicherung soll zum 1. Januar 2027 von 0,6 auf 0,9 Prozentpunkte steigen. Zusammen mit dem allgemeinen Beitragssatz wären damit 4,5 statt 4,2 Prozent fällig, die Rentner aus ihrer gesetzlichen Rente vollständig selbst tragen. Ausgenommen bleiben Kinderlose, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden.
Für Rentner mit hohen beitragspflichtigen Gesamteinnahmen käme eine weitere Belastung durch die höhere Beitragsbemessungsgrenze infrage. Sie soll zusätzlich zur regulären jährlichen Anpassung um 300 Euro monatlich steigen, sodass ein größerer Teil der Einnahmen beitragspflichtig würde. Das betrifft nur Einnahmen oberhalb der bisherigen Grenze und kann auch Rentner mit Kindern treffen, obwohl sie keinen Kinderlosenzuschlag zahlen.
Ob ein Rentner Kinder hat, schützt damit nicht vor jeder Beitragserhöhung. Beim für 2028 geplanten Zuschlag von 0,52 Prozentpunkten für mitversicherte Ehepartner gibt es dagegen Ausnahmen, unter anderem für Partner ab der Regelaltersgrenze und bestimmte häuslich pflegende Angehörige.
Bei Pflegegrad 1 können Hilfen ganz wegfallen
Während die Beitragsänderungen auch ohne eigenen Pflegebedarf greifen können, würden Rentner mit Pflegegrad 1 zu Hause wichtige Hilfen verlieren. Der Regierungsentwurf streicht den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI von 131 Euro monatlich und die Erstattung von bis zu 42 Euro für Verbrauchspflegehilfsmittel nach § 40 Absatz 2 SGB XI. Anerkannte Alltagshilfe und Produkte wie Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel müssten dann anderweitig bezahlt werden, obwohl der Unterstützungsbedarf fortbesteht. Bei vollständiger Nutzung beider Ansprüche fehlen bis zu 173 Euro im Monat, also 2.076 Euro jährlich.
Dieser Wegfall wäre auch für bereits anerkannte Fälle vorgesehen. Geschützt ist zwar die Einstufung gegen eine Verschlechterung allein durch die neuen Begutachtungsregeln, nicht aber jeder daran geknüpfte Leistungsanspruch. Technische Pflegehilfsmittel und Zuschüsse zum Wohnungsumbau sollen dagegen erhalten bleiben.
Wie sich der Verlust von Hilfen mit höheren Rentenabzügen verbindet, zeigt eine Modellrechnung für einen kinderlosen Rentner mit 2.000 Euro unveränderter beitragspflichtiger Monatsrente. Unterstellt sind Pflegegrad 1, häusliche Versorgung, die Pflicht zum Kinderlosenzuschlag und die vollständige Nutzung beider Erstattungsansprüche. Andere Abgaben bleiben unverändert, ergänzende Sozialleistungen sind nicht berücksichtigt.
| Geplante Veränderung | Monatlich | Jährlich |
|---|---|---|
| Zusätzlicher Pflegebeitrag durch höheren Kinderlosenzuschlag | 6 € | 72 € |
| Wegfall von Entlastungsbetrag und Verbrauchspflegehilfsmitteln | bis zu 173 € | bis zu 2.076 € |
| Zusätzliche Beiträge und verlorene Erstattungen zusammen | bis zu 179 € | bis zu 2.148 € |
Die sechs Euro würden unmittelbar bei der Rentenauszahlung fehlen, während die übrige Belastung durch wegfallende Erstattungen entsteht. Soll dieselbe Hilfe weiter genutzt werden, müsste der Rentner sie zusätzlich selbst bezahlen oder eine andere Finanzierung finden. Reicht das Geld dafür nicht, bliebe weniger Unterstützung im Alltag.
Ein Pflegegrad schützt nicht vor neuen Einschränkungen
Anders als bei Pflegegrad 1 soll das Geld für die häusliche Versorgung in Pflegegrad 2 bis 5 teilweise steigen. Das Pflegegeld und die ambulanten Sachleistungen werden dafür in höhere Monatsbudgets überführt, die künftig auch häusliche Ersatzpflege und Verbrauchspflegehilfsmittel abdecken müssen. Muss ein pflegender Angehöriger vorübergehend ersetzt werden, kann dadurch weniger vom Budget für die laufende Pflege übrig bleiben.
Auch die Finanzierung laufender Alltagshilfe würde sich ändern: An die Stelle des bisherigen Entlastungsbetrags tritt ein Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro monatlich. Es darf nur für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden, während Tagespflege und das Ansparen ungenutzter Beträge damit nicht mehr möglich wären.
Für Rentner, die solche Hilfen erstmals benötigen, könnte zudem schon die Anerkennung eines Pflegegrads schwieriger werden. Der Entwurf erhöht die Punktgrenzen für Pflegegrad 1 bis 3 und verändert die Bewertung einzelner Einschränkungen. Bei gleichem Hilfebedarf könnten neue Antragsteller dadurch niedriger eingestuft werden oder ohne Pflegegrad bleiben, während bestehende Einstufungen vor einer Verschlechterung allein durch diese Änderungen geschützt sein sollen.
Steigende Eigenkosten und weniger Rentenzuwachs
Selbst wer seinen Pflegegrad behält, müsste mit steigenden Eigenkosten rechnen, wenn Pflegedienste oder Pflegeheime ihre Preise erhöhen. Die bisher für Januar 2028 vorgesehene Leistungsanhebung nach § 30 SGB XI soll entfallen. Erst ab 2029 ist eine jährliche Anpassung anhand der Kerninflation vorgesehen, begrenzt durch die durchschnittliche Lohnentwicklung. Bis dahin könnten höhere Rechnungen stärker zulasten der Pflegebedürftigen gehen, und auch danach wäre ein vollständiger Ausgleich steigender Pflegekosten nicht garantiert.
Im Heim soll für neue Fälle mit Pflegegrad 1 auch der Zuschuss von monatlich 131 Euro entfallen. Wer ihn bereits 2026 bezogen hat, soll ihn behalten. Dieser Schutz gilt nur für die stationäre Versorgung, nicht für die gestrichenen Erstattungen zu Hause.
Wer einen Angehörigen zu Hause versorgt, um eine Versorgung im Heim zu vermeiden, könnte wiederum bei seiner eigenen Rente verlieren. Altersrentner nach der Regelaltersgrenze sollen keine neuen Rentenansprüche aus der Pflege mehr erwerben können, selbst wenn sie eine Teilrente beziehen. Bisher genügt ein Verzicht auf 0,01 Prozent der Vollrente, damit die Pflegekasse bei erfüllten Voraussetzungen weiter Rentenbeiträge zahlt. Dieser weitere Aufbau würde enden, obwohl die allgemeine Kürzung der Pflege-Rentenbeiträge auf 70 Prozent gestrichen wurde und bereits erworbene Ansprüche bestehen bleiben.
Ob die Einschnitte so kommen, entscheidet sich bei den Beratungen in Bundestag und Bundesrat. Bis zu einer gesetzlichen Änderung gelten die bisherigen Beiträge und Ansprüche, sodass der Kabinettsbeschluss allein weder Erstattungen streicht noch Pflegegrade verändert. Für die weitere Planung zählt deshalb das verabschiedete Gesetz mit seinen Startterminen. Weitere Reformschritte auf Grundlage einer Pflegestrukturkommission sind angekündigt, ihre finanziellen Folgen aber noch offen.