Für Rentner mit langjährigen Versicherungszeiten soll ein Teil ihrer Rente auch künftig bei der Wohngeldberechnung unberücksichtigt bleiben. Derzeit können bis zu 281,50 Euro monatlich vom Einkommen abgezogen werden, auch wenn kein Grundrentenzuschlag ausgezahlt wird. Während der Bundesrat diesen Freibetrag deutlich einschränken will, lehnt die Bundesregierung seinen Vorschlag ab. Vor der anstehenden Bundestagsberatung spricht sie sich damit für den Erhalt der bisherigen Regel aus, hält aber an anderen Wohngeldkürzungen fest.
Wie weit die Forderung der Länder geht, zeigt ihre Stellungnahme zum Wohngeldentwurf. Anstelle des bisherigen Freibetrags sollen nur noch 100 Euro monatlich abgezogen werden, und auch das nur bei Rentnern, die tatsächlich einen Grundrentenzuschlag erhalten. Wer die erforderlichen Versicherungszeiten erreicht, aber keinen Zuschlag bekommt, würde den besonderen Abzug vollständig verlieren. Begründet wird das mit dem Aufwand in den Wohngeldstellen: Sie müssen häufig gesondert feststellen lassen, ob die nötigen Grundrentenzeiten vorliegen. Ein ausgezahlter Zuschlag wäre leichter nachzuweisen.
Die Regierung hatte diese Vereinfachung bereits bei der Abstimmung zwischen den Ministerien verworfen. In ihrer Gegenäußerung zur Drucksache 21/8284 bekräftigt sie ihre Ablehnung und verweist darauf, dass der Vorschlag einer Empfehlung der Alterssicherungskommission widerspricht.
Auch ohne Grundrentenzuschlag gilt der Freibetrag
Damit soll eine Regel erhalten bleiben, die mehr Rentner begünstigt als nur die Empfänger eines Grundrentenzuschlags. Nach § 17a des WoGG reichen mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderen Alterssicherungssystemen. Zu den Grundrentenzeiten zählen unter anderem Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung, Kindererziehung und Pflege. Für den Grundrentenzuschlag selbst gelten dagegen weitere Voraussetzungen, sodass Rentner ohne Zuschlag trotzdem vom Freibetrag profitieren können.
Der Freibetrag mindert das Einkommen, das die Wohngeldstelle für ihre Berechnung zugrunde legt. Dadurch kann der Mietzuschuss höher ausfallen oder überhaupt erst ein Anspruch entstehen.
Wie viel Rente geschützt bleibt
Die Höhe dieses Abzugs richtet sich zunächst nach der Bruttorente. Bis zu 100 Euro im Monat bleiben frei, hinzu kommen 30 Prozent des darüberliegenden Rentenbetrags. Allerdings darf der Freibetrag die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1 nicht überschreiten. Bei derzeit 563 Euro Regelbedarf ergibt das höchstens 281,50 Euro monatlich, die bereits mit 705 Euro Bruttorente erreicht werden.
Für Rentner an dieser Obergrenze würde die vom Bundesrat geforderte Begrenzung auf 100 Euro bedeuten, dass monatlich 181,50 Euro mehr als Einkommen zählen. Ohne ausgezahlten Grundrentenzuschlag wären sogar die gesamten bislang geschützten 281,50 Euro betroffen.
Um denselben Betrag würde das Wohngeld aber nicht automatisch sinken, denn aus dem anrechenbaren Einkommen berechnet die Behörde erst den Zuschuss. Dabei spielen auch Haushaltsgröße, berücksichtigungsfähige Miete und Mietenstufe eine Rolle. Der Freibetrag ist somit keine zusätzliche Auszahlung von 281,50 Euro.
Weniger Wohngeld bleibt trotzdem möglich
Dieser Abzug schützt allerdings nicht vor den anderen Einschnitten, die für 2027 vorgesehen sind. Die Regierung will die reguläre Wohngeldanpassung zum Jahresbeginn aussetzen, die dauerhafte Heizkostenkomponente halbieren und Einkommen über eine veränderte Formel stärker anrechnen. Deshalb kann auch bei gleichbleibender Rente und unverändertem Freibetrag ein niedrigerer Zuschuss entstehen. Reichen Rente und übrige Mittel anschließend nicht mehr für Lebensunterhalt und Wohnkosten, kommt je nach persönlichen Verhältnissen Grundsicherung im Alter infrage.
Über diese Pläne ist noch nicht entschieden, denn die Stellungnahme der Regierung ersetzt keinen Gesetzesbeschluss. Die erste Lesung ist für die Bundestagssitzung vom 8. Oktober angekündigt, nach dem Zeitplan allerdings erst in der Nacht zum 9. Oktober. Anschließend sollen sich die Ausschüsse mit dem Entwurf befassen.
Bis ein neues Gesetz gilt, bleibt der bisherige Freibetrag anwendbar. Rentner mit den erforderlichen Grundrentenzeiten können ihn bei ihrem Wohngeldantrag weiterhin berücksichtigen lassen, auch wenn sie keinen Grundrentenzuschlag beziehen. Dafür muss der Wohngeldstelle ein Nachweis über die erforderlichen Zeiten vorliegen.