Pflegegeld gibt es ab Pflegegrad 2, wenn die Pflege zu Hause durch Angehörige, Freunde oder andere private Pflegepersonen sichergestellt wird. 2026 beträgt es je nach Pflegegrad zwischen 347 und 990 Euro im Monat.
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Das Pflegegeld gehört der pflegebedürftigen Person. Sie kann es als Anerkennung an die Pflegeperson weitergeben. Ein Angehöriger hat aber keinen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihm der volle Betrag ausgezahlt wird.
Pflegegeld 2026 Höhe und Voraussetzungen
| Pflegegrad | Pflegegeld pro Monat | Pflegegeld pro Jahr |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | kein Anspruch | kein Anspruch |
| Pflegegrad 2 | 347 € | 4.164 € |
| Pflegegrad 3 | 599 € | 7.188 € |
| Pflegegrad 4 | 800 € | 9.600 € |
| Pflegegrad 5 | 990 € | 11.880 € |
Die Jahreswerte entstehen durch die Multiplikation mit zwölf Monaten. Wird der Pflegegrad erst im laufenden Jahr festgestellt, hängt die tatsächliche Auszahlung vom Leistungsbeginn ab.
Häusliche Pflege muss gesichert sein
Vorausgesetzt wird mindestens Pflegegrad 2 und eine Versorgung in der eigenen Wohnung, im Haushalt von Angehörigen oder in einer geeigneten ambulanten Wohnform. Wer dauerhaft vollstationär im Pflegeheim lebt, erhält kein Pflegegeld zusätzlich zum stationären Leistungsbetrag.
Private Pflege kann durch pflegende Angehörige, Freunde oder andere Personen erfolgen. Die Pflegekasse schreibt nicht vor, dass das Geld vollständig weitergegeben werden muss. Trotzdem muss die erforderliche Körperpflege, Betreuung und Haushaltsführung tatsächlich organisiert sein.
Kein eigener Lohnanspruch der Pflegeperson
Rechtlicher Empfänger bleibt die pflegebedürftige Person. Sie kann Pflegegeld als Anerkennung weitergeben, doch dadurch entsteht kein Arbeitsverhältnis und kein gesetzlicher Anspruch des Angehörigen auf den vollen Betrag.
Rentenbeiträge für die Pflegeperson sind eine getrennte Leistung. Sie hängen von Pflegezeit, Erwerbsarbeit, Pflegegrad und Versorgungsform ab und werden direkt an die Rentenversicherung gezahlt.
Antrag und Auszahlung
Pflegegeld mit den Pflegeleistungen beantragen
Der Antrag auf Pflegeleistungen geht an die Pflegekasse. Nach Zuerkennung des Pflegegrads kann Pflegegeld als Versorgungsform gewählt werden. Wer bereits einen Pflegedienst nutzt, sollte mitteilen, ob reine Sachleistung oder eine Kombinationsleistung gewünscht ist.
Der Antragstag zählt. Wer noch keinen Pflegegrad hat, sollte deshalb nicht warten, bis alle Unterlagen vollständig sind. Ein formloser Antrag genügt für den Start des Verfahrens.
Geld geht auf das benannte Konto
Ausgezahlt wird auf das bei der Pflegekasse hinterlegte Konto. Eine direkte Überweisung an die Pflegeperson ist möglich, wenn dies entsprechend vereinbart und von der pflegebedürftigen Person veranlasst wird. Bei einer Kombinationsleistung kann sich die Auszahlung verzögern, weil zunächst die Abrechnung des Pflegedienstes feststehen muss.
Pflegegeld mit einem Pflegedienst verbinden
Prozentregel statt freier Restbetrag
Nutzt ein Pflegedienst einen Teil des Sachleistungsbudgets, sinkt das Pflegegeld um denselben Prozentsatz. Ein nicht verbrauchter Eurobetrag wird also nicht eins zu eins ausgezahlt.
| Verbrauch Sachleistungsbudget | Verbleibendes Pflegegeld |
|---|---|
| 0 % | 100 % |
| 25 % | 75 % |
| 50 % | 50 % |
| 75 % | 25 % |
| 100 % | 0 % |
Bei Pflegegrad 3 und einem Verbrauch von 50 Prozent bleiben beispielsweise 299,50 Euro Pflegegeld. Die komplette Berechnung für alle Pflegegrade zeigt die Seite zur Kombinationsleistung.
Umwandlungsanspruch ebenfalls berücksichtigen
Bis zu 40 Prozent eines ungenutzten Sachleistungsbudgets können für anerkannte Alltagsangebote umgewandelt werden. Auch dieser Betrag gilt als verbrauchte Sachleistung und reduziert das Pflegegeld. Der Entlastungsbetrag von 131 Euro bleibt dagegen zusätzlich und führt zu keiner Kürzung.
Beratungsbesuch ist Pflicht
Bei ausschließlichem Pflegegeldbezug muss einmal pro Halbjahr ein Beratungsbesuch in der eigenen Häuslichkeit stattfinden. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5 dürfen freiwillig vierteljährlich Beratung abrufen.
Der Besuch soll die Qualität der Versorgung sichern und praktische Hilfe vermitteln. Wiederholtes Versäumen kann zunächst zur Kürzung und später zum Entzug des Pflegegelds führen. Termine sollten daher mit ausreichendem Vorlauf gebucht werden.
Wann die Zahlung gekürzt oder unterbrochen wird
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Während einer tageweisen Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege wird ein bisher bezogenes Pflegegeld grundsätzlich bis zu acht Wochen je Kalenderjahr zur Hälfte weitergezahlt. Für den ersten und letzten Tag einer tageweisen Maßnahme gelten Besonderheiten, sodass eine konkrete Abrechnung leicht vom pauschalen Monatswert abweichen kann.
Bei stundenweiser Verhinderungspflege von weniger als acht Stunden am Tag bleibt das Pflegegeld grundsätzlich ungekürzt.
Krankenhaus, Reha und Auslandsaufenthalt
Bei stationärer Krankenhausbehandlung oder Rehabilitation wird Pflegegeld für einen begrenzten Zeitraum weitergezahlt. Seit 2026 gelten in mehreren Ruhensregelungen einheitliche Zeiträume von bis zu acht Wochen. Bei längeren Aufenthalten ruht der Anspruch grundsätzlich, sofern keine besondere Ausnahme greift.
Auch bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt kann Pflegegeld bis zu acht Wochen im Kalenderjahr weiterlaufen. Für dauerhaftes Leben im Ausland gelten je nach Staat und Leistungsart andere Regeln, die vor dem Umzug mit der Pflegekasse geklärt werden sollten.
Pflegeheim, Tod und geänderter Pflegegrad
Mit dem dauerhaften Einzug in ein vollstationäres Pflegeheim endet das Pflegegeld, weil dann die stationäre Leistung greift. Im Sterbemonat wird das Pflegegeld grundsätzlich bis zum Monatsende gezahlt.
Eine Höherstufung erhöht das Pflegegeld ab dem maßgeblichen Leistungsbeginn, eine Herabstufung senkt oder beendet es. Bescheid und Datum sollten deshalb genau geprüft werden. Die aktuellen Beträge und weitere Regeln nennt die offizielle Pflegegeld-Übersicht.
Wird die Versorgung dauerhaft stationär, endet das Pflegegeld. Vor dem Umzug in ein Pflegeheim helfen die Seiten zu Pflegeheim-Kosten und Eigenanteil bei der finanziellen Planung.
Beratungsbesuch und Höherstufung auseinanderhalten
Bei ausschließlichem Pflegegeldbezug ist der halbjährliche Beratungsbesuch ab Pflegegrad 2 verpflichtend. Die Seite zur Pflegeberatung erklärt, welcher Termin als Pflichtbesuch zählt, wann Video möglich ist und welche Folgen ein versäumter Nachweis haben kann.
Reicht der Betrag wegen eines dauerhaft gestiegenen Hilfebedarfs nicht mehr, führt das nicht automatisch zu mehr Pflegegeld. Zuerst muss ein höherer Pflegegrad festgestellt werden. Welche Veränderungen dafür zählen und wie du sie belegst, behandelt Pflegegrad erhöhen.