Bei häuslicher Pflege stehen in allen fünf Pflegegraden bis zu 131 Euro im Monat zur Verfügung. Hochgerechnet sind das 1.572 Euro im Jahr. Als frei verfügbares Geld wird der Entlastungsbetrag jedoch nicht ausgezahlt – er dient ausschließlich der Erstattung anerkannter Leistungen.
Auf dieser Seite
Eine normale Rechnung reicht nicht automatisch aus. Haushaltshilfen, Betreuungsangebote oder Nachbarschaftshelfer müssen nach dem jeweiligen Landesrecht anerkannt sein oder als zugelassener Pflege- beziehungsweise Betreuungsdienst abrechnen dürfen. Fehlt diese Voraussetzung, kann die Pflegekasse die Erstattung trotz erbrachter Hilfe ablehnen.
Betrag und Grundvoraussetzungen
| Pflegegrad | Monatlicher Betrag | Maximal pro Jahr |
|---|---|---|
| 1 | bis 131 € | bis 1.572 € |
| 2 | bis 131 € | bis 1.572 € |
| 3 | bis 131 € | bis 1.572 € |
| 4 | bis 131 € | bis 1.572 € |
| 5 | bis 131 € | bis 1.572 € |
Vorausgesetzt wird eine häusliche Pflegesituation. Dazu zählen die eigene Wohnung, der Haushalt von Angehörigen oder eine geeignete ambulante Wohnform. Bei dauerhafter vollstationärer Pflege im Heim besteht dieser häusliche Anspruch nicht zusätzlich.
Welche Leistungen bezahlt werden
| Leistung | Nutzbar? | Wichtige Grenze |
|---|---|---|
| Tages- und Nachtpflege | ja | auch für Unterkunft und Verpflegung einsetzbar |
| Kurzzeitpflege | ja | auch für Hotelkosten einsetzbar |
| Zugelassener Pflege- oder Betreuungsdienst | ja | bei Pflegegrad 2 bis 5 nicht für körperbezogene Selbstversorgung |
| Nach Landesrecht anerkanntes Alltagsangebot | ja | Anerkennung muss vorliegen |
| Beliebige private Haushaltshilfe | nein | nur bei landesrechtlicher Anerkennung |
| Barauszahlung ohne Rechnung | nein | Kostennachweis erforderlich |
Betreuung, Begleitung und Haushalt
Steht vor allem Reinigung, Einkauf oder Wäsche im Vordergrund, entscheidet die Anerkennung des Anbieters über die Erstattung. Unter Haushaltshilfe bei Pflegegrad findest du nützliche Informationen zum Entlastungsbetrag, Umwandlungsanspruch, Pflegesachleistungen und privat beschäftigte Kräfte.
Anerkannte Angebote können Einzelbetreuung, Begleitung zu Terminen, Hilfe im Haushalt, Pflegebegleitung oder organisatorische Unterstützung umfassen. Welche Anbieter und Leistungen zugelassen sind, regeln die Bundesländer unterschiedlich. Genau deshalb sollte die Anerkennung vor der Beauftragung schriftlich geklärt werden.
Auch Vermittlungsplattformen oder private Nachbarschaftshilfe sind nicht automatisch erstattungsfähig. Ein Gewerbeschein bestätigt lediglich die gewerbliche Tätigkeit, nicht die pflegerechtliche Anerkennung für den
Sonderregel bei Pflegegrad 1
Mit Pflegegrad 1 darf der Betrag auch für körperbezogene Pflegemaßnahmen eines zugelassenen Pflegedienstes eingesetzt werden. Dazu zählt beispielsweise Hilfe beim Duschen oder Baden.
Ab Pflegegrad 2 gilt diese Ausnahme nicht mehr. Körperbezogene Pflege wird dann grundsätzlich über Pflegesachleistungen oder die Kombinationsleistung finanziert. Der Entlastungsbetrag bleibt vor allem für Betreuung, Begleitung und Hilfe im Haushalt reserviert.
Anbieter und Abrechnung prüfen
Drei Fragen vor der Beauftragung
- Ist der Anbieter nach dem Landesrecht am Wohnort anerkannt?
- Welche konkreten Leistungen umfasst die Anerkennung?
- Rechnet der Anbieter direkt ab oder musst du zunächst selbst bezahlen?
Vor allem bei regelmäßiger Haushaltshilfe kann eine falsche Annahme teuer werden. Wer mehrere Monate Leistungen nutzt und erst danach die Anerkennung prüft, riskiert einen hohen Eigenanteil. Die Bestätigung der Pflegekasse sollte deshalb vor dem ersten Termin vorliegen.
Kostenerstattung oder Direktabrechnung
Üblich sind zwei Abrechnungswege. Entweder bezahlst du die anerkannte Leistung selbst und reichst Rechnung sowie Zahlungsnachweis ein, oder der Anbieter rechnet nach einer Abtretung direkt mit der Pflegekasse ab. Eine freie monatliche Überweisung auf dein Konto gibt es nicht.
Aus Rechnung und Erstattungsantrag muss erkennbar sein, welche Leistung in welchem Zeitraum erbracht wurde. Pauschale Sammelrechnungen ohne nachvollziehbare Leistungsbeschreibung können Rückfragen auslösen.
Restbeträge und Fristen
Nicht verbrauchte Monatsbeträge werden innerhalb des Kalenderjahres angespart. Reste aus 2026 können noch bis zum 30. Juni 2027 für erstattungsfähige Leistungen genutzt werden. Danach verfallen sie.
| Zeitraum | Angesammelter Betrag |
|---|---|
| 3 ungenutzte Monate | 393 € |
| 6 ungenutzte Monate | 786 € |
| 12 ungenutzte Monate | 1.572 € |
Entscheidend ist die rechtzeitige Nutzung. Eine Leistung, die erst nach Ablauf der Übertragungsfrist erbracht wird, kann nicht mehr aus dem alten Rest finanziert werden. Rechnungen sollten deshalb nicht erst kurz vor Fristende eingeplant werden.
Pflegegeld und Umwandlungsanspruch
Entlastungsbetrag bleibt zusätzlich
Bis zu 131 Euro monatlich stehen zusätzlich zu Pflegegeld und Pflegesachleistungen bereit. Weil es sich um einen eigenständigen Anspruch handelt, führt die Nutzung weder zu einer Kürzung des Pflegegelds noch zu einem Verbrauch des Sachleistungsbudgets.
Auch neben Tagespflege, Kurzzeitpflege oder dem gemeinsamen Jahresbetrag kann der Entlastungsbetrag eingesetzt werden. Bezahlt werden dabei weiterhin nur anerkannte oder gesetzlich vorgesehene Leistungen – eine Barauszahlung ist ausgeschlossen.
Umwandlungsanspruch mindert das Pflegegeld
Anders funktioniert der Umwandlungsanspruch. Ab Pflegegrad 2 können bis zu 40 Prozent eines ungenutzten Sachleistungsbudgets für anerkannte Alltagsangebote verwendet werden. Dieser Betrag gilt rechnerisch als verbrauchte Pflegesachleistung und reduziert das Pflegegeld anteilig.
| Leistung | Höhe | Auswirkung auf Pflegegeld |
|---|---|---|
| Entlastungsbetrag | bis 131 € monatlich | keine Kürzung |
| Umwandlungsanspruch | bis 40 % des Sachleistungsbudgets | anteilige Kürzung |
Beide Ansprüche können nebeneinander genutzt werden. Dennoch sollten Pflegekasse und Anbieter frühzeitig informiert sein, weil eine nachträgliche Umwandlung bereits ausgezahltes anteiliges Pflegegeld in der Abrechnung verändern kann.
Tagespflege und Kurzzeitpflege ergänzen
Bei Tages- oder Nachtpflege hilft der Entlastungsbetrag vor allem bei Unterkunft, Verpflegung und anderen selbst zu tragenden Kosten. Das eigene monatliche Tagespflegebudget nach Pflegegrad bleibt davon getrennt.
Auch in der Kurzzeitpflege lässt sich der Betrag zusätzlich zum gemeinsamen Jahresbudget einsetzen. Dadurch sinken vor allem die Hotelkosten, die nicht aus dem Pflegebudget bezahlt werden. Die zulässigen Einsatzmöglichkeiten und die Übertragungsfrist nennt die offizielle Seite zum Entlastungsbetrag.
Beratung verhindert unbrauchbare Angebote
Welche Anbieter anerkannt sind, unterscheidet sich nach Landesrecht. Eine Pflegeberatung kann regionale Angebote nennen und prüfen, ob Entlastungsbetrag, Umwandlungsanspruch oder Pflegesachleistung der richtige Finanzierungsweg ist. Vor Vertragsabschluss sollte die Abrechenbarkeit schriftlich geklärt sein.
Hat sich der Hilfebedarf deutlich verändert, ersetzt der Entlastungsbetrag keinen höheren Pflegegrad. In diesem Fall lohnt der Vergleich mit dem bisherigen Pflegegutachten und gegebenenfalls ein Antrag auf Höherstufung.