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Rente mit 63 bleibt vorerst bestehen

Für Beschäftigte kurz vor dem Ruhestand verlängert sich das Warten auf Klarheit über die künftigen Altersgrenzen. Bundeskanzler Friedrich Merz will den Rentenentwurf zwar noch 2026 ins Kabinett bringen, der Bundestag soll aber erst im ersten Quartal 2027 entscheiden. An den heutigen Rentenwegen ändert diese Ankündigung zunächst nichts. Offen bleibt dennoch, welche Jahrgänge später vom geplanten Ende der abschlagsfreien Frührente oder einer höheren Altersgrenze betroffen wären.

Neuer Zeitplan ist noch kein festes Reformdatum

Seinen Fahrplan bekräftigte Merz am Dienstag beim Deutschen Arbeitgebertag in Berlin. Der Entwurf soll möglichst noch vor dem Kabinettsbeschluss mit den Bundestagsfraktionen und den Ländern abgestimmt werden. Den endgültigen Beschluss des Bundestags erwartet der Kanzler dann innerhalb der ersten drei Monate des Jahres 2027.

Damit steht allerdings nur das politische Ziel, nicht der Termin für eine fertige Reform. Einen endgültigen Gesetzentwurf gibt es noch nicht, und im parlamentarischen Verfahren können sich Inhalt und Zeitplan weiter verändern. Der neue Bundesarbeitsminister Alexander Schweitzer hat sein Amt am 13. Oktober übernommen. Er muss nun einen Entwurf vorlegen, der innerhalb der Koalition mehrheitsfähig ist und anschließend Bundestag und Bundesrat passiert.

Gerade für rentennahe Jahrgänge liegt darin die eigentliche Unsicherheit. Ein Bundestagsbeschluss im Frühjahr sagt noch nicht, wann das Gesetz in Kraft tritt und welche Geburtsjahrgänge durch Übergangsregeln geschützt werden. Beides lässt sich erst beurteilen, wenn konkrete Vorschriften auf dem Tisch liegen.

Bei der Rente mit 63 geht es um zwei verschiedene Rentenwege

Der größte Konflikt betrifft die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Nach 45 anrechenbaren Jahren ermöglicht sie einen früheren Rentenbeginn ohne Abschläge. Die Rentenkommission empfiehlt, diesen Zugang abzuschaffen, während Merz die heutige Regelung für ungerecht und finanziell nicht mehr tragfähig hält. Gesundheitlich stark belastete Beschäftigte sollen dafür einen vereinfachten Weg in die Rente erhalten. Dieser Ersatz wäre jedoch an eine individuelle Gesundheitsprüfung gebunden und stünde nicht automatisch allen heutigen Berechtigten offen.

Daneben steht die Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Jahren. Sie kann derzeit ab 63 mit dauerhaften Abschlägen beginnen. Die Kommission will diese Untergrenze zunächst auf 64 Jahre anheben und später mit der Regelaltersgrenze weiter steigen lassen. Das wäre eine zweite Verschärfung und nicht nur eine Folge der geplanten Abschaffung nach 45 Jahren.

Welche dieser Empfehlungen tatsächlich Gesetz wird, muss die Koalition noch festlegen. Ebenso offen ist, wie lange der Ausstieg aus der abschlagsfreien Rente dauern soll und für wen Übergangs- oder Härtefallregeln gelten. Ein früherer Rentenantrag lässt sich aus dem angekündigten Zeitplan deshalb nicht pauschal ableiten. Entscheidend wären der persönliche Rentenbeginn und der Stichtag, den das spätere Gesetz nennt.

Rentenbeginnrechner

Diese Altersgrenzen gelten weiterhin

Aktuell können besonders langjährig Versicherte mit 45 anrechenbaren Jahren weiterhin früher und ohne Abschlag in Altersrente gehen. Der geläufige Name Rente mit 63 ist inzwischen missverständlich, weil dieses Eintrittsalter nur für vor 1953 Geborene galt. Für die Jahrgänge von 1953 bis 1963 steigt die Grenze schrittweise an. Wer 1964 oder später geboren wurde, erreicht sie mit 65 Jahren. Noch früher lässt sich diese Rentenart auch gegen Abschläge nicht beziehen.

Bei der Rente nach 35 Versicherungsjahren ist ein Beginn ab 63 dagegen weiterhin möglich. Pro Monat vor der regulären Altersgrenze werden 0,3 Prozent abgezogen. Bei vier Jahren summiert sich der dauerhafte Abschlag daher auf 14,4 Prozent, während die Rente nach 45 Jahren gar nicht vor der maßgeblichen Altersgrenze beginnen kann.

Wer Anfang 2027 in Rente gehen möchte, sollte deshalb nicht auf die Reform warten, sondern zunächst nach geltendem Recht planen. Dazu gehören ein vollständiger Versicherungsverlauf, die Klärung fehlender Zeiten und der Vergleich der erreichbaren Rentenarten. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, den Antrag rund drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn zu stellen. Sobald ein Gesetzentwurf vorliegt, lässt sich zusätzlich prüfen, ob der eigene Jahrgang von den neuen Altersgrenzen oder den geplanten Übergangsregeln erfasst werden könnte.