Im Sterbevierteljahr gilt normalerweise eine besonders günstige Regel: Die gesetzliche Witwen- oder Witwerrente wird für drei Kalendermonate nach dem Sterbemonat mit dem Rentenartfaktor 1,0 berechnet, eigenes Einkommen wird nicht angerechnet. Eine zweite Sozialleistung kann diese Schutzwirkung jedoch weitgehend aufheben. Besteht gleichzeitig eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, greift die Anrechnung nach § 93 SGB VI bereits im Sterbevierteljahr. Bei einem Jahresarbeitsverdienst von 48.000 Euro können von einer gesetzlichen Witwenrente von 1.800 Euro im Modell nur 133,33 Euro übrig bleiben.
Die häufige Kurzformel „im Sterbevierteljahr wird nichts angerechnet“ ist deshalb zu weit. Richtig ist nur, dass eigenes Einkommen der Witwe oder des Witwers in dieser Phase nicht nach den üblichen Regeln auf die gesetzliche Hinterbliebenenrente angerechnet wird. Treffen dagegen zwei gesetzliche Hinterbliebenenleistungen aus unterschiedlichen Sozialversicherungszweigen zusammen, begrenzt § 93 SGB VI die Gesamtleistung separat.
Unfallrente wird schon in den ersten drei Monaten angerechnet
Wie die Deutsche Rentenversicherung erklärt, dass beim Zusammentreffen einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einer entsprechenden Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung ein Grenzbetrag gilt. Die Besonderheit steht dort ausdrücklich dabei: Die Regel greift bei Witwen- und Witwerrenten auch schon im Sterbevierteljahr.
Damit laufen zwei unterschiedliche Regeln nebeneinander. Die normale Einkommensanrechnung im Sterbevierteljahr bleibt aus. Die Unfall-Hinterbliebenenrente ist aber keine gewöhnliche Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI. Für das Zusammentreffen beider Renten enthält § 93 SGB VI eine eigene Kürzungsvorschrift.
Bei 48.000 Euro Jahresarbeitsverdienst bleiben nur 133,33 Euro Spielraum
Wie stark die Kürzung ausfallen kann, zeigt eine Modellrechnung. Angenommen wird ein Jahresarbeitsverdienst von 48.000 Euro, der der Unfallrente zugrunde liegt. Stirbt der Versicherte infolge eines Arbeitsunfalls oder einer anerkannten Berufskrankheit, beträgt die Witwen- oder Witwerrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung in den ersten drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat nach § 65 SGB VII zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes.
| Rechengröße | Betrag |
|---|---|
| Jahresarbeitsverdienst | 48.000 € |
| Unfall-Hinterbliebenenrente im Sterbevierteljahr | 2.666,67 € monatlich |
| Grenzbetrag nach § 93 SGB VI | 2.800,00 € monatlich |
| Verbleibender Spielraum bis zum Grenzbetrag | 133,33 € monatlich |
Der Grenzbetrag beträgt nach § 93 SGB VI grundsätzlich 70 Prozent eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, multipliziert mit dem jeweiligen Rentenartfaktor. Im Sterbevierteljahr liegt der Rentenartfaktor der gesetzlichen Witwenrente bei 1,0. Bei 48.000 Euro Jahresarbeitsverdienst ergibt sich deshalb ein Grenzbetrag von 2.800 Euro monatlich.
Erreicht die gesetzliche Witwenrente im Sterbevierteljahr beispielsweise 1.800 Euro, würden beide Renten zusammen 4.466,67 Euro betragen. Der Grenzbetrag wird um 1.666,67 Euro überschritten. Genau um diesen Betrag wird die gesetzliche Witwenrente gekürzt. Übrig bleiben 133,33 Euro gesetzliche Witwenrente plus 2.666,67 Euro Unfall-Hinterbliebenenrente. Zusammen sind das 2.800 Euro.
Die Rechnung ist kein allgemeiner Höchstbetrag für jeden Fall. § 93 SGB VI kennt zusätzlich einen Mindestgrenzbetrag in Höhe der gesetzlichen Rente. Liegt dieser über dem aus dem Jahresarbeitsverdienst berechneten Wert, verändert das die Kürzung. Im Modell mit 1.800 Euro gesetzlicher Witwenrente bleibt dagegen der reguläre Grenzbetrag von 2.800 Euro maßgeblich.
Der Grund für die zweite Rente entscheidet
Eine Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung gibt es nicht bei jedem Todesfall. Nach § 63 SGB VII setzt sie grundsätzlich voraus, dass der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist, also etwa infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit. Erst wenn für denselben Zeitraum eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus beiden Systemen besteht, kommt § 93 SGB VI ins Spiel.
Für Hinterbliebene ist deshalb nicht nur die Höhe der gesetzlichen Witwenrente entscheidend. Steht zusätzlich eine Leistung der Berufsgenossenschaft oder eines anderen Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung im Raum, kann der Zahlbetrag schon während des Sterbevierteljahrs deutlich anders ausfallen als bei einer alleinigen Witwenrente aus der Rentenversicherung. Die Schutzregel vor der normalen Einkommensanrechnung bleibt bestehen – sie verhindert diese besondere Anrechnung zwischen Rentenversicherung und Unfallversicherung aber nicht.