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EM-Rente könnte beginnen, bevor das neue Rentenalter feststeht

Eine EM-Rente kann längst bewilligt sein, bevor das neue Rentenalter für denselben Jahrgang feststeht. Nach den Vorschlägen der Rentenkommission wäre das möglich, warnt die Deutsche Rentenversicherung. Für die Höhe der Rente könnte das entscheidend werden: Die zusätzlich angerechneten Jahre könnten künftig von einer Altersgrenze abhängen, die es beim Beginn der EM-Rente noch nicht gibt. Ob der Gesetzgeber diese Verbindung überhaupt herstellt, ist allerdings offen.

Nach 2031 will die Alterssicherungskommission das reguläre Rentenalter an die Lebenserwartung koppeln. Von zusätzlicher Lebenszeit sollen nach ihrem Modell zwei Drittel auf Arbeit entfallen, ein Drittel auf den Ruhestand. Unter den derzeitigen Annahmen könnte das Rentenalter bis 2041 um etwa ein halbes Jahr steigen. Die jeweils neue Grenze soll mindestens fünf Jahre vor dem regulären Rentenbeginn feststehen. So bliebe Zeit, sich auf den späteren Ruhestand einzustellen.

Bei einem geplanten Rentenbeginn mit 67 Jahren müsste die Grenze spätestens im Alter von 62 bekannt sein. Eine EM-Rente kann zu diesem Zeitpunkt längst laufen.

In einer Stellungnahme vom 4. September 2026 verweist der Bundesvorstand der Rentenversicherung auf die Lücke: EM-Renten beginnen meist mehr als fünf Jahre vor der regulären Altersrente. Eine Frist, die den Rentenbeginn im Alter planbar machen soll, greift für sie zu spät. Ob das Rentenalter grundsätzlich steigen sollte, bewertet der Vorstand dabei ausdrücklich nicht. Sein Einwand betrifft die Berechnung der Renten, die schon vor Bekanntgabe der neuen Grenze beginnen.

Die Jahre im Bescheid

Im Rentenbescheid taucht dafür eine eigene Größe auf: die Zurechnungszeit. Sie gleicht rechnerisch aus, dass wegen der Erkrankung weitere Rentenansprüche aus Arbeit wegfallen. Wie weit diese Zeit reicht, spielt bei der Höhe der Erwerbsminderungsrente mit. Beginnt die Rente 2026, endet die Zurechnungszeit nach geltendem Recht mit 66 Jahren und drei Monaten. Für Rentenzugänge ab 2031 liegt die Grenze bei 67 Jahren.

Wächst das reguläre Rentenalter danach weiter, folgt die Zurechnungszeit nicht automatisch. Ihr gesetzlicher Endpunkt bliebe zunächst bei 67 Jahren. Soll sie künftig ebenfalls länger reichen, braucht es eine eigene Gesetzesänderung. Wie diese aussehen soll, hat die Kommission noch nicht ausgeführt.

Würde die Zurechnungszeit künftig an das reguläre Rentenalter gekoppelt, müsste die Rentenversicherung bei frühen EM-Renten angerechnete Jahre festlegen, obwohl die Altersgrenze für diesen Jahrgang noch offen ist. Wer seine Rente erst später beantragt, träfe womöglich auf eine bereits festgelegte Grenze. Eine spätere Bekanntgabe ändert bereits erlassene Bescheide nicht von selbst. Auch dafür müsste der Gesetzgeber eine Regel schaffen. Der Bundesvorstand bezweifelt, dass unter diesen Umständen für alle neuen Renten eines Jahrgangs dieselbe Altersgrenze zugrunde gelegt werden kann.

Zusätzliche Monate können mehr Entgeltpunkte und damit eine höhere Monatsrente bedeuten. Welche Jahrgänge davon profitieren würden und was bei bereits bewilligten EM-Renten geschähe, lässt sich derzeit nicht beziffern. Der Kommissionsvorschlag enthält weder eine neue Berechnungsregel noch eine Kürzung laufender Renten. Auch die Rentenversicherung nennt keinen Betrag, um den eine EM-Rente steigen oder sinken könnte.

Heute werden neue Ansprüche nach den geltenden Altersgrenzen berechnet. Erst ein Reformgesetz könnte bestimmen, ob das höhere Rentenalter später auch für die Zurechnungszeit zählt. Dann müsste es zugleich beantworten, welches Alter für eine EM-Rente gilt, die bereits vor Bekanntgabe der neuen Grenze begonnen hat.