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Erziehungsrente: Anspruch nach dem Tod des Ex-Partners

Stirbt ein geschiedener Elternteil, gibt es für den früheren Ehepartner normalerweise keine Witwenrente. Wer ein Kind erzieht, kann stattdessen eine Erziehungsrente aus dem eigenen Rentenkonto erhalten. Entscheidend sind deshalb nicht die Rentenansprüche des Verstorbenen, sondern deine eigenen Versicherungszeiten.

Die Erziehungsrente soll den weggefallenen Unterhalt auffangen und eine stärkere Betreuung des Kindes ermöglichen. Sie wird nur auf Antrag gezahlt, kann durch eigenes Einkommen gekürzt werden und endet spätestens mit dem Erreichen deiner Regelaltersgrenze.

Die schnelle Einordnung

Deine SituationWas grundsätzlich gilt
Deine Ehe wurde nach dem 30. Juni 1977 geschieden und der Ex-Partner ist gestorbenEine Erziehungsrente kann infrage kommen, wenn du ein anspruchsbegründendes Kind erziehst
Du warst nie mit dem verstorbenen Elternteil verheiratetEine Erziehungsrente besteht grundsätzlich nicht
Du hast selbst mindestens fünf Jahre anrechenbare VersicherungszeitenDie allgemeine Wartezeit kann erfüllt sein
Das Kind ist jünger als 18 JahreDie Erziehung kann den Anspruch begründen
Das Kind ist volljährig und kann sich wegen einer Behinderung nicht selbst unterhaltenDer Anspruch kann ohne feste Altersgrenze des Kindes fortbestehen
Du heiratest erneutDie Erziehungsrente endet, eine Rentenabfindung gibt es dafür nicht
Dein anrechenbares Einkommen übersteigt den FreibetragVom übersteigenden Betrag werden 40 % auf die Rente angerechnet

Was die Erziehungsrente von der Witwenrente unterscheidet

Rechtlich zählt die Erziehungsrente zu den Renten wegen Todes. Anders als die Witwenrente wird sie jedoch nicht aus dem Versicherungskonto des Verstorbenen berechnet. Grundlage sind deine eigenen Entgeltpunkte, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten und sonstigen rentenrechtlichen Zeiten.

Die Höhe der früheren Rente des Ex-Partners ist damit nicht maßgeblich. Auch ein im Scheidungsverfahren durchgeführter Versorgungsausgleich kann sich auswirken, weil dabei übertragene Rentenanwartschaften in deinem eigenen Konto stehen. Tatsächliche Unterhaltszahlungen des Verstorbenen sind keine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung.

Eine Erziehungsrente setzt grundsätzlich eine frühere Ehe oder eine aufgehobene eingetragene Lebenspartnerschaft voraus. Eine unverheiratete Beziehung reicht selbst dann nicht aus, wenn ein gemeinsames Kind erzogen wird. Für vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehen gelten besondere Übergangsregeln, insbesondere bei früherem DDR-Unterhaltsrecht.

Diese Voraussetzungen müssen zusammenkommen

Die Ehe wurde wirksam aufgelöst

Erfasst werden vor allem Ehen, die nach dem 30. Juni 1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt wurden. Frühere eingetragene Lebenspartner werden gleichbehandelt, wenn ihre Partnerschaft gerichtlich aufgehoben wurde. Nach dem Tod des früheren Partners darf keine neue Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft bestehen.

Eine Sonderkonstellation betrifft verwitwete Ehepartner nach einem durchgeführten Rentensplitting. Weil das Rentensplitting die normale Witwen- oder Witwerrente ausschließt, kann unter den weiteren Voraussetzungen ebenfalls eine Erziehungsrente aus dem eigenen Versicherungskonto entstehen.

Du erziehst ein anspruchsbegründendes Kind

Regelmäßig genügt die Erziehung eines eigenen Kindes oder eines Kindes des verstorbenen Ex-Partners, solange es noch keine 18 Jahre alt ist. Das Kind muss nicht aus der geschiedenen Ehe stammen. Auch ein eigenes Kind aus einer späteren Beziehung kann den Anspruch begründen.

Bestimmte Stief- und Pflegekinder sowie aufgenommene Enkel oder Geschwister können ebenfalls berücksichtigt werden. Maßgeblich ist die tatsächliche Erziehung und Betreuung. Die rentenrechtliche Zuordnung von Kindererziehungszeiten entscheidet nicht automatisch darüber, wer die Erziehungsrente erhält.

Bei einem volljährigen Kind bleibt die Leistung möglich, wenn es sich wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht selbst unterhalten kann. Eine starre Altersgrenze des Kindes gibt es in dieser Konstellation nicht.

Deine eigene Wartezeit beträgt mindestens fünf Jahre

Spätestens am Todestag des früheren Ehepartners musst du die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Dafür sind nicht zwingend fünf Jahre Beschäftigung nötig. Berücksichtigt werden unter anderem Pflichtbeiträge, freiwillige Beiträge, Kindererziehungszeiten, bestimmte Ersatzzeiten und zusätzliche Monate aus einem Versorgungsausgleich.

Fehlen nur einzelne Monate, lassen sie sich nach dem Todesfall nicht rückwirkend beliebig auffüllen. Ob die Mindestversicherungszeit bereits erfüllt ist, sollte deshalb anhand des Versicherungsverlaufs und der Regeln zur Wartezeit in der gesetzlichen Rente geprüft werden.

Du hast die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht

Eine Erziehungsrente wird längstens bis zur persönlichen Regelaltersgrenze gezahlt. Ab diesem Zeitpunkt endet sie auch dann, wenn weiterhin ein minderjähriges oder behindertes Kind betreut wird. Anschließend kommt die Regelaltersrente aus dem eigenen Versicherungskonto infrage.

So hoch kann die Erziehungsrente sein

Die Erziehungsrente entspricht rechnerisch einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Du musst dafür aber nicht selbst erwerbsgemindert sein. Die Rentenart wird lediglich nach denselben Grundsätzen berechnet, einschließlich einer möglichen Zurechnungszeit und eines Abschlags.

Regelmäßig kann ein Abschlag von bis zu 10,8 Prozent entstehen. Die konkrete Höhe hängt vor allem von deinem Rentenkonto, deinem Alter bei Rentenbeginn und dem Zugangsfaktor ab. Einen ersten Anhaltspunkt kann die in deiner Renteninformation ausgewiesene volle Erwerbsminderungsrente geben. Eine verbindliche Berechnung entsteht erst im Rentenbescheid.

Die Grundlagen der Berechnung entsprechen weitgehend der Höhe einer vollen Erwerbsminderungsrente. Eigene Beiträge, gutgeschriebene Erziehungszeiten und ein Versorgungsausgleich können den Betrag erhöhen. Lücken im Versicherungskonto wirken dagegen unmittelbar auf die Leistung.

Erziehungsrente und weitere Renten

Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, werden sie nicht einfach addiert. Grundsätzlich wird nur die höchste Rente gezahlt. Eine Waisenrente des Kindes bleibt davon getrennt, weil sie ein eigener Anspruch des Kindes aus dem Versicherungskonto des verstorbenen Elternteils ist.

Eigenes Einkommen kann die Rente kürzen

Arbeitslohn, eine eigene gesetzliche Rente, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Betriebsrenten, Mieteinnahmen und weitere Einkünfte können auf die Erziehungsrente angerechnet werden. Maßgeblich ist nicht immer das tatsächlich ausgezahlte Netto, sondern ein nach gesetzlichen Pauschalen ermitteltes Nettoeinkommen.

Seit dem 1. Juli 2026 gilt ein monatlicher Freibetrag von 1.122,53 Euro. Für jedes Kind, das grundsätzlich Anspruch auf Waisenrente hat, steigt der Freibetrag um 238,11 Euro. Nur der übersteigende Teil wird zu 40 Prozent von der Erziehungsrente abgezogen.

Schritt im BeispielBetrag
Anrechenbares monatliches Nettoeinkommen1.500,00 €
Grundfreibetrag1.122,53 €
Erhöhungsbetrag für ein waisenrentenberechtigtes Kind238,11 €
Gesamter Freibetrag1.360,64 €
Einkommen oberhalb des Freibetrags139,36 €
Anrechnung mit 40 %55,74 €

Im Beispiel würde die Erziehungsrente um 55,74 Euro im Monat gekürzt. Der zusätzliche Kinderfreibetrag setzt einen grundsätzlichen Waisenrentenanspruch des Kindes voraus. Beruht die Erziehungsrente auf einem eigenen Kind, das mit dem Verstorbenen nicht verwandt war, entsteht dieser Erhöhungsbetrag nicht automatisch.

Kein Sterbevierteljahr bei der Erziehungsrente

Für die Erziehungsrente gilt keine einkommensfreie Sonderphase wie das Sterbevierteljahr bei der Witwenrente. Eigenes Einkommen kann deshalb von Beginn an berücksichtigt werden. Einkommensänderungen solltest du dem Rentenversicherungsträger zeitnah mitteilen, damit hohe Rückforderungen vermieden werden.

Wann die Erziehungsrente endet

Der Anspruch läuft nicht automatisch bis zur Altersrente. Er endet, sobald keine der erforderlichen Erziehungssituationen mehr vorliegt, du erneut heiratest oder deine Regelaltersgrenze erreichst.

Das Kind wird 18 Jahre alt

Bei einem nicht behinderten Kind endet die anspruchsbegründende Erziehung grundsätzlich mit dem 18. Geburtstag. Werden mehrere Kinder erzogen, kann die Erziehungsrente weiterlaufen, solange mindestens eines die Voraussetzungen erfüllt. Für ein volljähriges behindertes Kind gelten die besonderen Regeln zur fehlenden Fähigkeit, sich selbst zu unterhalten.

Du heiratest erneut

Eine neue Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft beendet die Erziehungsrente. Anders als bei einer Witwen- oder Witwerrente besteht kein Anspruch auf eine Rentenabfindung. Eine neue unverheiratete Partnerschaft beendet die Rente dagegen nicht allein wegen des Zusammenlebens.

Die Regelaltersgrenze wird erreicht

Mit Erreichen der persönlichen Regelaltersgrenze endet die Erziehungsrente. Danach wird regelmäßig geprüft, ob eine Regelaltersrente gezahlt werden kann. Beiträge und rentenrechtliche Zeiten, die während des Bezugs hinzugekommen sind, können sich auf die anschließende Altersrente auswirken.

Erziehungsrente rechtzeitig beantragen

Die Leistung beginnt nicht automatisch nach dem Tod des Ex-Partners. Ein verspäteter Antrag kann Zahlungsmonate kosten. Wird der Antrag nicht innerhalb von drei Kalendermonaten nach dem Monat gestellt, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt wurden, beginnt die Rente grundsätzlich erst mit dem Antragsmonat.

Beantragt wird die Leistung beim eigenen Rentenversicherungsträger. Benötigt werden regelmäßig der allgemeine Rentenantrag R0100 oder der verkürzte Antrag R0110, die Anlage R0220 zur Erziehungsrente und die Angaben zum Einkommen im Formular R0660.

Diese Unterlagen solltest du bereithalten

  • Sterbeurkunde des früheren Ehepartners oder Lebenspartners
  • Scheidungsurteil oder Nachweis über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft
  • Geburtsurkunde und Angaben zum betreuten Kind
  • bei einem volljährigen behinderten Kind geeignete medizinische und wirtschaftliche Nachweise
  • eigene Versicherungsnummer und aktueller Versicherungsverlauf
  • Nachweise zu Arbeitslohn, Renten, Sozialleistungen und weiteren Einkünften
  • Angaben zur Krankenkasse und zur Bankverbindung

Fehlen Versicherungszeiten im eigenen Konto, kann sich die Bearbeitung erheblich verlängern. Besonders Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten, Ausbildungszeiten und der Versorgungsausgleich sollten vor der Berechnung vollständig erfasst sein.

Abzüge und Bescheid kontrollieren

Von der bewilligten Bruttorente können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgehen. Zusätzlich kann Einkommensteuer anfallen, wenn der steuerpflichtige Rentenanteil und weitere Einkünfte die persönlichen Freibeträge übersteigen. Die Grundregeln zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen auf Renten sowie zur Besteuerung gesetzlicher Renten gelten auch für die Erziehungsrente.

Im Bescheid solltest du besonders den Rentenbeginn, die berücksichtigten Versicherungszeiten, die Zurechnungszeit, den Abschlag und die Einkommensanrechnung prüfen. Auch das voraussichtliche Ende des Anspruchs muss zur Erziehungssituation passen. Bei Fehlern gilt regelmäßig eine Widerspruchsfrist von einem Monat. Die zentralen Kontrollpunkte bündelt Rentenbescheid prüfen.