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Entlastungsbetrag: Wofür du die 131 Euro nutzen kannst

Bei häuslicher Pflege stehen in allen fünf Pflegegraden bis zu 131 Euro im Monat zur Verfügung. Hochgerechnet sind das 1.572 Euro im Jahr. Als frei verfügbares Geld wird der Entlastungsbetrag jedoch nicht ausgezahlt – er dient ausschließlich der Erstattung anerkannter Leistungen.

Eine normale Rechnung reicht nicht automatisch aus. Haushaltshilfen, Betreuungsangebote oder Nachbarschaftshelfer müssen nach dem jeweiligen Landesrecht anerkannt sein oder als zugelassener Pflege- beziehungsweise Betreuungsdienst abrechnen dürfen. Fehlt diese Voraussetzung, kann die Pflegekasse die Erstattung trotz erbrachter Hilfe ablehnen.

Betrag und Grundvoraussetzungen

PflegegradMonatlicher BetragMaximal pro Jahr
1bis 131 €bis 1.572 €
2bis 131 €bis 1.572 €
3bis 131 €bis 1.572 €
4bis 131 €bis 1.572 €
5bis 131 €bis 1.572 €

Vorausgesetzt wird eine häusliche Pflegesituation. Dazu zählen die eigene Wohnung, der Haushalt von Angehörigen oder eine geeignete ambulante Wohnform. Bei dauerhafter vollstationärer Pflege im Heim besteht dieser häusliche Anspruch nicht zusätzlich.

Welche Leistungen bezahlt werden

LeistungNutzbar?Wichtige Grenze
Tages- und Nachtpflegejaauch für Unterkunft und Verpflegung einsetzbar
Kurzzeitpflegejaauch für Hotelkosten einsetzbar
Zugelassener Pflege- oder Betreuungsdienstjabei Pflegegrad 2 bis 5 nicht für körperbezogene Selbstversorgung
Nach Landesrecht anerkanntes AlltagsangebotjaAnerkennung muss vorliegen
Beliebige private Haushaltshilfeneinnur bei landesrechtlicher Anerkennung
Barauszahlung ohne RechnungneinKostennachweis erforderlich

Betreuung, Begleitung und Haushalt

Steht vor allem Reinigung, Einkauf oder Wäsche im Vordergrund, entscheidet die Anerkennung des Anbieters über die Erstattung. Unter Haushaltshilfe bei Pflegegrad findest du nützliche Informationen zum Entlastungsbetrag, Umwandlungsanspruch, Pflegesachleistungen und privat beschäftigte Kräfte.

Anerkannte Angebote können Einzelbetreuung, Begleitung zu Terminen, Hilfe im Haushalt, Pflegebegleitung oder organisatorische Unterstützung umfassen. Welche Anbieter und Leistungen zugelassen sind, regeln die Bundesländer unterschiedlich. Genau deshalb sollte die Anerkennung vor der Beauftragung schriftlich geklärt werden.

Auch Vermittlungsplattformen oder private Nachbarschaftshilfe sind nicht automatisch erstattungsfähig. Ein Gewerbeschein bestätigt lediglich die gewerbliche Tätigkeit, nicht die pflegerechtliche Anerkennung für den

Sonderregel bei Pflegegrad 1

Mit Pflegegrad 1 darf der Betrag auch für körperbezogene Pflegemaßnahmen eines zugelassenen Pflegedienstes eingesetzt werden. Dazu zählt beispielsweise Hilfe beim Duschen oder Baden.

Ab Pflegegrad 2 gilt diese Ausnahme nicht mehr. Körperbezogene Pflege wird dann grundsätzlich über Pflegesachleistungen oder die Kombinationsleistung finanziert. Der Entlastungsbetrag bleibt vor allem für Betreuung, Begleitung und Hilfe im Haushalt reserviert.

Anbieter und Abrechnung prüfen

Drei Fragen vor der Beauftragung

  1. Ist der Anbieter nach dem Landesrecht am Wohnort anerkannt?
  2. Welche konkreten Leistungen umfasst die Anerkennung?
  3. Rechnet der Anbieter direkt ab oder musst du zunächst selbst bezahlen?

Vor allem bei regelmäßiger Haushaltshilfe kann eine falsche Annahme teuer werden. Wer mehrere Monate Leistungen nutzt und erst danach die Anerkennung prüft, riskiert einen hohen Eigenanteil. Die Bestätigung der Pflegekasse sollte deshalb vor dem ersten Termin vorliegen.

Kostenerstattung oder Direktabrechnung

Üblich sind zwei Abrechnungswege. Entweder bezahlst du die anerkannte Leistung selbst und reichst Rechnung sowie Zahlungsnachweis ein, oder der Anbieter rechnet nach einer Abtretung direkt mit der Pflegekasse ab. Eine freie monatliche Überweisung auf dein Konto gibt es nicht.

Aus Rechnung und Erstattungsantrag muss erkennbar sein, welche Leistung in welchem Zeitraum erbracht wurde. Pauschale Sammelrechnungen ohne nachvollziehbare Leistungsbeschreibung können Rückfragen auslösen.

Restbeträge und Fristen

Nicht verbrauchte Monatsbeträge werden innerhalb des Kalenderjahres angespart. Reste aus 2026 können noch bis zum 30. Juni 2027 für erstattungsfähige Leistungen genutzt werden. Danach verfallen sie.

ZeitraumAngesammelter Betrag
3 ungenutzte Monate393 €
6 ungenutzte Monate786 €
12 ungenutzte Monate1.572 €

Entscheidend ist die rechtzeitige Nutzung. Eine Leistung, die erst nach Ablauf der Übertragungsfrist erbracht wird, kann nicht mehr aus dem alten Rest finanziert werden. Rechnungen sollten deshalb nicht erst kurz vor Fristende eingeplant werden.

Pflegegeld und Umwandlungsanspruch

Entlastungsbetrag bleibt zusätzlich

Bis zu 131 Euro monatlich stehen zusätzlich zu Pflegegeld und Pflegesachleistungen bereit. Weil es sich um einen eigenständigen Anspruch handelt, führt die Nutzung weder zu einer Kürzung des Pflegegelds noch zu einem Verbrauch des Sachleistungsbudgets.

Auch neben Tagespflege, Kurzzeitpflege oder dem gemeinsamen Jahresbetrag kann der Entlastungsbetrag eingesetzt werden. Bezahlt werden dabei weiterhin nur anerkannte oder gesetzlich vorgesehene Leistungen – eine Barauszahlung ist ausgeschlossen.

Umwandlungsanspruch mindert das Pflegegeld

Anders funktioniert der Umwandlungsanspruch. Ab Pflegegrad 2 können bis zu 40 Prozent eines ungenutzten Sachleistungsbudgets für anerkannte Alltagsangebote verwendet werden. Dieser Betrag gilt rechnerisch als verbrauchte Pflegesachleistung und reduziert das Pflegegeld anteilig.

LeistungHöheAuswirkung auf Pflegegeld
Entlastungsbetragbis 131 € monatlichkeine Kürzung
Umwandlungsanspruchbis 40 % des Sachleistungsbudgetsanteilige Kürzung

Beide Ansprüche können nebeneinander genutzt werden. Dennoch sollten Pflegekasse und Anbieter frühzeitig informiert sein, weil eine nachträgliche Umwandlung bereits ausgezahltes anteiliges Pflegegeld in der Abrechnung verändern kann.

Tagespflege und Kurzzeitpflege ergänzen

Bei Tages- oder Nachtpflege hilft der Entlastungsbetrag vor allem bei Unterkunft, Verpflegung und anderen selbst zu tragenden Kosten. Das eigene monatliche Tagespflegebudget nach Pflegegrad bleibt davon getrennt.

Auch in der Kurzzeitpflege lässt sich der Betrag zusätzlich zum gemeinsamen Jahresbudget einsetzen. Dadurch sinken vor allem die Hotelkosten, die nicht aus dem Pflegebudget bezahlt werden. Die zulässigen Einsatzmöglichkeiten und die Übertragungsfrist nennt die offizielle Seite zum Entlastungsbetrag.

Beratung verhindert unbrauchbare Angebote

Welche Anbieter anerkannt sind, unterscheidet sich nach Landesrecht. Eine Pflegeberatung kann regionale Angebote nennen und prüfen, ob Entlastungsbetrag, Umwandlungsanspruch oder Pflegesachleistung der richtige Finanzierungsweg ist. Vor Vertragsabschluss sollte die Abrechenbarkeit schriftlich geklärt sein.

Hat sich der Hilfebedarf deutlich verändert, ersetzt der Entlastungsbetrag keinen höheren Pflegegrad. In diesem Fall lohnt der Vergleich mit dem bisherigen Pflegegutachten und gegebenenfalls ein Antrag auf Höherstufung.