Geht nach einem Todesfall noch Rentengeld auf dem Konto ein, ist nicht automatisch jede Zahlung Teil des Nachlasses. Für den Sterbemonat besteht der Rentenanspruch noch vollständig. Betrifft die Überweisung jedoch einen späteren Monat, holt die Rentenversicherung den Betrag zurück. Wer damit Beerdigung oder Rechnungen bezahlt, riskiert eine eigene Rückforderung.
Besonders leicht entsteht der Irrtum, wenn zwischen Todestag und letzter Gutschrift mehrere Wochen liegen. Entscheidend ist nicht, wann das Geld auf dem Konto erscheint. Maßgeblich bleibt der Monat, für den die Rente gezahlt wurde.
Sterbemonat bleibt vollständig geschützt
Stirbt ein Rentner mitten im Monat, endet sein Anspruch nicht rückwirkend am Todestag. Bis zum Ende des Sterbemonats bleibt die volle gesetzliche Rente fällig. § 118 Absatz 5 SGB VI stellt sogar ausdrücklich klar, dass eine in diesem Monat fällige Zahlung auf das bisherige Konto den Anspruch der Erben erfüllt.
Anders sieht es mit Geld für die Zeit danach aus. Solche Zahlungen gelten nach § 118 SGB VI als unter Vorbehalt erbracht. Fordert der Rentenversicherungsträger sie zurück, muss die Bank den noch vorhandenen Betrag zurücküberweisen. Die Deutsche Rentenversicherung weist deshalb ausdrücklich darauf hin, dass eine überzahlte Rente nicht zum Nachlass gehört und auch nicht für Beerdigungskosten verwendet werden darf.
Buchungstag allein sagt zu wenig
Ob eine Gutschrift nach dem Tod noch zusteht, hängt häufig vom Beginn der Rente ab. Renten mit Beginn ab April 2004 werden normalerweise am Monatsende für den laufenden Monat gezahlt. Ältere Renten mit Beginn bis einschließlich März 2004 laufen dagegen in der Regel vorschüssig. Sie landen am Ende des Vormonats für den kommenden Monat auf dem Konto.
Ein Beispiel macht den Unterschied sichtbar. Stirbt ein Rentner am 10. August und begann seine Rente im Mai 2004, kann die Gutschrift vom 31. August noch die reguläre Rente für August sein. Begann dieselbe Rente schon im März 2004, wurde der Augustbetrag üblicherweise Ende Juli gezahlt. Eine weitere Überweisung Ende August wäre dann bereits für September bestimmt und damit zu viel.
Aktuelle Termine und beide Zahlweisen ordnet renten.net bei der Rentenauszahlung 2026 ein. Im Zweifel liefert auch der Kontoauszug des Vormonats einen Hinweis. Verlässlich klären kann den betroffenen Rentenmonat der Renten Service.
Ausgeben kann Rückforderung auslösen
Solange das überzahlte Geld noch auf dem Konto liegt, läuft die Rückabwicklung meist zwischen Rentenversicherung und Bank. Problematisch wird es, wenn Angehörige den Betrag abheben, überweisen oder Lastschriften zulassen. Nach § 118 Absatz 4 SGB VI können Empfänger und Verfügungsberechtigte persönlich zur Erstattung verpflichtet werden.
Gutgläubigkeit schützt dabei nicht automatisch vor der Forderung. Auch eine nachvollziehbare Verwendung für Miete, Heimkosten oder Bestattung macht aus der Zahlung keinen Nachlass. Sobald unklar ist, welchem Monat die letzte Rente zugeordnet wurde, sollte der entsprechende Betrag deshalb unangetastet bleiben.
Ebenso wenig darf eine Bank die überzahlte Rente einfach mit eigenen Forderungen verrechnen. Das Gesetz gibt der Rücküberweisung an den Rententräger Vorrang. Reicht das Kontoguthaben nicht mehr, kann sich die Prüfung anschließend auf die Personen verlagern, die das Geld erhalten oder darüber verfügt haben.
Sterbevierteljahr ist ein eigener Anspruch
Verwechseln sollten Angehörige die Rückbuchung nicht mit dem Sterbevierteljahr. Dabei wird nicht die Rente des Verstorbenen einfach drei Monate weitergezahlt. Vielmehr handelt es sich um eine Witwen- oder Witwerrente in Höhe des bisherigen Rentenanspruchs. Sie steht nur einem anspruchsberechtigten Ehe- oder Lebenspartner zu, nicht sämtlichen Erben.
Nach einer aktuellen Information der Deutschen Rentenversicherung vom 11. August 2026 kann innerhalb von 30 Tagen ein Vorschuss beantragt werden, wenn der Verstorbene bereits Rente bezog. Der eigentliche Antrag auf Hinterbliebenenrente bleibt trotzdem nötig. Näheres zu Formularen und Fristen erklärt der Überblick zum Antrag auf Witwenrente.
Schnelle Meldung schützt das Konto
Nach dem Todesfall sollte der Renten Service schriftlich informiert werden. Benötigt werden Name, Sterbedatum und Postrentennummer, möglichst zusammen mit einer Sterbeurkunde. In seinen Hinweisen zum Sterbefall rät der Renten Service außerdem, das Konto erst zu schließen, wenn die erforderlichen Buchungen abgeschlossen sind.
Praktisch bedeutet das: Letzte Gutschrift keinem Zweck zuordnen, bevor der Rentenmonat feststeht. Der Betrag für den Sterbemonat bleibt fällig. Geld für den Folgemonat dagegen sollte vollständig auf dem Konto bleiben, damit die Rückbuchung nicht zur persönlichen Forderung gegen Angehörige wird.