Knapp 15.000 Euro Witwenrente soll eine Frau zurückzahlen, obwohl die Rentenversicherung eigenes Mitverschulden eingeräumt hatte. Ihre Beschwerde beim Bundessozialgericht scheiterte, sodass das für sie nachteilige Urteil bestehen blieb. Im Streit stand eine unterlassene Mitteilung über die eigene Altersrente.
Mit Beschluss vom 31. März 2026 verwarf das Bundessozialgericht (BSG) die Beschwerde als unzulässig, Aktenzeichen B 5 R 138/25 B. Die Witwe hatte nicht ausreichend begründet, warum das Urteil der Vorinstanz in einer Revision rechtlich überprüft werden sollte. Sie berief sich auf eine grundsätzliche Bedeutung des Falls. Dafür hätte sie eine über ihren Einzelfall hinausgehende, noch klärungsbedürftige Rechtsfrage darlegen müssen. Das BSG prüfte die Rückforderung deshalb nicht noch einmal vollständig in der Sache.
Die Angabe im Antrag schützte sie nicht
Die Frau bezog seit 1998 Witwenrente. Wegen der Anrechnung ihrer Altersrente verlangte die Rentenversicherung 14.909,61 Euro zurück und hob die Bewilligung rückwirkend ab August 2001 auf. In ihrer Beschwerde argumentierte die Witwe, beide Renten stammten vom selben Träger. Ihre Witwenrente habe sie im Antrag auf Altersrente angegeben.
Nach den im BSG-Beschluss wiedergegebenen Feststellungen des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen hatte sie den Altersrentenbezug jedoch grob fahrlässig nicht der zuständigen Stelle für die Witwenrente gemeldet. Der Bewilligungsbescheid habe verständlich auf diese Pflicht hingewiesen. Das LSG stellte zudem fest, dass sie gesundheitlich und intellektuell in der Lage war, die Hinweise zu verstehen. Mit Urteil vom 11. September 2025 wies es ihre Klage ab, Aktenzeichen L 1 R 321/22. Zuvor war sie vor dem Sozialgericht Hannover erfolgreich gewesen.
Eigenes Mitverschulden der Behörde kann nach der vom BSG erläuterten Rechtsprechung allerdings eine besondere Abwägung erfordern. Ob ein solcher Ausnahmefall überhaupt vorlag, ließ das LSG offen. Die Rentenversicherung hatte jedenfalls im Widerspruchsverfahren abgewogen und dabei ihren eigenen Beitrag berücksichtigt. Das LSG hielt diese Entscheidung für fehlerfrei. Ein vollständiger Verzicht auf die Forderung folgte daraus nicht.
Welche Meldung erforderlich ist
Hinter dieser Meldepflicht steht § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I. Wer eine Sozialleistung erhält, muss erhebliche Änderungen unverzüglich mitteilen. Bei einer Hinterbliebenenrente gehört dazu eine neu hinzukommende eigene Altersrente. Die Mitteilung sollte deshalb ausdrücklich der laufenden Witwen- oder Witwerrente zugeordnet werden und Rentenbeginn sowie Rentenhöhe nennen.
Wird eine solche Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, kann die Rentenversicherung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X auch für die Vergangenheit eingreifen. Sie ändert dann den bisherigen Rentenbescheid rückwirkend. Soweit die Bewilligung aufgehoben wurde, sieht § 50 Abs. 1 SGB X die Erstattung bereits gezahlter Leistungen vor. Eine unveränderte Überweisung ist deshalb keine verlässliche Bestätigung, dass die Berechnung stimmt.
Welche Angabe im Bescheid zählt
Für andere Bezieher einer Hinterbliebenenrente beginnt die Prüfung daher beim Bescheid über die neu bewilligte Altersrente. Der dort genannte Rentenbeginn und Bruttobetrag müssen mit den Angaben verglichen werden, die der Berechnung der Witwenrente zugrunde liegen. In deren Berechnungsunterlagen ist zu prüfen, ob die eigene Altersrente als Einkommen berücksichtigt wurde. Fehlt sie dort, sollte die Rentenversicherung den Sachverhalt klären. Die Mitteilung und der Nachweis über ihren Eingang sollten zusammen mit beiden Rentenbescheiden aufbewahrt werden.
Ob Witwenrente und eigene Rente zusammen zu einer Kürzung führen, entscheidet sich nicht allein am überwiesenen Betrag. Nach § 18b SGB IV wird zunächst ein pauschales Nettoeinkommen ermittelt. Erst soweit das maßgebliche Einkommen den persönlichen Freibetrag übersteigt, werden nach § 97 Abs. 2 SGB VI davon 40 Prozent angerechnet. Eine neue Altersrente muss also gemeldet werden, auch wenn die spätere Berechnung keine Kürzung ergibt.
Für den Widerspruch bleibt meist ein Monat
Ist bereits ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid angekommen, sind insbesondere Zeitraum, angesetztes Einkommen und die Begründung für den Verschuldensvorwurf zu kontrollieren. Frühere Mitteilungen und Eingangsbestätigungen helfen dabei, den tatsächlichen Informationsstand nachzuvollziehen. Der BSG-Beschluss macht aus der unterlassenen Meldung keinen Automatismus für alle vergleichbaren Fälle. Ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, hängt auch davon ab, was ein Betroffener nach seinen persönlichen Fähigkeiten erkennen konnte.
Für den Widerspruch gegen den Rentenbescheid bleibt bei Bekanntgabe in Deutschland grundsätzlich ein Monat nach der Bekanntgabe, § 84 SGG. Maßgeblich ist nicht einfach das aufgedruckte Bescheiddatum. Ist die Zeit knapp, kann zunächst fristwahrend Widerspruch eingelegt und die Begründung nachgereicht werden. Die zuständige Stelle und die zulässigen Übermittlungswege stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung.