Für Rentner mit knappen Bezügen zählt vor allem, ob das Geld für die Wohnung und den täglichen Lebensunterhalt reicht. Eine feste Mindestrente, die das sicherstellt, gibt es in Deutschland allerdings nicht. Hilfe kann stattdessen über die Grundsicherung im Alter vom Sozialamt kommen. Sie muss gesondert beantragt werden, weshalb das Warten auf eine automatische Aufstockung der Rente einen möglichen Monatsanspruch kosten kann.
Die Höhe der eigenen Rente sagt dabei noch nicht, ob Unterstützung zusteht. Zur gesetzlichen Rente können andere Einnahmen hinzukommen, etwa eine Betriebsrente oder Mieteinnahmen. Umgekehrt kann auch eine etwas höhere Rente zu wenig sein, wenn die anerkannten Wohnkosten entsprechend hoch sind.
Rentenversicherung muss informieren
Um Rentnern die Entscheidung für eine Prüfung zu erleichtern, nennt die Deutsche Rentenversicherung derzeit einen Orientierungsbetrag. Liegt das gesamte monatliche Einkommen unter 1.148 Euro, empfiehlt sie, einen Anspruch auf Grundsicherung prüfen zu lassen. Die Empfehlung bezieht sich damit ausdrücklich auf sämtliche Einkünfte, nicht nur auf die gesetzliche Rente.
Warum gerade dieser Betrag genannt wird, erklärt eine gesetzliche Informationspflicht. Nach § 109a SGB VI muss die Rentenversicherung der Information zur Grundsicherung ein Antragsformular beifügen, wenn die Rente unter dem 27-Fachen des aktuellen Rentenwerts liegt – seit Juli 2026 beträgt dieser 42,52 Euro. Die Rechnung ergibt 27 × 42,52 Euro = 1.148,04 Euro, gerundet die von der DRV genannten 1.148 Euro. Für die Formularpflicht zählt die Rentenhöhe, während die öffentliche Faustregel auf das gesamte Einkommen abstellt.
Die Zahl soll also zur Antragstellung anregen und legt keinen Betrag fest, auf den die Rente angehoben wird. Sie entsteht auch nicht aus einem Regelsatz und einer pauschalen Miete. Ob tatsächlich Geld fehlt, muss anhand des persönlichen Lebensunterhalts berechnet werden.
Welche Lücke das Sozialamt schließen kann
Für diese Berechnung ist das Sozialamt zuständig. Grundsicherung im Alter kommt grundsätzlich in Betracht, wenn jemand die gesetzliche Altersgrenze erreicht hat, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und den notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und einzusetzendem Vermögen decken kann. Wer bereits vor dieser Altersgrenze eine Altersrente bezieht, erfüllt die Altersvoraussetzung noch nicht. Bei Paaren können zudem Einkommen und Vermögen des Partners einen Anspruch verhindern, obwohl die eigene Rente niedrig ist.
Bei einem Alleinstehenden ohne weitere Mittel kommt es dagegen darauf an, was die Rente vom anerkannten Bedarf bereits abdeckt. Zum Regelbedarf von 563 Euro monatlich im Jahr 2026 kommen die anerkannten Unterkunfts- und Heizkosten sowie gegebenenfalls Mehrbedarfe. Eine hohe anerkannte Miete kann deshalb zu einem Anspruch oberhalb der DRV-Faustregel führen. Bei einer niedrigen Miete fällt die ungedeckte Lücke entsprechend kleiner aus.
Angenommen, ein alleinstehender Rentner lebt in Deutschland und hat die gesetzliche Altersgrenze erreicht. Seine Bruttorente von 1.000 Euro ist die einzige Einnahme, einzusetzendes Vermögen und Mehrbedarfe bestehen nicht. Er ist in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert und hat ein Kind. Bei einem angenommenen Krankenkassen-Zusatzbeitrag von 3 Prozent gehen insgesamt 124 Euro für Kranken- und Pflegeversicherung ab, sodass 876 Euro ausgezahlt werden. Werden 600 Euro für Unterkunft und Heizung vollständig anerkannt, beträgt sein Bedarf zusammen mit dem Regelbedarf 1.163 Euro.
Von diesem Bedarf sind durch die Rente also nur 876 Euro gedeckt. Ohne weitere Abzüge oder Freibeträge fehlen 287 Euro, die das Sozialamt zahlen könnte. Wie viel von der eigenen Rente überhaupt angerechnet werden darf, hängt allerdings auch von den Versicherungszeiten ab.
Bei langen Versicherungszeiten kommt zunächst die Grundrente in den Blick. Diesen individuellen Zuschlag für bestimmte Versicherte mit unterdurchschnittlichen Verdiensten prüft die Rentenversicherung automatisch, einschließlich der Einkommensanrechnung. Auch daraus entsteht keine garantierte Gesamtrente. Für die Unterstützung vom Sozialamt können die Zeiten dennoch entscheidend sein: Mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten ermöglichen einen Rentenfreibetrag, selbst wenn kein Grundrentenzuschlag ausgezahlt wird. Nach § 82a SGB XII bleiben dann 100 Euro der monatlichen Bruttorente und zusätzlich 30 Prozent des darüber liegenden Betrags unberücksichtigt.
Dieser Freibetrag ist auf die Hälfte des Regelbedarfs für Alleinstehende begrenzt, 2026 also auf 281,50 Euro. Im Modell wäre die Obergrenze erreicht, sodass die Grundsicherung bei erfüllten Grundrentenzeiten um diesen Betrag auf 568,50 Euro steigt. Die eigene Rente bleibt dadurch teilweise zusätzlich zum gedeckten Lebensunterhalt erhalten.
Ein später Antrag kann eine Monatsleistung kosten
Für diese Zahlung muss allerdings auch bei langjähriger Versicherung ein eigener Antrag beim Sozialamt gestellt werden. Nach § 44 SGB XII wirkt dieser grundsätzlich auf den ersten Tag des Antragsmonats zurück, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Für Monate davor wird bei einem Erstantrag grundsätzlich nicht nachgezahlt. Wer bereits anspruchsberechtigt ist und bis zum nächsten Monat wartet, kann deshalb eine ganze Monatsleistung verlieren, im Modell ohne Rentenfreibetrag wären das 287 Euro.
Um diesen Verlust zu vermeiden, muss der Antrag noch im betreffenden Monat eingehen. Er kann direkt beim örtlichen Sozialamt oder bei der Rentenversicherung gestellt werden, die ihn weiterleitet. Entscheidend ist der rechtzeitige Antrag, während die Behörde die Nachweise anschließend prüfen und später über die Zahlung für den Antragsmonat entscheiden kann.