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Ex-Partner tot, Rente bleibt dennoch gekürzt

Nach einer Scheidung werden die in der Ehe erworbenen Versorgungsansprüche regelmäßig geteilt. Stirbt der frühere Ehepartner später, verschwindet der Abzug von der eigenen Rente jedoch nicht automatisch. Ohne einen Antrag läuft die Kürzung weiter. Wer bereits Rente erhält und zu lange wartet, verliert zusätzlich Geld, weil die Anpassung nicht rückwirkend gezahlt wird.

Eine Härteregel kann den Abzug stoppen. Sie greift aber nur, wenn der Verstorbene aus dem übertragenen Anrecht höchstens 36 Monate lang Leistungen erhalten hat. Ab dem 37. Monat bleibt die Kürzung grundsätzlich bestehen.

Der Tod hebt den Versorgungsausgleich nicht auf

Beim Versorgungsausgleich überträgt das Familiengericht während der Ehe erworbene Renten- und Versorgungsanrechte zwischen den früheren Ehepartnern. Die Entscheidung bleibt auch nach dem Tod eines Beteiligten wirksam. Das bedeutet: Die Rente des Ausgleichspflichtigen kann weiter gekürzt werden, obwohl der Ausgleichsberechtigte nicht mehr lebt.

§ 37 Versorgungsausgleichsgesetz eröffnet nur eine begrenzte Ausnahme. Danach wird das gekürzte Anrecht auf Antrag nicht länger gemindert, wenn der Ausgleichsberechtigte gestorben ist und die übertragene Versorgung höchstens 36 Monate bezogen hat. Entscheidend ist die Bezugsdauer, nicht die Summe, die bis zum Tod ausgezahlt wurde.

Ab dem 37. Monat schließt sich die Tür

Hat der frühere Ehepartner nie eine Rente aus dem übertragenen Anrecht erhalten, kann die Ausnahme greifen. Dasselbe gilt bei einem Bezug von genau 36 Monaten. Wurde die erhöhte Versorgung dagegen 37 Monate oder länger gezahlt, lässt sich die Kürzung über diese Todesfallregel nicht mehr stoppen.

Wie hart das wirken kann, zeigt eine Modellrechnung. Wurden bei der Scheidung acht Entgeltpunkte aus der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen, entsprechen sie bei einer abschlagsfreien Altersrente und beim Rentenwert von 42,52 Euro seit Juli 2026 einer monatlichen Bruttokürzung von 340,16 Euro. Erhielt der Ex-Partner den übertragenen Rentenanteil nur zwei Jahre, kann dieser Abzug unter den weiteren Voraussetzungen entfallen. Nach 37 Bezugsmonaten kann er dagegen dauerhaft bleiben.

Die persönliche Kürzung muss dem Scheidungsbeschluss und dem Rentenbescheid entnommen werden. Der aktuelle Eurobetrag verändert sich mit späteren Rentenanpassungen. Die Modellrechnung zeigt daher nur die Größenordnung bei acht Entgeltpunkten.

Jeder verspätete Antrag kostet einen weiteren Monat

Die Deutsche Rentenversicherung stoppt den Abzug nicht von Amts wegen. Nach § 38 Versorgungsausgleichsgesetz entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das gekürzte Anrecht besteht. Für die gesetzliche Rente ist das der zuständige Rentenversicherungsträger.

Die Anpassung wirkt erst vom ersten Tag des Monats an, der auf die Antragstellung folgt. Stirbt der Ex-Partner beispielsweise im April und geht der Antrag erst am 18. August ein, kann die Kürzung frühestens ab 1. September entfallen. Die Abzüge für Mai bis August werden nicht nachgezahlt. Darauf weist auch die Deutsche Rentenversicherung in ihrer Information zum Versorgungsausgleich hin.

Mehr Rente ist nicht in jedem Fall das Ergebnis

Der Antrag kann auch eigene Vorteile aus dem früheren Versorgungsausgleich beseitigen. Hat der Antragsteller seinerseits Anrechte aus einem Regelsicherungssystem vom verstorbenen Ex-Partner erhalten, können diese mit Wirksamwerden der Anpassung erlöschen. Maßgeblich ist deshalb nicht nur der abgegebene Rentenanteil, sondern die Gesamtwirkung aller betroffenen Anrechte.

Hinzu kommt eine weitere Grenze. Die Anpassungsregeln gelten vor allem für gesetzliche Renten, Beamtenversorgung und andere in § 32 Versorgungsausgleichsgesetz genannte Regelsicherungssysteme. Für übertragene Betriebsrenten oder private Versicherungen lässt sich die Kürzung nicht auf demselben Weg aussetzen.

Bei mehreren Versorgungsträgern reicht ein Antrag an einer Stelle nicht automatisch für alle anderen. Die Rentenversicherung stellt dafür den Vordruck R4100 mit Hinweisen zur Anpassung bereit. Benötigt werden regelmäßig Angaben zum Scheidungsverfahren, zum verstorbenen Ex-Partner und ein Nachweis des Todes.

Diese Prüfung sollte vor dem Antrag stehen

Zuerst sollte geklärt werden, welche Anrechte bei der Scheidung abgegeben und welche im Gegenzug erworben wurden. Danach ist entscheidend, ob der Verstorbene aus dem übertragenen Anrecht überhaupt eine Versorgung bezogen hat und wie viele Monate diese Zahlung lief. Diese Information kann der zuständige Versorgungsträger ermitteln.

Wer bereits Rente erhält, sollte den Anpassungsbescheid anschließend mit dem bisherigen Rentenbescheid vergleichen. Dabei zählen der weggefallene Malus, mögliche erloschene Bonusanrechte und der neue Bruttobetrag. Der Ratgeber zum Prüfen des Rentenbescheids erklärt, wo Entgeltpunkte und Berechnungsfaktoren stehen.

Der Tod eines geschiedenen Elternteils löst im Regelfall keine Witwenrente aus. Wer noch ein Kind erzieht, kann unter zusätzlichen Voraussetzungen stattdessen eine Erziehungsrente aus dem eigenen Versicherungskonto erhalten. Das ist ein eigener Anspruch und ersetzt den Antrag auf Anpassung des Versorgungsausgleichs nicht.