Die Bundesregierung will die Einkommensteuer 2027 senken, unterm Strich um 1,55 Milliarden Euro. So steht es im Entwurf für das Einkommensteuerreformgesetz 2027, den sie am 28. September an den Bundestag geschickt hat. Beschäftigte und Familien bekommen dabei spürbar mehr. Bei Rentnern kommt im Kern nur der höhere Grundfreibetrag an, und der steigt so wenig wie seit 2015 nicht mehr. Weil die Rente im Juli 2027 kräftig zulegen soll, zahlen viele Rentner 2027 trotzdem mehr Steuern als in diesem Jahr, manche sogar zum ersten Mal.
Was Beschäftigte bekommen und Rentner nicht
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag steigt von 1.230 Euro auf 1.430 Euro. Diesen Betrag zieht das Finanzamt bei Beschäftigten automatisch als Werbungskosten ab. Bei Renten gibt es ebenfalls einen solchen Pauschbetrag, er bleibt aber bei 102 Euro. Diese Summe gilt unverändert seit der Euro-Umstellung 2002, sie ist schlicht der umgerechnete alte Betrag von 200 D-Mark. Familien profitieren zusätzlich von einem höheren Kindergeld und höheren Kinderfreibeträgen.
Eine Kürzung trifft dagegen auch Rentner mit eigenem Haus oder eigener Wohnung. Handwerkerrechnungen mindern die Steuer künftig nur noch um 15 statt 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens um 900 statt 1.200 Euro im Jahr.
Der Freibetrag wächst langsamer als Preise, Löhne und Renten
Bis zur Höhe des Grundfreibetrags bleibt das zu versteuernde Einkommen steuerfrei. Laut Regierungsentwurf zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 soll er von 12.348 Euro auf 12.564 Euro steigen, also um 216 Euro oder 1,75 Prozent. Wie klein das ist, zeigt der Blick zurück: Laut der Datensammlung zur Steuerpolitik des Bundesfinanzministeriums stieg der Freibetrag zuletzt 2015 langsamer, damals um 1,41 Prozent.
Alle anderen Größen legen deutlich stärker zu. Die Bundesbank erwartet für 2027 eine Inflation von 2,7 Prozent. Die Deutsche Rentenversicherung geht in ihrer Frühjahrsfinanzschätzung 2026 von 3,2 Prozent höheren Löhnen und einer Rentenanpassung von 4,4 Prozent zum 1. Juli 2027 aus.
Die Regierung begründet die knappe Anhebung mit dem Existenzminimumbericht, der im Herbst erscheinen soll. Er legt fest, welches Einkommen mindestens steuerfrei bleiben muss. Der Entwurf hebt den Freibetrag genau auf diese Untergrenze. Einen Ausgleich für die Inflation darüber hinaus gibt es nicht.
Auch die Stufen des Steuertarifs rücken kaum mit. In der ersten Stufe steigt der Steuersatz von 14 auf rund 24 Prozent, und diese Stufe endet weiter bei 17.799 Euro. Weil der Freibetrag darunter wächst, wird sie schmaler und der Steuersatz klettert darin schneller. Die Schwelle zum Spitzensteuersatz von 42 Prozent steigt nur um gut 1 Prozent auf 70.600 Euro. In den Vorjahren hatte der Gesetzgeber diese Grenzen jeweils mit angehoben, um die kalte Progression auszugleichen. So heißt der Effekt, dass man mehr Steuern zahlt, obwohl die Erhöhung nur die gestiegenen Preise auffängt.
Warum jede Rentenerhöhung voll steuerpflichtig ist
Rentner trifft das stärker als andere, weil bei ihnen ein zweiter Mechanismus hinzukommt. Ein Teil der gesetzlichen Rente bleibt dauerhaft steuerfrei. Das Finanzamt legt diesen Betrag nach dem Rentenbeginn einmal in Euro fest, danach bleibt er gleich. Jede spätere Rentenerhöhung landet deshalb komplett im steuerpflichtigen Teil.
Ein Beispiel: Eine Rentnerin bekam bis Juni 2026 eine Bruttorente von 1.800 Euro im Monat, ihr steuerfreier Rententeil liegt bei 5.400 Euro im Jahr. 2027 zahlt die Rentenversicherung die Erhöhung vom Juli 2026 erstmals zwölf Monate lang, ab Juli kommen die erwarteten 4,4 Prozent dazu. Ihre Jahresrente wächst dadurch um 953 Euro oder 4,3 Prozent. Der steuerpflichtige Teil wächst aber um 5,7 Prozent, weil der Freibetrag stehen bleibt. Dem stehen 1,75 Prozent mehr Grundfreibetrag gegenüber.
Wer 2027 neu in Rente geht, muss nach geltendem Recht 84,5 Prozent seiner gesetzlichen Rente versteuern. Das gilt nur für diesen Jahrgang und ändert an bestehenden Renten nichts.
Was das Rentenplus 2027 an Steuer kostet
Die folgende Tabelle zeigt drei vereinfachte Fälle. Die letzte Spalte vergleicht die Steuer laut Entwurf mit einem Tarif, bei dem Grundfreibetrag und alle Tarifstufen vollständig um die erwarteten 2,7 Prozent Inflation angehoben würden.
| Monatsrente bis Juni 2026 | Fester steuerfreier Rententeil | Rentenplus 2027 im Jahr | Steuer 2026 | Steuer 2027 laut Entwurf | Aufschlag wegen fehlendem Inflationsausgleich |
|---|---|---|---|---|---|
| 1.600 € | 4.800 € | 847 € | 0 € | 61 € | 18 € |
| 1.800 € | 5.400 € | 953 € | 221 € | 330 € | 24 € |
| 2.000 € | 5.800 € | 1.059 € | 540 € | 692 € | 34 € |
Annahmen: alleinstehend, nur gesetzliche Rente, Rentenerhöhung um 4,24 Prozent im Juli 2026 und um 4,4 Prozent im Juli 2027, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von rund 12 Prozent der Rente, Werbungskosten- und Sonderausgaben-Pauschbetrag, keine Kirchensteuer.
Im ersten Fall fällt 2027 erstmals Einkommensteuer an. In allen drei Fällen entsteht der größte Teil der Mehrsteuer, weil die Rente steigt und der steuerfreie Rententeil fest bleibt. Das wäre auch bei einem großzügigeren Grundfreibetrag so. Die knappe Anpassung kostet zusätzlich 18 bis 34 Euro im Jahr. Das ist kein großer Betrag. Er fällt aber jedes Jahr wieder an, solange der Tarif nicht nachgezogen wird, und für die Stufengrenzen sieht der Entwurf auch 2028 keine Anhebung vor.
Wann du auf deine Rente Steuern zahlen musst
Für 2028 plant die Regierung einen größeren Schritt
Der Entwurf enthält bereits die Werte für 2028. Dann soll der Grundfreibetrag um 336 Euro auf 12.900 Euro steigen, ein Plus von 2,67 Prozent. Die Bundesbank erwartet für 2028 eine Inflation von 1,9 Prozent. Beim Freibetrag holt der Staat also 2028 einen Teil nach, die Grenzen der Tarifstufen bleiben aber auch dann unverändert.
Beschlossen ist noch nichts. Bundestag und Bundesrat müssen zustimmen, und der Existenzminimumbericht kann die Zahlen noch verschieben. Auch die 4,4 Prozent Rentenplus sind eine Schätzung, die genaue Anpassung steht erst im Frühjahr 2027 fest.
Wichtig für Rentner nahe der Grenze: Ob eine Steuererklärung Pflicht ist, hängt am Gesamtbetrag der Einkünfte, also am steuerpflichtigen Rententeil vor Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Liegt er über dem Grundfreibetrag, verlangt das Finanzamt eine Erklärung, auch wenn am Ende keine Steuer herauskommt.