Vollständige Befreiung oder eine Ermäßigung um die Hälfte richten sich nicht nach dem GdB allein. Entscheidend sind bestimmte Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis. H, Bl oder aG ermöglichen grundsätzlich die volle Befreiung, G oder Gl die Ermäßigung um 50 Prozent.
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Begünstigt wird nur ein Fahrzeug. Es muss auf die schwerbehinderte Person zugelassen sein und darf nicht beliebig für fremde oder gewerbliche Zwecke genutzt werden. Den Vorteil gewährt das Hauptzollamt erst nach einem Antrag.
Welche Merkzeichen welchen Vorteil bringen
| Merkzeichen | Vergünstigung bei der Kfz-Steuer | Verhältnis zur Freifahrt |
|---|---|---|
| H | 100 % Befreiung | Freifahrt grundsätzlich zusätzlich möglich |
| Bl | 100 % Befreiung | Freifahrt grundsätzlich zusätzlich möglich |
| aG | 100 % Befreiung | Freifahrt grundsätzlich zusätzlich möglich |
| G | 50 % Ermäßigung | Wahlrecht statt Freifahrt mit Wertmarke |
| Gl | 50 % Ermäßigung | Wahlrecht statt Freifahrt mit Wertmarke |
| GdB 50 ohne passendes Merkzeichen | keine Vergünstigung | keine Freifahrt allein wegen des GdB |
Ein GdB von 50, 80 oder 100 reicht ohne passendes Merkzeichen nicht. Für die volle Befreiung kommen Merkzeichen H, Bl oder aG infrage. Die hälftige Ermäßigung knüpft an G oder Gl an.
Vollständige Befreiung bei H, Bl oder aG
Mit H, Bl oder aG kann die Kraftfahrzeugsteuer für das begünstigte Fahrzeug vollständig entfallen. Anders als bei der hälftigen Ermäßigung muss die kostenlose oder entgeltliche Freifahrt im Nahverkehr dafür grundsätzlich nicht aufgegeben werden.
Die Steuerbefreiung gilt nicht automatisch ab Ausstellung des Ausweises. Sie muss beim zuständigen Hauptzollamt beantragt und durch Ausweis, Beiblatt oder Feststellungsunterlagen nachgewiesen werden. Der genaue Beginn richtet sich nach Antrag, erfüllten Voraussetzungen und dem steuerlichen Verfahren.
Hälftige Ermäßigung bei G oder Gl
Bei G oder Gl kann die Steuer um 50 Prozent sinken. Dafür darf das Recht auf unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr nicht gleichzeitig genutzt werden. Wer die Steuerermäßigung wählt, verzichtet für diesen Zeitraum auf die Wertmarke und damit auf die Freifahrt.
Das Wahlrecht sollte anhand der tatsächlichen Kosten entschieden werden. Bei geringer jährlicher Kfz-Steuer kann die Wertmarke günstiger sein. Bei einem Fahrzeug mit hoher Steuer kann die Ermäßigung stärker entlasten. Mobilitätsbedarf, regionale Verkehrsangebote und Nutzungsdauer gehören ebenfalls in den Vergleich.
| Jährliche Kfz-Steuer | Ersparnis bei 50 % | Vergleich zur 12-Monats-Wertmarke |
|---|---|---|
| 160 € | 80 € | Wertmarke kann finanziell günstiger sein |
| 240 € | 120 € | Steuerermäßigung liegt über 104 € |
| 400 € | 200 € | Steuerermäßigung deutlich höher |
Der Vergleich berücksichtigt nur die unmittelbaren Beträge. Ob öffentliche Verkehrsmittel im Alltag tatsächlich nutzbar sind, kann wichtiger sein als eine geringe Differenz. Ein Wechsel des Wahlrechts ist möglich, muss aber mit Zoll und der für die Wertmarke zuständigen Behörde abgestimmt werden.
Welches Fahrzeug begünstigt werden kann
Die Vergünstigung gilt nur für ein Kraftfahrzeug und setzt grundsätzlich voraus, dass es auf die schwerbehinderte Person zugelassen ist. Das kann auch bei einem minderjährigen Kind mit Schwerbehinderung möglich sein. Entscheidend ist, dass das Fahrzeug den gesetzlich begünstigten Zwecken dient.
Ein zweites Auto erhält keine parallele Befreiung. Beim Fahrzeugwechsel muss die Vergünstigung auf das neue Fahrzeug übertragen werden. Verkauf, Abmeldung oder Umschreibung sollten dem Hauptzollamt zeitnah mitgeteilt werden, damit keine falsche Steuerfestsetzung entsteht.
Wer das Auto fahren darf
Die schwerbehinderte Person muss nicht selbst fahren. Angehörige, Assistenzpersonen oder andere Fahrer dürfen das Fahrzeug nutzen, wenn die Fahrt der Beförderung der begünstigten Person oder ihrer Haushaltsführung dient. Einkaufen, Arzttermine oder das Abholen notwendiger Medikamente können dazu gehören.
Reine Privatfahrten eines Angehörigen ohne Bezug zur schwerbehinderten Person sind nicht begünstigt. Ob die Person bei jeder einzelnen Fahrt im Auto sitzen muss, hängt daher vom Zweck ab. Entscheidend ist nicht der Fahrer, sondern wem und welchem Haushalt die Fahrt dient.
Welche Nutzung ausgeschlossen ist
Entgeltliche Beförderung von Personen, gewerblicher Warentransport oder sonstige fremde Erwerbszwecke sind mit der Steuervergünstigung grundsätzlich nicht vereinbar. Auch eine dauerhafte Überlassung an ein Familienmitglied für dessen Arbeitsweg kann problematisch sein, wenn kein Bezug zur Haushaltsführung der begünstigten Person besteht.
Zweckwidrige Nutzung kann eine Nachversteuerung auslösen. Vor längeren oder ungewöhnlichen Nutzungen ist eine schriftliche Klärung mit dem Hauptzollamt sicherer als eine nachträgliche Diskussion über einzelne Fahrten.
So wird die Vergünstigung beantragt
Zuständig ist das Hauptzollamt. Der Antrag kann über die Informationen und Online-Dienste des Zolls zur Kraftfahrzeugsteuer vorbereitet werden. Regelmäßig werden Zulassungsbescheinigung Teil I, Schwerbehindertenausweis und gegebenenfalls das Beiblatt benötigt.
Bei G oder Gl muss das Wahlrecht zur Wertmarke eindeutig dokumentiert werden. Liegt noch eine gültige Wertmarke vor, kann die hälftige Steuerermäßigung nicht einfach parallel beginnen. Bei H, Bl oder aG ist die Kombination mit der Freifahrt dagegen grundsätzlich möglich.
Änderungen sofort mitteilen
Entfallen Merkzeichen, wird der GdB neu festgestellt oder ändert sich die Fahrzeugzulassung, kann die Vergünstigung enden. Auch eine Neuausstellung oder Verlängerung des Schwerbehindertenausweises sollte genutzt werden, um die zugrunde liegenden Nachweise zu prüfen.
Wurde ein erforderliches Merkzeichen abgelehnt, kann ein Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid auch für die Kfz-Steuer wichtig sein. Eine später eingetretene erhebliche Verschlechterung wird über einen Antrag auf Neufeststellung von GdB und Merkzeichen geltend gemacht.
Parkausweis und Kfz-Steuer sind getrennt
Eine Steuerbefreiung erlaubt nicht automatisch das Parken auf Behindertenparkplätzen. Dafür ist ein eigener blauer oder orangefarbener Parkausweis erforderlich. Umgekehrt führt ein orangefarbener Parkausweis nicht automatisch zu einer Steuervergünstigung.
Auch Versicherungsbeitrag, Kaufpreis, Umsatzsteuer und laufende Betriebskosten werden durch die Kfz-Steuerbefreiung nicht ermäßigt. Manche Versicherer gewähren eigene Rabatte, dazu besteht aber kein allgemeiner gesetzlicher Anspruch.
Drei typische Entscheidungen
G und ein eher niedrig besteuertes Auto
Liegt die Jahressteuer beispielsweise bei 160 Euro, spart die Ermäßigung 80 Euro. Eine Jahreswertmarke kann finanziell ähnlich oder günstiger sein und zusätzlich Mobilität im öffentlichen Nahverkehr ermöglichen. Die regionale Nutzbarkeit entscheidet mit.
aG mit regelmäßiger Autonutzung
Bei aG kann die vollständige Steuerbefreiung zusammen mit der Freifahrt möglich sein. Zusätzlich besteht regelmäßig Zugang zum blauen Parkausweis. Jedes Recht benötigt dennoch seinen eigenen Antrag und Nachweis.
Fahrzeug wird überwiegend von Angehörigen genutzt
Fahrten bleiben begünstigt, wenn sie der Beförderung oder Haushaltsführung der schwerbehinderten Person dienen. Überwiegen dagegen private oder berufliche Zwecke des Angehörigen, ist die Steuervergünstigung gefährdet. Fahrtenbuch oder klare Dokumentation können bei gemischter Nutzung Streit vermeiden.