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Neue Altersrente kann trotz 35 Jahren scheitern

35 Versicherungsjahre und kurz vor der Rente gesundheitlich nicht mehr im bisherigen Beruf einsetzbar – selbst das soll für den neuen Rentenweg nicht automatisch genügen. Ein bekannt gewordener Arbeitsentwurf aus dem Bundesarbeitsministerium zieht die geplante Altersrente für gesundheitlich belastete Beschäftigte deutlich enger, als bislang bekannt war.

Vorgesehen sind ab 1. Januar 2032 mehrere Voraussetzungen gleichzeitig. Neben einer besonderen Wartezeit von 35 Jahren sollen grundsätzlich sieben Jahre Tätigkeit im selben Berufsfeld verlangt werden. Außerdem müsste die Arbeitsunfähigkeit bei Rentenbeginn seit mindestens zwölf Monaten ununterbrochen bestehen und auf derselben Diagnose beruhen. Hinzu kommt eine weitere Einschränkung: Anrechnungszeiten und freiwillige Beiträge sollen für diese besondere 35-Jahres-Grenze nicht mitzählen.

Damit werden genau jene Punkte erstmals konkret, die nach dem Abschlussbericht der Alterssicherungskommission noch offen geblieben waren. renten.net hatte bereits über die geplante neue Härtefallrente berichtet. Bekannt war bislang vor allem die politische Richtung – zwei Jahre früher ohne Abschlag für Menschen, die ihr langjährig ausgeübtes Berufsfeld aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr bewältigen können. Wie streng „langjährig“, „Berufsfeld“ und die gesundheitliche Einschränkung definiert werden sollen, war dagegen offen.

Noch ist daraus kein Rentenanspruch geworden. Das Bundesarbeitsministerium bezeichnete den bekannt gewordenen Text gegenüber dem Handelsblatt als überholten Fachreferatsentwurf vom 21. August 2026. Die politische Hausleitung sei damit noch nicht befasst gewesen, der eigentliche Referentenentwurf werde weiter erarbeitet.

35 Jahre reichen nur, wenn die richtigen Zeiten zusammenkommen

Für die heutige Altersrente für langjährig Versicherte zählt zur Wartezeit von 35 Jahren grundsätzlich eine breite Palette rentenrechtlicher Zeiten. Die Deutsche Rentenversicherung nennt dafür 420 anrechenbare Kalendermonate. Neben Beitragszeiten können dabei auch andere rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt werden.

Auch für die neue Altersrente sollen 35 Jahre verlangt werden – nur würden dafür deutlich weniger Zeiten zählen. Anrechnungszeiten und freiwillige Beiträge sollen nach dem bekannten Entwurfsstand außen vor bleiben. Dadurch kann derselbe Versicherungsverlauf zu einem völlig anderen Ergebnis führen.

Wer beispielsweise 32 Jahre mit für die neue Rente anrechenbaren Beitragszeiten und zusätzlich drei Jahre Anrechnungszeiten vorweisen kann, erreicht nach heutigem Recht grundsätzlich die normale 35-jährige Wartezeit. Für die besondere Wartezeit der neuen Rentenart würden dieselben 35 Kalenderjahre dagegen nicht genügen.

35 Jahre im Versicherungsverlauf wären dann eben nicht automatisch 35 Jahre für diese Rente.

Doch selbst wer diese verschärfte Wartezeit erfüllt, wäre noch nicht am Ziel. In den sieben Jahren unmittelbar vor dem Rentenbeginn soll grundsätzlich durchgehend eine Tätigkeit im selben Berufsfeld ausgeübt worden sein. Nicht derselbe Arbeitgeber oder dieselbe Stellenbezeichnung sollen entscheidend sein, sondern der berufliche Bereich. Ein Wechsel innerhalb desselben Berufsfelds könnte damit unschädlich bleiben, ein Wechsel in einen anderen Bereich den späteren Anspruch dagegen beeinflussen.

Gerade dieser Berufsbezug unterscheidet die geplante Altersrente deutlich von der heutigen Erwerbsminderungsrente. Dort kommt es für die meisten Versicherten grundsätzlich darauf an, wie lange sie noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können – nicht darauf, ob der bisherige Beruf noch ausgeübt werden kann. Bei der neuen Rentenart würde dagegen wieder entscheidend, welches Berufsfeld jemand über Jahre tatsächlich ausgeübt hat.

Auch die Krankheit müsste in ein enges Zeitfenster passen

Zur langen Versicherungsbiografie und zum Berufsfeld kommt nach dem bekannten Entwurf noch eine eng gefasste gesundheitliche Voraussetzung. Bei Rentenbeginn soll die Arbeitsunfähigkeit seit mindestens zwölf Monaten ununterbrochen bestehen und auf derselben Diagnose beruhen.

Gleichzeitig darf sie offenbar frühestens 24 Monate vor dem geplanten Rentenbeginn begonnen haben. Damit entsteht ein ungewöhnlich schmales Fenster: Elf Monate Arbeitsunfähigkeit wären zu wenig. Nach dem beschriebenen Wortlaut könnte aber auch eine Erkrankung problematisch werden, die bereits seit mehr als zwei Jahren ununterbrochen zur Arbeitsunfähigkeit führt.

Genau hier zeigt sich, wie stark sich die geplante Rentenart von der zunächst eher allgemein formulierten politischen Idee entfernen könnte. Die Alterssicherungskommission wollte Menschen im rentennahen Alter schützen, die ihr langjährig ausgeübtes Berufsfeld aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr bewältigen können. Der Arbeitsentwurf übersetzt dieses Ziel nun in mehrere gleichzeitig zu erfüllende Voraussetzungen.

Die Bundesregierung hält grundsätzlich an der Reformrichtung fest. Zugleich soll die bisherige abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren auslaufen. Wie streng der neue gesundheitlich begründete Rentenweg am Ende ausgestaltet wird, entscheidet deshalb darüber, wie groß die Lücke für Beschäftigte tatsächlich ausfällt, die die bisherige Sonderregel künftig nicht mehr nutzen können.

Nach dem derzeit bekannten Modell soll die neue Altersrente bei einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren abschlagsfrei mit 65 beginnen können. Wer die zusätzlichen Voraussetzungen verfehlt und stattdessen die reguläre Altersrente nach 35 Jahren bereits mit 65 beansprucht, müsste nach der vorgesehenen Systematik mit einem vorgezogenen Rentenbeginn und entsprechenden Abschlägen rechnen.

Noch gilt davon nichts. Erst der offizielle Referentenentwurf wird zeigen, ob die sieben Jahre im selben Berufsfeld, die engere 35-jährige Wartezeit und das Krankheitsfenster tatsächlich Teil der Reform bleiben. Genau an diesen drei Punkten entscheidet sich, ob aus der angekündigten Schutzrente ein breiter Auffangweg wird – oder eine Rentenart, die nur ein vergleichsweise kleiner Kreis überhaupt erreichen kann.